Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2006, Az. X ZR 46/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4542

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. März 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. März 2006 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2004 teilweise geän-dert und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des [X.] vom 4. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 105.681,48 Euro nebst 6,65 % Zinsen aus 104.292,16 Euro seit dem 06.12.1999 und aus weiteren 1.389,32 Euro seit dem 31.05.2001 verurteilt worden ist. Hinsichtlich der Mehrforderung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Be-rufung wird zurückgewiesen. Die [X.] der [X.] wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 31 % und die Beklagte 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die bis zum 13. März 2006 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 15 % und der [X.] zu 85 % auferlegt. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger verlangt von der im Telekommunikationsbereich tätigen [X.] Ersatz für einen in seiner Aalaufzuchtanlage eingetretenen Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass das von der [X.] hergestellte und re-parierte Telefonwahlgerät einen ausgelösten Alarm nicht über das Telefonnetz absetzen konnte. Der Kläger betreibt die Aufzucht von Speiseaalen und von Aalsetzlingen für [X.]. Um sicherzustellen, dass bei Störungen der [X.] Steuerung der Wasserbelüftung und -reinigung in den verschiedenen Becken außerhalb der Arbeitszeit automatisch eine telefonische Meldung an den zuständigen Mitarbeiter erfolgen würde, erwarb er 1997 bei einem Fach-händler das von der [X.] hergestellte Fernwirkmodem [X.] 1 (im [X.]: [X.]). Am 31. Mai 1999 leuchtete an dem [X.] die als "[X.]" bezeichnete Warnlampe auf, zu der es in der Bedienungsanleitung heißt: "Durch ein Aufleuchten dieser LED wird ein Hardwarefehler an dem Gerät an-gezeigt." Der zuständige Mitarbeiter des [X.] fragte daraufhin beim [X.] der [X.] an, ob ein Blitzschlag bei einem vorangegangenen Gewitter eine Hardwarestörung verursacht haben könne. Der Geschäftsführer der [X.] antwortete, grundsätzlich könne ein Blitzschlag ein Aufleuchten der Warnlampe verursachen; er müsse sich das Gerät aber ansehen. Der Klä-ger ließ das Gerät daraufhin bei der [X.] reparieren. Bei dieser Reparatur baute die Beklagte ein Blitzschutzmodul ein, ohne dies dem Kläger mitzuteilen. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.], die das Berufungsgericht übernommen hat, erfüllt dieses Blitzschutzmodul seine Auf-gabe, indem es im Falle einer Überspannung zerstört wird. Dadurch wird das 2 - 4 - [X.] vor einer Beschädigung geschützt; seine [X.] zeigt in diesem Zusammenhang keinen Hardwarefehler an. Da die Beklagte das Blitzschutz-modul in die vom [X.] ausgehende Telefonleitung eingebaut hatte, wurde im Falle seiner Zerstörung auch die Telefonverbindung unterbrochen, so dass eine Alarmmeldung nicht telefonisch weitergegeben werden konnte. Für diesen [X.] war keine Anzeige vorgesehen. Nach den Feststellungen von [X.] und Berufungsgericht kam es in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 1999 zu einem erneuten Vorfall, bei dem das Blitzschutzmodul infolge eines [X.] zerstört und dadurch die [X.] [X.] unterbrochen wurde. Kurz danach, in der Nacht vom 11. auf den 12. Juli 1999, ereignete sich in der [X.] ein Störfall. Infolge der Un-terbrechung der Leitung gab das [X.] den von der Computerüberwachungsan-lage ausgelösten Alarm nicht über das Telefonnetz an den zuständigen Mitar-beiter des [X.] weiter. Die Störung wurde daher erst bei Betriebsbeginn am darauf folgenden Morgen entdeckt, als der mit der Klage geltend gemachte Schaden schon entstanden war. 3 Das [X.] hat der Klage wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrags über die Reparatur im [X.] stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 