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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 123/13
2 AR 86/13
vom
10. April 2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen
gewerbsmäßigen [X.]
Verteidiger:
Rechtsanwalt
Az.: 388 Js 174264/12 Staatsanwaltschaft [X.] I
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2
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Der 2. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] am 10.
April 2013
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§
13a, 14 StPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §
13a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Der Beschuldigte ist in vorliegender Sache am 2.
August 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts [X.] vom 30.
März 2011 in [X.] festgenommen und am 13. Januar 2012 nach [X.] ausgeliefert worden. Hierzu haben ihn Beamte der lokalen [X.] Polizei am Grenzübergang [X.] an Beamte der Bundespolizeidirektion [X.] übergeben. Noch am selben Tag hat ihm der Ermittlungsrichter des örtlich zuständigen [X.] den Haftbefehl er-öffnet.
Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das [X.] als für den
Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. [X.], S.
114) gemäß §
9 StPO zuständig."
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §
14 StPO liegen ebenfalls nicht vor, weil es an einem Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten fehlt. Bislang hat sich lediglich das Landgericht [X.] I für unzuständig erklärt.
Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
2
Meta
10.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 2 ARs 123/13 (REWIS RS 2013, 6823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6823
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