Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZB 108/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7167

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[X.][X.]/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2009 wird auf Kos-ten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt auch die Kosten der Nebenintervenientin. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 123.750 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Grundrechts des [X.] auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine Quelle ersichtlich, aus der der 2 - 3 - damalige Prozessbevollmächtigte des [X.] entnehmen konnte, die innerhalb der offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch für das Berufungsgericht. Danach hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das [X.] mit der Anschlussnummer 55972991 ausschließlich dem [X.] zuzuordnen war und damit ein fristgerechter Zugang der [X.] ausschied. 2. Auch die Beurteilung des [X.] als unbegründet durch das Berufungsgericht weist keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des [X.] infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine unrichtige [X.] verwendet hat. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.] I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 29 O 24289/07 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 15 U 5155/08 -

Meta

IX ZB 108/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZB 108/09 (REWIS RS 2010, 7167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7167

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