Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.07.2014, Az. IX B 151/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 3661

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Gegenstand

Geänderter Einkommensteuerbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde


Leitsatz

NV: Ergeht während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ein zwischen den Beteiligten inhaltlich streitiger Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich nur gegen die Nichtzulassung der Revision für das Streitjahr 1996 wenden, hat Erfolg.

2

1. Sie ist mit der Maßgabe begründet, dass die Vorentscheidung, soweit sie das Streitjahr 1996 betrifft, in entsprechender Anwendung des § 127 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht ([X.]) zurückzuverweisen ist. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) hat im Verlauf des [X.] am 29. Oktober 2013 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 erlassen, der gemäß § 68 [X.]O zum Verfahrensgegenstand geworden ist (vgl. Beschlüsse des [X.] --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, [X.], 35, [X.], 237, unter [X.] der Gründe; vom 30. Januar 2009 IV B 90/07, juris, unter [X.] der Gründe). § 68 [X.]O ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] in [X.], 35, [X.], 237, unter [X.] der Gründe; vom 16. Juni 2010 X B 91/09, [X.], 1844; vom 27. März 2013 IV B 81/11, [X.], 1108; Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 116 [X.]O Rz 238). Die Aufhebung und Zurückverweisung käme nur dann nicht in Betracht, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist (z.B. [X.] in [X.], 1844, unter 1. der Gründe). Im vorliegenden Fall ist --wie insbesondere der vom Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 eingelegte Einspruch belegt-- der verbösernde Teil des Änderungsbescheids streitig. Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung tragen die Kläger vor, der Verlustrücktrag auf das [X.] sei mit 994,88 [X.] zu niedrig angesetzt worden. Auch das [X.] geht davon aus, dass die im Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2013 vorgenommene Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 25.086,54 € für das [X.] fehlerhaft sei, da sie falsch ermittelt worden sei. Das [X.] habe --aufgrund einer Probeberechnung des [X.]-- den Fehler in den Tenor der Vorentscheidung übernommen. Anders als das [X.] meint, handelt es sich dabei aber im Streitfall nicht um Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des finanzgerichtlichen Urteils, die nach § 107 [X.]O jederzeit berichtigt werden können.

3

2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

4

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird nach § 143 Abs. 2 [X.]O dem [X.] übertragen.

Meta

IX B 151/13

30.07.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 11. September 2013, Az: 3 K 1060/08, Urteil

§ 68 FGO, § 107 FGO, § 127 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.07.2014, Az. IX B 151/13 (REWIS RS 2014, 3661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3661

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