124.977,29 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte habe es versäumt, den Kläger auf den Einbau des [X.] und die Gefahr hinzuweisen, dass dieses durch eine Überspannung zerstört und dadurch die Telefonverbindung unterbrochen wer-den könne. Diese Pflichtverletzung sei für den Schaden des [X.] kausal ge-wesen. Die Berufung der [X.] hat teilweise Erfolg gehabt. Das [X.] hat dem Kläger nur 52.840,74 Euro zugesprochen. Es hat den Schaden niedriger angesetzt als das [X.] und außerdem, anders als dieses, ein 50 %iges Mitverschulden des [X.] angenommen. Gegen [X.] - 5 - ren Punkt richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des [X.]; seine weitergehende Revision hat der Kläger vor Beginn der mündli-chen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte hat [X.] [X.] und beantragt, die Klage ganz abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Die [X.] ist hingegen unbegründet. 5 A. Die Revision, mit der der Kläger den vom Berufungsgericht wegen Mitverschuldens abgewiesenen Teil seines Schadensersatzanspruchs weiter-verfolgt, ist begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgericht-lichen [X.]eils. Dem Kläger kann kein Mitverschulden angelastet werden. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Ansicht wie folgt begrün-det: Der Kläger habe nicht die ihm zur Schadensvermeidung obliegende Sorg-falt beachtet. Seine Mitarbeiter hätten lediglich morgens und abends geprüft, ob die [X.] leuchte. Er hätte aber zum einen wegen der extremen Stö-rungsempfindlichkeit seiner Anlage und zum anderen wegen der Funktionswei-se des [X.] weitere Funktionskontrollen vornehmen müssen. Die [X.]-Leuchte zeige nur einen Hardwarefehler an. Für jeden Nutzer sei jedoch er-kennbar, dass das Gerät außer [X.] auch andere Defekte haben könne. Der sich aufdrängende Fall sei ein Defekt der Leuchtiode in der [X.]. Außerdem könnten Störungen im Leitungs- und Verteilernetz der [X.] nicht außer Betracht gelassen werden, da solche [X.] nicht, wie vom Kläger behauptet, völlig unwahrscheinlich seien. Zum anderen dränge sich das Erfordernis laufender Tests auch deshalb auf, weil das 7 - 6 - Gerät gerade zu diesem Zweck einen Testschalter besitze, mit dem ein Selbst-test des [X.] ausgelöst werden könne. Deshalb hätten die Mitarbeiter zu je-dem Feierabend einen Testalarm auslösen müssen. 8 I[X.] Die Ansicht des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nach-prüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die in ständiger Rechtsprechung vom [X.] anerkannte Lehre von der Haftungsbe-schränkung durch den Zurechnungszusammenhang und hier insbesondere durch den Schutzzweck der Norm nicht beachtet hat. 1. Diese Lehre besagt, dass die adäquate Zurechnung eines Schadens unter dem Vorbehalt eines haftungserweiternden oder -begrenzenden besonde-ren Zwecks der Haftungsnorm oder des der Haftung zugrundeliegenden [X.] steht ([X.]/[X.], [X.] (2005), § 249 Rdn. 27). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht über-nommen worden ist ([X.]Z 27, 137, 140 f.; 59, 175, 176; 85, 110, 113 ff.; 96, 98, 101; 107, 359, 364; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., vor § 249 Rdn. 62). Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob das übertretene [X.] überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der [X.] zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die [X.] das verletzte Rechtsgut schützen soll. Schließlich muß die [X.] den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die [X.] bezwecken; der geltend gemachte Schaden muss also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (MünchKomm./Oetker, [X.], 4. Aufl., § 249 Rdn. 117; [X.]/ [X.], aaO). Diese Grundsätze zum Schutzzweck der Norm sind auch bei der Prüfung eines Mitverschuldens nach § 254 [X.] zu beachten ([X.], [X.]. v. 9 - 7 - 21.05.1987 - [X.], [X.], 129; [X.]. v. 07.11.1989 - [X.], [X.], 99; [X.]. