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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270717B5STR146.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/17
vom
27. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von [X.] u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat; allerdings wird der Tenor wegen eines offensichtlichen Versehens dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte statt e-nen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Schneider
König Mosbacher
Meta
27.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 5 StR 146/17 (REWIS RS 2017, 7253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7253
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