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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 272/12
vom
5. September
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. September
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 17.
Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] merkt der Senat an:
Es besteht für den Senat kein Anlass, dem im Revisionsverfahren ge-stellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach-zugehen. Die u.a. nach Anhörung mehrerer Sachverständiger getroffe-nen Feststellungen des Tatrichters im angefochtenen Urteil beruhen auf
einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung aller belastenden und entlas-tenden Indizien. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen [X.] liegt ein Verstoß gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens (vgl. u.a. BGHSt 29, 18, 20) erkennbar nicht vor.
Nack Wahl
Rothfuß
Jäger [X.]
Meta
05.09.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. 1 StR 272/12 (REWIS RS 2012, 3423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3423
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