Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2023, Az. 1 StR 260/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4685

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Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Entscheidungsgründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom [X.] vertretenen und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

3

Am 8. November 2021 legte der Angeklagte einer Apothekenmitarbeiterin in S.        ein auf seinen Namen ausgestelltes gelbes Impfbuch, in dem zwei Eintragungen zu tatsächlich nicht erfolgten Schutzimpfungen gegen Covid-19 enthalten waren, vor, um die Ausstellung eines digitalen Impfnachweises zu erlangen. Ein solcher Nachweis wurde dem Angeklagten jedoch nicht ausgestellt, da die Apothekenmitarbeiterin, die Zeugin     H.    , das Falsifikat erkannte.

4

Der Täter der Fälschung konnte nicht ermittelt werden.

5

2. Das [X.] hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil er durch den festgestellten Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt habe. Eine Strafbarkeit wegen des [X.] nach § 277 StGB, des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB sowie des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB, jeweils in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 13. November 1998, scheide aus, da u.a. die Vorlage des [X.] nicht bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft erfolgt sei. Wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB habe der Angeklagte nicht verurteilt werden können, weil die Vorschriften der § 277 StGB aF und § 279 StGB aF zu § 267 StGB im Verhältnis der privilegierenden Spezialität stünden. Ein Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung sei ausgeschlossen, da § 277 StGB aF eine Sperrwirkung entfalte, auch wenn dessen Tatbestand nicht vollständig erfüllt sei.

II.

6

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

7

1. Das [X.] hat zu Unrecht eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verneint.

8

Entgegen der Ansicht des [X.]s sperrt der Tatbestand des § 277 [X.]. 2 und 3 StGB aF und auch der des § 279 StGB aF den Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht. Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Entscheidung des 5. Strafsenats des [X.] an, wonach das Fälschen von [X.] nach § 277 StGB aF zur Urkundenfälschung nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität steht ([X.], Urteil vom 10. November 2022 – 5 [X.] Rn. 39 ff., zum Abdruck in [X.]St bestimmt). Nichts Anderes kann für den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB aF gelten, der tatbestandlich die Voraussetzungen des § 277 StGB aF zum Inhalt hat.

9

2. Die Aufhebung des Freispruchs führt zur Aufhebung der Feststellungen, da der freigesprochene Angeklagte die ihn belastenden Feststellungen nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte.

3. Der Senat macht nach Klärung der Rechtsfrage von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das nunmehr zuständige Amtsgericht – Strafrichter – [X.] zurückzuverweisen.

Jäger     

  

Bellay     

  

Wimmer

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 260/22

12.07.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hechingen, 11. April 2022, Az: 1 KLs 11 Js 11651/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2023, Az. 1 StR 260/22 (REWIS RS 2023, 4685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4685

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

1 StR 286/22

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5 StR 283/22

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