Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 StR 43/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4504

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[X.] vom 15. März 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2005 dahin geändert, dass der [X.] entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die der Nebenkläge-rin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet. 1 Das Rechtsmittel hat bezüglich der Anordnung der Unterbringung in [X.] (§ 64 StGB) auf die Sachrüge hin Erfolg. Einer [X.] - 3 - rung der ebenfalls auf die Aufhebung der Maßregel zielenden, auf eine Verlet-zung des § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Im Üb-rigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 21. Februar 2006 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen an die gemäß [X.] 91, 1 ff. näher darzulegende hinreichend konkrete Aussicht des [X.] (§ 64 Abs. 2 StGB). 3 Entgegen dem Gesetzeswortlaut reicht es für eine Anordnung der [X.] nicht aus, dass diese nicht lediglich "von vornherein aussichtslos [X.]" ([X.]St 41, 6). Es ist vielmehr eine hinreichend konkrete Aussicht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, erforderlich ([X.] 91, 1, 30; vgl. auch [X.], 10, 11). Diesen Maßstab hat die Strafkammer verkannt. Sie begründet die [X.] damit, dass - worauf auch der [X.] hingewiesen habe - eine Entziehungskur "keineswegs aussichtslos" [X.], obwohl die Prognose ungünstig sei, weil der Angeklagte, bei dem eine Polytoxikomanie und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt, bereits zwei [X.] erfolglos durchgeführt hat. Der Angeklagte müsse sich nunmehr erstmalig nach einer gerichtlichen Anordnung einer sol-chen Maßnahme stellen. Dabei legt die Kammer nicht dar, warum, wenn bereits freiwillig durchgeführte [X.] erfolglos waren, nunmehr eine solche, die auf einer gerichtlichen Anordnung beruht, erfolgreicher sein sollte. Letztlich schöpft sie nur die "Hoffnung", dass der Angeklagte eine mit einer solchen Maßnahme verbundene Gelegenheit nicht ungenutzt verstreichen lasse. 4 - 4 - 2. Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ab und erkennt ent-sprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung. Er schließt angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Entziehungskuren und angesichts des ausweislich der Revision des Angeklagten nicht mehr beste-henden Willens, eine solche durchzuführen, aus, dass in einer neuen [X.] weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme einer hinreichend konkreten Aussicht auf Behandlungserfolg zu tragen vermö-gen. 5 3. Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem [X.] sind gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Revisionsgebühr um ein Drittel zu er-mäßigen und der Staatskasse ein Drittel der im Revisionszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. [X.], [X.]. vom 6. August 2002 - 4 [X.]). Ein Anlass zur Quotelung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren besteht indes nicht (vgl. [X.]R StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7; [X.], [X.]. vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93). 6 [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 43/06

15.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 StR 43/06 (REWIS RS 2006, 4504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4504

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