Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. I ZB 108/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4133

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017BIZB108.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB
108/16
vom

11. Oktober 2017

in der
Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]

8.
Zivilkammer
vom 3.
November 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000

festgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstre-ckungsbescheid vom 26.
Mai 2010 wegen eines [X.] in Höhe von 5.000

hat der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 20.
April 2016 bestimmt. Da der Schuldner zu diesem Termin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht gegen den Schuldner am 19.
Juli 2016 [X.]l zur Erzwin-gung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen.
Mit Schreiben vom 8.
August 2016
hat sich der Schuldner gegen diesen [X.]l
gewandt. Er hat geltend gemacht, eine Ladung zur Abgabe der [X.] nicht zugestellt bekommen zu haben, da er seinen ausschließ-lichen Wohnsitz und Gerichtsstand in [X.] habe. Darüber hinaus hat er sich
in dem Schreiben mit der Begründung, die titulierte Forderung könne nicht 1
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mehr vollstreckt werden, weil ihm mit Entscheidung des High Court of Justice ([X.]) vom 23.
März 2012 bereits Restschuldbefreiung erteilt worden sei, gegen die Vollstreckung aus dem [X.] vom 26.
Mai 2010
gewandt.
Das Amtsgericht hat den Schuldner mit Beschluss vom 23.
August 2016 darauf hingewiesen, dass der in dem Schreiben vom 8.
August 2016 enthaltene Antrag keine Vollstreckungsabwehrklage nach §
767 ZPO, sondern eine im Vollstreckungsverfahren zu verfolgende Erinnerung nach §
766 ZPO bzw. eine sofortige Beschwerde gegen den [X.]l darstelle. Mit Beschluss
vom 29.
August 2016 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgehol-fen und die Sache dem [X.] vorgelegt.
Dieses hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 3.
November 2016 zurückgewiesen. Dem Beschluss war eine von der Un-terschrift der Einzelrichterin mitgedeckte Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der die Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden konnte.
Auf die Gegenvorstellung gemäß Schreiben des Schuldners vom 22.
No-vember 2016
hat die Einzelrichterin des [X.]s dem Schuldner mit Schreiben vom 5.
Dezember 2016 mitgeteilt, Gegenstand des inzwischen als beendet anzusehenden Verfahrens sei allein die sofortige Beschwerde gegen den [X.]l gewesen.
Mit seiner form-
und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbe-schwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, erstrebt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des gegen ihn ergangenen [X.]ls.
I[X.] Das [X.] hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber un-begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

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4
-
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für den Erlass des [X.]ls folge daraus, dass der Schuldner, der keinen inländischen Wohnsitz habe, zum Zeit-punkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrags am 1.
März 2016 mit dem zu-ständigen Gerichtsvollzieher gesprochen habe. Der Schuldner sei zu dem [X.] zur Abgabe der Vermögensauskunft ordnungsgemäß im Wege der [X.] geladen worden. Mit seinem Einwand, die titulierte Forderung könne nicht mehr vollstreckt werden, weil ihm im
Jahr 2012 Restschuldbefreiung erteilt worden sei, könne der Schuldner im vorliegenden Verfahren nicht gehört wer-den.
Dieser Einwand müsse im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.
II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist weder aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung noch aufgrund Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz
1 und 2 ZPO).
1. Das Gesetz enthält für Zwangsvollstreckungssachen keine ausdrückli-che Bestimmung im Sinne von §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, dass gegen ei-nen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Dementsprechend findet in solchen Sachen die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§
793, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO; [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2015

