Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. XI ZR 318/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6066

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290817BXIZR318.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI [X.]
vom
29.
August
2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 543 f., § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1, § 329 Abs. 2
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zu-rückgenommen
werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die [X.] noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Fortführung von [X.], [X.] vom 30.
März 2006
-
III
ZB
123/05, NJW
2006, 2124 Rn.
8).
[X.] §
355 Abs. 2 (Fassung bis zum 10.
Juni 2010)
Zur Verwendung eines
Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufs-recht bei Abschluss mehrerer [X.].
[X.], Beschluss vom 29. August 2017 -
XI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

2

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 29.
August
2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen den am 7.
Juni 2016 ergangenen Beschluss des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.
Streitwert: bis 80.000

Gründe:
Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 28.
Juli 2017 mit der entsprechenden Kostenfolge
gemäß §
522 Abs.
3, §
565 Satz
1, §
516 Abs.
3 ZPO
seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
Zwar hat der Senat vor Eingang der Rücknahme am 11.
Juli 2017
fol-genden Beschluss gefasst:
"Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den [X.] des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000

1
2
3

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger und seiner Ehefrau erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss dreier [X.] gerichteten Willenserklärungen.
Die Parteien

der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau

schlossen im November 2009 in drei Vertragsurkunden niedergelegte [X.] über 110.000

5718, über 70.000

5726 und über 30.000

r-lehensnummer

5734. Nach den Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, belehrte die [X.] den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht zugleich wie folgt:

4

Mit Schreiben vom 7.
Februar 2015 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau unter Verweis auf alle drei Darlehensnummern ihre auf den [X.] der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Der Kläger, der sich Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, hat vor dem [X.] die zwischen e-währschuld

worden seien, die Beklagte zu verur-teilen, an den Kläger auf der Grundlage des Widerrufs vom 7.
Februar Endabrech

der Darlehensverhältnisse zu erteilen, fest-zustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der näher [X.] Darlehensverträge in Verzug befinde und dem Kläger Ersatz für jeglichen Schaden schuldurch die Verweigerung der An-

entstanden sei, und die Beklagte zu verurtei-len, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.308,24

Daraufhin hat der Kläger Berufung eingelegt mit den Anträgen festzustel-len, dass die Beklagte aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen

gegen den Kläger habe, hilfsweise festzustellen, seine Vertragserklärung zum Abschluss der mit der [X.] vereinbarten

habe, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskos-ten in Höhe von 2.308,24

s-gericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zutref-fend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe.

II.
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist un-begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung an-hand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. [X.], 79, 81 ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und ohne, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein Zulassungsgrund nach §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO besteht, davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über das ihnen nach §
495 Abs.
1 [X.] zustehende Widerrufsrecht belehrt.
5

a) Der Senat hat inzwischen im Sinne des Ergebnisses des Berufungs-gerichts zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen (vgl. Senatsurteile vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR 467/15, [X.], 906 Rn.
49
ff. und vom 14.
März 2017 -
XI
ZR 442/16, [X.], 849 Rn.
23; Senatsbeschluss vom 24.
Januar 2017 -
XI
ZR 66/16, [X.], 370 Rn.
9
ff.) Stellung genommen. Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung im Übrigen, die auch nicht durch das Vorhandensein eines weißen Feldes hinter der Ang

geschmälert wird, ergibt sich ebenfalls aus der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
September 2016 -
XI
ZR 309/15, [X.], 2215 Rn.
8
f.).
b) Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass der Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß belehrt waren, obwohl sie für alle drei Darlehensverträge nur eine einheitliche Widerrufsbelehrung [X.]. Die Widerrufsbelehrung führte alle drei Vertragsnummern in Text-form (vgl. Senatsurteil
vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
381/16, WM
2017, 806 Rn.
16
f.) in ihrer oberen rechten Ecke auf. Damit war für den Kläger und seine Ehefrau deutlich, dass sich ihre Hinweise auf jede der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen be-zogen (vgl. OLG
Nürnberg, WM
2012, 650, 651
f.), die auch jeweils ge-sondert widerrufen werden konnten.
Eine einheitliche Belehrung genügt schon in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind (OLG
Frankfurt/Main, WM
2016, 2348, 2350; OLG
Hamm, WM
2016, 116, 121; offen OLG
Köln, Urteil vom 16. Dezember 2015 -
13
U
18/15, juris Rn.
21 [rechtskräftig]), ohne dass mittels der Verwendung einer ein-heitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge ge-richteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat. Umso mehr gilt dies, wenn die deutlich in Textform auf mehrere

