Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2016, Az. 5 StR 603/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16313

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:150216B5STR603.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]
(alt: 5 [X.]/14)
vom
15. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Februar 2016 beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Juni 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Schwurgerichtskammer war wegen der Bindungswirkung des [X.] vom 22. Oktober 2014 (5 [X.]/14, [X.], 52) nicht gehindert, eigene Feststellungen zum Trunkenheitsgrad des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat zu treffen.
Der Senat hatte die Schuldfähigkeitsprüfung des angefochtenen Urteils insgesamt beanstandet. Davon war der Trunkenheitsgrad umfasst.

Schneider
König

Berger

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 603/15

15.02.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2016, Az. 5 StR 603/15 (REWIS RS 2016, 16313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16313

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 380/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.