I
ZB
51/15, [X.] 2016, 24 juris Rn.
5).
2. [X.] weder beim Erlass der angefochtenen Entscheidung (dazu unter
III
2
a) noch in sei-nem Schreiben vom 5.
Dezember 2016 zugelassen
(dazu unter III
2
b).
a) Die Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht schon deswegen als [X.] anzusehen, weil der angefochtene Beschluss eine Belehrung enthält, nach der er mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann und die, da 8
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sie durch die Unterschrift der Einzelrichterin gedeckt ist, aus Sicht des [X.] den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine Willensentscheidung des Gerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
aa) [X.] ist eine gebundene Willensbetätigung des [X.], der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszuge-hen hat. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ausspruch des [X.] aufgenommen wird, ist im Sinne der Rechtsmittelklarheit wün-schenswert, jedoch nicht zwingend. Es reicht aus, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt. Das wird etwa der Fall sein, wenn sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung zu den Zulassungsgründen des §
574 Abs.
2 ZPO äußert und einen oder mehrere von ihnen annimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2014

IX
ZB
48/13, [X.] 2014, 639 Rn.
7 mwN).
bb) Eine Rechtsbehelfsbelehrung vermag diesen Anforderungen grund-sätzlich selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr die Unterschriften [X.] nachfolgen. In diesem Fall wird sie zwar formal ein Bestandteil der Entscheidung. Als Belehrung über die nach (fehlerhafter) Ansicht des [X.] gegebenen Rechtsmittel bringt sie jedoch keinen Zulas-sungswillen zum Ausdruck. Nur ausnahmsweise kann daher
allein aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Zulassung des in dieser genannten Rechts-mittels geschlossen
werden ([X.], [X.] 2014, 639 Rn.
8 mwN). Entspre-chende Umstände, die ausnahmsweise einen solchen Schluss erlauben, liegen

wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht

Streitfall nicht vor.
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht durch das auf die Gegenvorstel-lung des Schuldners vom 22.
November 2016 hin ergangene Schreiben der Einzelrichterin des [X.]s vom 5.
Dezember 2016 zugelassen worden.

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-
6
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aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlussentscheidung von dem [X.], das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn der Beschluss nach dem Prozessrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Verfas-sungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestands-kraft entfalten können ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2004
IXa
ZB
162/03, NJW 2004, 2529). Dementsprechend ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (vgl. [X.], NJW 2004, 2529; [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2007
VII
ZB
28/07, [X.] 2007, 1654 Rn.
3 bis 6). Eine solche nachträgliche Zulassung setzt jedoch, da sie die ge-mäß §
318 ZPO bei Urteilen und entsprechend bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen grundsätzlich bestehende Bindung
außer [X.] setzt, eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs voraus ([X.], [X.] vom 9.
Juni 2016
IX
ZB
92/15, [X.] 2016, 955 Rn.
4
ff., 9).
bb) Nach diesen Maßstäben enthielt das auf die Gegenvorstellung des Schuldners vom 22.
November 2016 hin ergangene Schreiben der Einzelrichte-rin vom 5.
Dezember 2016 keine nachträgliche Zulassung der Rechtsbe-schwerde.
Die Einzelrichterin hat in dem Schreiben zunächst klargestellt, dass Ge-genstand des dortigen Verfahrens allein die sofortige Beschwerde gegen den [X.]l vom 19.
Juli 2016 gewesen ist, dieses Rechtsmittel mit dem [X.] vom 3.
November 2016 zurückgewiesen worden ist und es gegen diese Entscheidung nur die Rechtsbeschwerde gibt, die aber in dem Beschluss nicht zugelassen worden ist. Die Einzelrichterin hat weiterhin darauf hingewiesen, dass sie die Eingabe vom 22.
November 2016 nicht als Rechtsbeschwerde an-16
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-
sieht und eine einzulegende Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung der dem Beschluss vom 3.
November 2016 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung an den [X.] zu richten wäre. Aus diesen Ausführungen ergab sich ebenso wenig wie aus dem abschließenden Bemerken der Einzelrichterin, sie sehe das ([X.])Beschwerdeverfahren damit als beendet an, dass die Rechtsbeschwerde nunmehr doch noch zugelassen werden sollte.
[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf §
33 Abs.
1 RVG.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2016 -
81 M 4379/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.11.2016 -
8 [X.]/16 -

19

Meta

I ZB 108/16

11.10.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. I ZB 108/16 (REWIS RS 2017, 4133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4133

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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