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, [X.]Z 149, 337, 353; MünchKomm./Oetker, § 254 Rdn. 33; [X.]/[X.], § 254 Rdn. 13; [X.]/[X.], § 254 Rdn. 35 f.). Sie gelten daher auch bei Verletzung [X.]. 2. Im vorliegenden Fall zielt die vom Berufungsgericht angenommene Sorgfaltsanforderung, allabendlich einen Testalarm vorzunehmen, nur insoweit darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern, als es um die Art des verletzten Rechtsguts geht, nicht dagegen auch hinsichtlich der Art und Weise der Schadensentstehung. Ginge es nur um das verletzte Rechtsgut bzw. um den [X.], so wäre ein Mitverschulden zu bejahen, da die vom Berufungsgericht postulierte Obliegenheit, gerade einen solchen [X.] - Tod bzw. Gewichtsverlust der Aale - verhindern sollte, wie er im vorlie-genden Fall eingetreten ist. Dieser Schaden fällt aber deshalb nicht unter den Schutzzweck der Obliegenheit des [X.] zum Testalarm, weil die Art und Weise der Schadensentstehung eine andere war als bei denjenigen Schadens-abläufen, denen der geforderte Testalarm vorbeugen sollte. 10 Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit eines allabendlichen Test-alarms mit der Feststellung begründet, dass das [X.] aus zwei Gründen die Weitergabe eines nächtlichen Störungsalarms ersichtlich nicht ausreichend si-chergestellt habe. Zum einen sei nicht gewährleistet gewesen, dass eine Be-schädigung des [X.] durch die Warnlampe angezeigt wurde, weil die Leucht-diode der Warnlampe defekt werden könne, und zum anderen zeige die Warn-lampe keine Störungen im Leitungsnetz der [X.] an. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die nötige Sachkunde für die Feststellung besaß, dass ein Defekt der Leuchtdiode möglich und vorher-sehbar sei, und auch, ob es mit seiner Forderung, dass der Kläger allein wegen 11 - 8 - der Gefahr einer defekten Leuchtdiode oder eines Verbindungsausfalls bei der [X.] - der schon bei Feierabend hätte eingetreten sein und der bis zum hypothetischen späteren Störungsalarm im Betrieb des [X.] hätte fortdauern müssen - die Sorgfaltsobliegenheit des [X.] nicht über-spannt hat. Denn selbst wenn man den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, beschränkte sich der Schutzzweck der dem Kläger auferlegten Obliegen-heit auf die Abwendung von Schäden, die auf die vom Berufungsgericht be-fürchtete Weise hervorgerufen wurden. Bei dem vorliegenden Schadensfall spielten aber weder Schäden an der Hardware des [X.] noch Störungen bei der [X.] mit. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden stammt somit nicht aus dem Bereich derjenigen Gefahren, die der allabendliche Testalarm nach Ansicht des Berufungsgerichts abwenden sollte. 3. Den Kläger traf auch keine Obliegenheit, den tatsächlich eingetretenen Fall, dass das Blitzschutzmodul durch einen Blitzschlag zerstört und dadurch die Verbindung zwischen dem [X.] und der Telefonleitung unterbrochen wer-den würde, durch die Anordnung eines abendlichen Testalarms zu verhindern. Denn diesen Geschehensablauf konnte er nicht vorhersehen. Zweck eines Testalarms konnte nur sein, solchen Gefahren vorzubeugen, die vorhersehbar waren. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Charakter der Obliegenheit als eines Gebotes der eigenen Interessenwahrnehmung, die es erfordert, diejenige Sorgfalt zu beachten, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren ([X.]Z 135, 235, 240). Es geht also um ein "Verschulden gegen sich selbst". Im vorliegenden Fall kommt nur Fahrlässigkeit in Betracht (§ 276 Abs. 2 [X.]). Fahrlässigkeit setzt indessen Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, gegen die der Geschädigte Vorkehrungen treffen sollte (MünchKomm./Grundmann, § 278 Rdn. 68; [X.]/[X.], § 276 Rdn. 20). Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, das auf die Erkennbarkeit der Gefahr für den Kläger und darauf, dass diese Gefahr sich ihm hätte [X.] - 9 - drängen müssen, abgestellt hat. Von dem Vorhandensein des Blitzschutzmo-duls, über dessen Einbau die Beklagte ihn nicht aufgeklärt hatte, wusste der Kläger indessen ohne sein Verschulden nichts. Deshalb traf ihn auch keine Sorgfaltsobliegenheit zur Vermeidung eines durch die Zerstörung des [X.] hervorgerufenen Schadens. Ein Mitverschulden der Kläger ist daher zu verneinen. 13 B. Die [X.] der [X.] ist nicht begründet. 14 [X.] Die Beklagte meint, der Einbau des [X.] sei nicht kausal für den Schaden des [X.]. Nach ihrer Behauptung wäre es zu dem Schaden auch dann gekommen, wenn der Kläger dem Einbau des [X.] widersprochen bzw. dieses wieder hätte entfernen lassen. Denn dann hätte die durch den Blitz erzeugte Überspannung das [X.] ungeschützt getroffen und es beschädigt. Dieser Schaden wäre wahrscheinlich nicht durch ein Aufleuchten der [X.]-Diode angezeigt worden, da die zentrale Steuerungseinheit ([X.]) lediglich ein Bauteil des Geräts sei und daher über 80 % der möglichen Schäden nicht über die [X.]-Warnlampe angezeigt würden. 15 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um neuen [X.] handelt, der im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn der Kausalitätsbeurteilung der [X.] kann aus Gründen der Beweislast nicht gefolgt werden. Mit ihrer Behauptung, dass der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn sie den Kläger ordnungsge-mäß über den von ihr vorgenommenen Einbau des [X.] informiert hätte, macht die Beklagte einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend. Ein solcher Einwand ist [X.] beachtlich. Der Schädiger trägt jedoch die Beweislast dafür, dass der 16 - 10 - Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (st. Rspr. des [X.], vgl. nur [X.]. v. 15.03.2005 - VI ZR 313/03, [X.], 1718). 17 Die Beklagte hat aber nicht einmal Beweis angetreten, und zwar weder dafür, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens der [X.] auf das Blitzschutzmodul verzichtet hätte, ohne anderweitige Vorsichtsmaß-nahmen zu ergreifen, noch dafür, dass der Blitzschlag in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 1999, wenn kein Blitzschutzmodul vorhanden gewesen wäre, das [X.] beschädigt hätte, noch dafür, dass eine Beschädigung des [X.] nicht von der [X.]-Diode angezeigt worden wäre. Hierfür spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins. Darüber hinaus darf dem Kläger auch nicht unterstellt werden, dass er bei Kenntnis von dem eingebauten Blitzschutzmodul und seiner Funktionsweise gleichwohl auf den allabendlichen Testalarm verzichtet und damit eine auf [X.] der tatsächlich eingetretenen Schadensentstehung abzielende Oblie-genheit verletzt hätte. Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass der Klä-ger Schäden, die durch einen nicht angezeigten Hardwarefehler oder durch Störungen bei der [X.] entstehen, vorhersehen konnte, [X.] er zwar solche Schäden wegen Nichterfüllung seiner Obliegenheit zum Test-alarm zumindest teilweise selbst tragen müssen. Selbst wenn man annimmt, dass er zur Übernahme eines derartigen Risikos bereit war, rechtfertigt dies jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass er auch Schäden in Kauf genommen hätte, deren Entstehungsweise er nicht vorhersehen konnte, wie insbesondere die durch Zerstörung des [X.] hervorgerufene Unterbrechung der Telefonverbindung. Denn insoweit hat er die ihm als Geschäftsherrn zustehen-de wirtschaftliche Risikoentscheidung gerade nicht getroffen. Ohne konkrete Anhaltspunkte - die nicht vorhanden sind - darf ihm nicht unterstellt werden, dass er diese Entscheidung, wäre er vor die Wahl gestellt worden, im Sinne 18 - 11 - einer Risikoübernahme getroffen hätte. Es braucht nicht entschieden zu wer-den, ob der Kläger mit Hilfe der Vermutung, dass ein durch die Verletzung einer Aufklärungspflicht Betroffener sich "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (st. Rspr. des [X.], vgl. nur [X.]