Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZB 302/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1735

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[X.][X.] 302/04 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 23. November 2004 wird auf Kos-ten der Beklagten verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.820,33 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist we-der grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den durch die eidesstattlichen Versicherungen beleg-ten Prozessstoff in tatrichterlich vertretbarer Weise einzelfallbezogen gewürdigt und hierbei eine hinreichende Glaubhaftmachung, ob die [X.] - 3 - dungsfrist am 3. September 2004 rechtzeitig in den Postlauf gegeben wurde, mit vertretbarer Begründung verneint. Zudem lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zur [X.] ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verlässlich ausschließen. Un-aufklärbarkeit der Ursachen eines [X.] und der Verantwortlichkeit des Anwalts hierfür geht zu Lasten der [X.], die fehlendes Anwaltsverschul-den geltend macht (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Oktober 1982 - [X.], [X.], 1167; Urt. v. 21. Februar 1983 - [X.], [X.], 401). Aus der vorgelegten Versicherung des Prozessbevollmächtigten sowie den üb-rigen vorgelegten Erklärungen ergibt sich nicht, ob die Auszubildende, die mit der Besorgung der ausgehenden fristgebundenen Post betraut wurde, [X.] verlässlich war. Zu ihrem Werdegang wurde nichts gesagt, insbesondere über die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Kanzlei und ihre bisherige Arbeitsweise schweigen sich die Erklärungen aus. Die Übertragung von Aufgaben der hier in Rede stehenden Art an Lehrlinge ist zwar möglich, aber nur dann, wenn deren Zuverlässigkeit feststeht ([X.], [X.]. v. 10. März 1987 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - Fristenkontrolle 4; [X.]. v. 13. Juli 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 510). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-beschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 ZPO). [X.] Gehrlein

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.07.2004 - 4 C 309/04 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2004 - 3 S 61/04 -

Meta

IX ZB 302/04

27.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZB 302/04 (REWIS RS 2007, 1735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1735

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