Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. 2 ARs 56/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8910

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[X.] 2 AR 33/11 vom 2. März 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Az.: 206 Js 124418/09 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 4 [X.] 38/11 Generalstaatsanwaltschaft [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 2. März 2011 beschlossen: Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO liegen nicht vor. Es fehlt nicht - wie es § 13a StPO voraussetzt - an einem im Geltungsbereich der Strafprozessordnung zuständigen Gericht. 1 Der Beschuldigte, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges anhängig ist, war seit 6. August 2009 zur [X.] (§ 131a StPO) ausgeschrieben. Er wurde am 22. August 2010 im Rahmen einer Schleierfahn-dung in [X.]kontrolliert. Nach Feststellung der bestehenden [X.] kam es zu einer verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigter und zur Erteilung einer [X.] durch den in [X.] wohnhaften Be-schuldigten. 2 Bei dieser Sachlage ist das für den Kontroll- und Vernehmungsort W.

zuständige Amtsgericht We. nach § 9 StPO zuständiges Gericht. Denn die Festhaltung des Beschuldigten und seine anschließende Vernehmung als Beschuldigter mit der Unterzeichnung einer [X.] stellt ein Ergreifen im Sinne von § 9 StPO dar. Ergibt sich bei der Kontrolle einer Person, dass gegen diese ein Ermittlungsverfahren läuft und eine Ausschreibung zur [X.] vorliegt, werden sich nicht nur - sofern hierzu [X.] - 3 - se nicht vorliegen - Maßnahmen zur Ermittlung des Wohn- und Aufenthaltsortes des Beschuldigten (vgl. § 163b StPO) anschließen. Darüber hinaus wird es re-gelmäßig zur Prüfung kommen, ob die Durchführung des weiteren Strafverfah-rens durch besondere Vorkehrungen gesichert werden kann. Dies gilt etwa in besonderer Weise dann, wenn der Beschuldigte im Geltungsbereich der Straf-prozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und Maßnahmen nach § 132 StPO in Frage kommen. Während dieser [X.] wären polizeiliche Maßnahmen, die dazu dienten, eine mögliche Flucht des Beschuldigten zu ver-hindern, nicht zu beanstanden; sie rechtfertigen die Annahme, dass der Be-schuldigte (zumindest vorübergehend) zum Zweck der Strafverfolgung [X.] und damit "ergriffen" ist (vgl. BGHSt 44, 347, 349 zum weitergehenden Fall, dass ein Betroffener erst im Rahmen einer Kontrolle einer Straftat verdäch-tigt wird und daraufhin Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden). [X.] Berger [X.] Eschelbach

Meta

2 ARs 56/11

02.03.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. 2 ARs 56/11 (REWIS RS 2011, 8910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8910

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