. v. 16.11.1993 - XI ZR 214/92, [X.]Z 124, 152, 159), so-gar den Gegenbeweis erbracht hat. Hätte die Beklagte ihn pflichtgemäß auf das Risiko hingewiesen, dass das eingebaute Blitzschutzmodul bei Überspannung zerstört und die dadurch hervorgerufene Unterbrechung der Telefonverbindung nicht angezeigt werde, so hätte der Kläger bei aufklärungsrichtigem Verhalten zunächst gefragt, ob ein Blitzschutzmodul überhaupt nötig sei. Daraufhin hätte die Beklagte ihn darüber aufklären müssen, dass ohne Blitzschutzmodul nicht nur die Gefahr einer Beschädigung des [X.], sondern - folgt man den [X.] - auch die weitere Gefahr bestehe, dass diese Beschädigung nicht durch die Warnleuchte angezeigt werde. Für diesen Fall aber kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger, gleichgültig, ob er das Blitzschutzmodul behalten hätte oder es hätte wieder ausbauen lassen, bei aufklärungsrichtigem Verhalten den allabendlichen Testalarm eingeführt hätte. Auch für die weiteren Behauptungen der [X.], ohne das Blitz-schutzmodul wäre das [X.] durch Blitzschlag beschädigt und wäre der Scha-den nicht angezeigt worden, spricht kein Anscheinsbeweis. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass das ungeschützte [X.] in der [X.] von 1997 bis zum 30. Mai 1999 alle Gewitter unbeschadet überstanden hatte und dass nach seiner Beschädigung durch Blitzschlag am 31. Mai 1999 die Warnleuchte auf-geleuchtet hatte. 19 I[X.] Die Beklagte meint weiter, der Kläger habe einen Schaden durch Ge-wichtszunahmeausfall bei den überlebenden [X.] nicht schlüssig dargelegt, weil er nicht behauptet habe, dass er die Aale aufgrund der "Fresspause" zu einem geringeren Preis habe veräußern können. Es sei davon auszugehen, 20 - 12 - dass die Aale drei Wochen später ihr geplantes Verkaufsgewicht erreicht [X.]n. Einen Verzögerungsschaden habe der Kläger aber nicht geltend gemacht. 21 1. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die [X.] der [X.] auch hinsichtlich dieser zweiten Rüge zulässig. Sie bezieht sich zwar, da sie eine Herabsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten Schadens-höhe anstrebt, auf den Teil des Streitstoffs, für den die Revision nicht zugelas-sen worden ist. Die [X.] bedarf aber keiner Zulassung. Dies ergibt sich daraus, dass der Revisionsbeklagte selbst dann, wenn seine selbständige Revision nicht zugelassen worden ist, noch [X.] einlegen kann (§ 554 Abs. 2 ZPO; [X.]. 536/00 S. 273 f.; [X.], [X.]. v. 23.02.2005 - [X.], NJW-RR 2005, 651). Die [X.] ist daher auch dann zulässig, wenn die Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs beschränkt worden ist ([X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl. § 554 Rdn. 3a). Auch die vom Kläger aufgeworfene weitere Frage, ob eine [X.] unzulässig ist, die ei-nen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (so [X.], [X.]. v. 21.06.2001 - IX ZR 73/00, [X.]Z 148, 156 zu § 556 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung), kann im vorliegenden Fall, in dem Revision und [X.] denselben Lebenssachverhalt betreffen, offenbleiben (so auch [X.] NJW-RR 2005, 651). 2. Die Rüge ist indessen nicht begründet. Aale werden nach Gewicht ver-äußert. Wann auch immer der Kläger die überlebenden Aale verkauft hat, war der erzielte Verkaufspreis geringer als ohne das Schadensereignis, weil die Aale weniger wogen. Dass die Aale bei drei Wochen späterem Verkauf densel-ben Preis erzielten, den sie ohne das Schadensereignis drei Wochen früher erbracht hätten, gleicht den Schaden des [X.] nicht aus, weil er in diesen 22 - 13 - drei Wochen neue Setzlinge hätte mästen können, die ein zusätzliches Aalge-wicht erbracht hätten. 23 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2003 - 4 O 3317/99 - O[X.], Entscheidung vom 01.03.2004 - 11 U 78/03 -

Meta

X ZR 46/04

14.03.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2006, Az. X ZR 46/04 (REWIS RS 2006, 4542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4542

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