wie hier zwischen denselben Parteien geschlos-sene

Darlehensverträge bezogene Widerrufsbelehrung über die Wider-ruflichkeit von Willenserklärungen unterrichtet, die in verschiedenen [X.] niedergelegt sind (vgl. OLG
Nürnberg, WM
2012, 650, 651
f.; die dort zitierte Kommentierung von [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
360 Rn.
2 [6], ebenso [X.], 73.
Aufl., §
360 Rn.
3 [6], betrifft nicht den hier zur Entscheidung gestellten Fall). Dann kann erst recht beim Verbraucher keine Fehlvorstellung darüber entstehen, dass seine Willenserklärungen nach den Maßgaben der Widerrufsbelehrung jeweils für sich und gesondert widerruflich sind. Entsprechend haben hier der Kläger und seine Ehefrau ihre auf Abschluss der Darlehensverträge ge-richteten Willenserklärungen -
wenn auch in einem
Widerrufsschreiben
-
jeweils einzeln widerrufen.
6

c) Schließlich kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht da-von ausgegangen werden, dass

worauf sich der Kläger im Rechtsstreit auch zu keinem Zeitpunkt berufen hat

die Beklagte eine gemessen an §
355 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden [X.] falsche Widerrufsfrist angegeben hat. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellung des [X.] zu eigen gemacht, der Kläger und seine Ehefrau seien nicht nachträglich, sondern bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Ausweislich der bindenden Feststel-lungen des [X.] hat der Kläger schon in erster Instanz vorgetra-gen, zusammen mit den Vertragsurkun-

worden.
2. Soweit das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die in der Be-rufungsinstanz erstmals
in dieser Form gestellten Feststellungsanträge §
524 Abs.
4 ZPO nicht beachtet hat (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 2016 -
III
ZR
84/15, WM
2016, 2342 Rn.
14
ff.), führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei Anlegung richtiger rechtlicher Maßstäbe und im [X.] an eine zulässige Fassung der Anträge die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs von einem anderen Gericht anders beurteilt würde als vom Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Januar 2017 -
XI
ZR
170/16, BKR
2017, 152 Rn.
9
f.).
3. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen."

Dieser Beschluss, der nach §
329 Abs.
2 ZPO nicht zu verkünden war,
ist aber nicht existent
geworden. Er war nicht bereits mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.
Juli 2017 erlassen. Zu seinem Erlass hätte es viel-mehr der [X.] aus dem inneren Geschäftsbetrieb bedurft. [X.] worden wäre der Beschluss erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er die [X.] mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den [X.] bekannt gegeben zu werden ([X.], Urteile
vom 1.
April 2004

IX
ZR
117/03, MDR
2004, 1076 und vom 16.
September 2016

V
ZR
3/16, WuM
2017, 234 Rn.
12; Beschluss vom 26.
April 2017

XII
ZB
33/17, [X.], 1247 Rn.
14, jeweils mwN). Dies ist
aufgrund des sonstigen ganz erhebli-chen Arbeitsanfalls bis zum 28.
Juli 2017 nicht geschehen. Damit hat der Kläger die Rücknahme innerhalb der
Frist der §
565 Satz
1, §
516 Abs.
1 ZPO erklärt, die
erst mit der [X.] des Beschlusses vom 11.
Juli 2017 aus dem inne-3
7

ren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2016 aaO)

wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß §
544 Abs.
4 Satz
3 ZPO

geendet hätte
(vgl. [X.], Beschluss vom 30.
März 2006

III
ZB
123/05, NJW
2006, 2124 Rn.
8 unter Verweis auf
OLG
[X.], OLG
Report
2004, 336; [X.], Zivilrechtliche Berufung, 5.
Aufl., Rn.
1126; [X.], ZPO, 10.
Aufl., §
516 Rn.
2; für ein Ende der Frist
erst mit Zustel-lung dagegen Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
516 Rn.
5; [X.]/
Schütze/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
516 Rn.
3).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2016 -
3 O 259/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.06.2016 -
3 U 120/16 -

Meta

XI ZR 318/16

29.08.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. XI ZR 318/16 (REWIS RS 2017, 6066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6066

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XI ZR 318/16

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