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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:110516B4STR428.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 428/15
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11.
Mai 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 1.
Oktober 2014 wird
entsprechend der Antrags-schrift des [X.] vom 11.
Januar 2016
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen auf die im Wege des [X.] den [X.] zuerkannten Beträge ab dem 26.
September 2012 zu entrichten sind. Ferner wird die Urteils-formel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den G.
C.
betreffenden [X.] abgesehen wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben-
und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwach-senen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend
bemerkt der Senat:
Soweit der [X.] beantragt hat, den Adhäsionsausspruch da-hin zu ändern, dass Zinsen auf die den [X.] im Adhäsionsverfahren zuer-kannten Beträge ab dem 26.
Oktober
2012 zu entrichten sind, beruht dies mit Blick auf die in seiner Antragsschrift zutreffend auf den 25.
September
2012 datierte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs ersichtlich auf einem Schreibversehen.
Soweit die Revision die Rüge der Verletzung der §§
338 Nr.
3, 24 StPO auf den Kommentar des Vorsitzenden zu einer von der Angeklagten stammenden und von ihr im Zusammenhang mit einer anderen Geburt verfassten und
ihr [X.] an die Zeugin R.
stützt, ist nach der dienstlichen Erklärung des abge-
lehnten Vorsitzenden schon nicht bewiesen, dass die
im Ablehnungsantrag ledig-
kommen, dass dieser Text die Annahme nahe legt, dass es Ihnen nicht darauf an-e-sem Inhalt benutzt wurde. Der Vorsitzende hat in seiner Erklärung vielmehr ausge-führt, eine konkrete Art eines (tödlichen) Ausgangs (einer Geburt) nicht erwähnt, (der Angeklagten) der Ausgang der bevorstehenden ([X.] gleich sei, falls sie eine Freizeichnungsediese Äußerung wegen eines darin möglicherweise unterschwellig enthaltenen [X.] an die Angeklagte, der Tod eines Kindes sei ihr gleichgültig, bedenklich war und dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen konnte. Jedenfalls war nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der weitere Verfahrensgang, wonach er der Angeklagten nach einer Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem Inhalt der vorgehaltenen [X.] und den insoweit denk-
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baren Interpretationsmöglichkeiten zu äußern, geeignet, bei der Angeklagten [X.] aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer
Bender
Quentin
Meta
11.05.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 4 StR 428/15 (REWIS RS 2016, 11552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11552
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