Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. VI ZR 125/18

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11947

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280120BVIZR125.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 125/18
vom

28. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
28.
Januar 2020
durch den Vorsitzenden Richter
Seiters, die Richterinnen von [X.], Dr.
Oehler, Dr.
Roloff und den
Richter Dr. Klein
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.] übersteigt 20.000

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000

Gründe:
Der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden [X.] übersteigt 20.000

26 Nr.
8 EGZPO a.[X.], nunmehr §
544 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
1. [X.] [X.] sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.
November 2018 -
VI
ZR 5/18, juris Rn.
3; vom 5.
März 2018 -
VI
ZA 23/17, juris Rn.
2; vom 19.
Oktober 2017 -
VI
ZR 19/17, [X.], 181 Rn.
5). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Be-1
2
-
3
-
schwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den [X.] vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts -
und einer entsprechend höheren Beschwer
-
rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO a.[X.] zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5.
März 2018 -
VI
ZA 23/17, juris Rn.
2; vom 19.
Oktober 2017 -
VI
ZR 19/17, [X.], 181 Rn.
5; [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2016 -
III
ZR 205/15, juris Rn.
4, jeweils mwN).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

nicht. Der Kläger hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.000

richt hat den Streitwert dementsprechend auf 20.000

Kläger in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat. Auch das [X.] hat den Streitwert auf 20.000

schwerde hat der Kläger den Wert seines Begehrens auf 22.500

ohne jedoch aufzuzeigen, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Um-stände die Festsetzung eines höheren Streitwerts -
und einer entsprechend [X.] Beschwer
-

3
-
4
-
rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht ausreichend berück-sichtigt worden seien. Die Auffassung der Beschwerde, "im Streitfall liegen Um-stände vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz der rügelosen Wertfestsetzung geboten erscheinen lassen", teilt der Senat nicht.
Seiters
von [X.]
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2017 -
27 [X.]/16 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2018 -
10 [X.] -

Meta

VI ZR 125/18

28.01.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. VI ZR 125/18 (REWIS RS 2020, 11947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11947

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VI ZR 5/18 (Bundesgerichtshof)

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