Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 2 ARs 97/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11491

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280318B2ARS97.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 97/18
2 AR 47/18

vom
28. März 2018
in dem [X.]
betreffend

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. März 2018
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §
13a [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft [X.] führt als erstbefasste Staatsanwalt-schaft gemäß §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] ein [X.] nach §
159 [X.] betreffend den
am 13.
Dezember 2017 verstorbenen, zuletzt im Landgerichtsbezirk [X.] wohnhaften [X.] Staatsangehörigen

B.

. Der Verstorbene befand sich zum Skifahren im [X.] Skigebiet [X.]

, wo er beim Befahren eines [X.] abseits der Piste im [X.] ca. 20
Minuten konnte er nur noch tot geborgen werden. Als Todesursa-che wurde Ersticken festgestellt, ein Fremdverschulden ist nicht ersichtlich. Die
Staatsanwaltschaft [X.] hat am 19.
Dezember 2017 die Bestattung des zwischenzeitlich überführten Leichnams genehmigt. Sie hält eine Gerichts-standsbestimmung gemäß §
13a [X.] für geboten, da unter Umständen noch weitere Erkenntnisse im Wege der internationalen Rechtshilfe erhoben werden müssen.
1
-
3
-
II.
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.] nach §
13a [X.] ist nicht veranlasst. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

§
13a [X.] ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., Vor §
7 Rn.
1), wenn es im [X.] der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht (§§
7
ff. [X.]) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und [X.] Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. [X.],
[X.], 278). Dem entsprechend kann die Vorschrift auch nur in Straf-verfahren Anwendung finden, die die Untersuchung einer bestimm-ten Straftat und die Entscheidung hierüber bezwecken. Sie setzt ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand eine nach [X.] wie Ort, Zeit, Ausführung und Täter konkretisierte Straftat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus ([X.], [X.], 139; NStZ 1998, 25; NStZ 1999, 577). Eine Ge-richtsstandsbestimmung durch den [X.] gemäß §
13a [X.] ist danach in vorliegendem [X.] nicht zulässig.
Das [X.] gemäß §
159 [X.] ist kein Ermittlungsverfahren im Sinne des §
160 [X.] (vgl. [X.]St 49, 29, 32 m.
w.
Nachw.). Es dient zum einen der Beweissicherung, insbe-sondere durch Spurensicherung, Leichenschau sowie Leichenöff-nung, und zum anderen der Prüfung und Entscheidung, ob zu-reichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Tötungsdelikt gegeben sind und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Griesbaum, in: KK-[X.], 7.
Aufl., §
159 Rn.
1). Es ist also ein Beweissicherungs-
und Vorprüfungsverfahren, hat aber -
im Gegen-satz zu einem Ermittlungsverfahren
-
nicht den Verdacht einer [X.] Straftat zum Gegenstand, für die ein Gerichtsstand bestimmt werden könnte.

2.
Eine Gerichtsstandsbestimmung ist -
jedenfalls seit der Ergänzung des §
143 Abs.
1 [X.] durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der [X.] vom [X.]
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-
(BGBl.
I [X.]
89)
-
auch nicht (mehr) erforderlich, um zweifelsfrei zu klären, welche Staatsanwaltschaft für das [X.] zuständig ist. Gemäß dem neu eingefügten §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist nunmehr stets die erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zu-ständigen Gericht fehlt oder ein solches nicht ermittelt ist. Diese [X.] ist ungeachtet ihres mit §
13a [X.] übereinstimmenden [X.] ihrem Sinn und Zweck entsprechend weiter auszulegen. Denn der Gesetzgeber wollte mit ihr eine Regelung der staatsanwaltschaft-lichen Zuständigkeit ausdrücklich auch für solche Fälle treffen, in [X.] eine Gerichtsstandsbestimmung nach §
13a [X.] ausscheidet (vgl. [X.]. 17/9694 [X.]
8). Diesem Regelungsziel entsprechend muss §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] auch in [X.] Anwendung finden, in denen sich der Anfangsverdacht einer konkre-ten Straftat (noch) nicht ergeben hat. Soweit gerichtliche Unter-suchungshandlungen erforderlich werden, namentlich eine richter-liche Anordnung der Leichenöffnung, der Ausgrabung einer beerdig-ten Leiche oder der Beschlagnahme eines Leichnams (§
87 Abs.
3 Satz
1, §
98 Abs.
1 Satz
1 [X.]), ist gemäß §
162 Abs.
1 Satz
1 [X.] der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dem die nach §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] zuständige Staatsanwaltschaft ihren

-
5
-

Sitz hat. Für das vorliegende [X.] ist demnach die Staatsanwaltschaft [X.] als erstbefasste Staatsanwalt-schaft zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann sie auch

Dem schließt sich
der Senat an.
Schäfer Appl Zeng

Grube Schmidt
3

Meta

2 ARs 97/18

28.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 2 ARs 97/18 (REWIS RS 2018, 11491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11491

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