Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. VII ZR 65/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1498

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 635 a.F. Haben si[X.]h Mängel der Planung oder Bauüberwa[X.]hung bereits im Bauwerk verkör-pert, setzt der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen den Ar[X.]hitekten grundsätzli[X.]h ni[X.]ht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h kann deshalb ni[X.]ht mit der Begründung zurü[X.]kgewiesen werden, die Mängel seien ni[X.]ht gerügt worden.
[X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 11. Oktober 2007 dur[X.]h [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 24. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 211.550,10 • verurteilt worden ist. Die Sa[X.]he wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt von der [X.] 310.988,05 • [X.] für drei Bauvorhaben, darunter das Bauvorhaben [X.] Die Beklagte hat mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen wegen Mängeln der Ar[X.]hitekten-leistung aufgere[X.]hnet und in erster Instanz Widerklage erhoben. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Beklagte nur no[X.]h ihren Klageabweisungsantrag we-1 - 3 - gen der Aufre[X.]hnung mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen in einer die Klagesumme übers[X.]hreitenden Höhe verfolgt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der [X.] hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgeri[X.]ht zur Aufre[X.]hnung ge-stellte Ansprü[X.]he wegen vers[X.]hiedener Planungsfehler bezügli[X.]h des [X.] abgelehnt und deshalb die Beklagte zur Zahlung von mehr als 211.550,10 • verurteilt hat. In diesem Umfang verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision der [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angefo[X.]htenen Umfang und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]. 2 Auf das S[X.]huldverhältnis findet das Bürgerli[X.]he Gesetzbu[X.]h in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 3 I. Die Klage ist ni[X.]ht, wie die Beklagte geltend ma[X.]ht, dur[X.]h den von ihr behaupteten, angebli[X.]h na[X.]h Abs[X.]hluss der Berufungsinstanz ges[X.]hlossenen Verglei[X.]h unzulässig geworden, wona[X.]h si[X.]h der Kläger und die A.-Gruppe, zu der die Beklagte gehören soll, auf Erledigung der we[X.]hselseitigen Ansprü[X.]he und darauf geeinigt haben sollen, dass die Re[X.]htsmittel zurü[X.]kgenommen wer-den. Es kann dahinstehen, ob der von dem Kläger bestrittene Verglei[X.]h [X.] - 4 - de gekommen ist und dies im Revisionsverfahren zu berü[X.]ksi[X.]htigen wäre. Denn der Verglei[X.]h konnte na[X.]h seinem Inhalt kein Prozesshindernis begrün-den, sondern nur dadur[X.]h zur Prozessbeendigung führen, dass die Beklagte ihr Re[X.]htsmittel zurü[X.]knimmt. Das ist ni[X.]ht ges[X.]hehen, so dass der Prozess au[X.]h in der Revisionsinstanz fortgeführt werden kann. Die Vereinbarung der Parteien kann allenfalls dazu führen, dass das Re[X.]htsmittel der [X.] auf den [X.] als unzulässig zu verwerfen ist ([X.], Urteil vom 14. November 1983 - [X.], NJW 1984, 805). Diese Einrede hat der Klä-ger jedo[X.]h ni[X.]ht erhoben. [X.] Das Berufungsurteil hält im Umfang der Anfe[X.]htung der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit [X.] die Ansprü[X.]he der [X.] auf S[X.]hadensersatz wegen folgender Mängel verneint: 5 1. Fehlerhafte RWA- und [X.] 6 a) Die Beklagte hat behauptet, die später bei [X.] bes[X.]hädigten RWA- und [X.] seien vom Kläger bei der Vergabe ni[X.]ht ausrei[X.]hend di-mensioniert worden. Zudem habe der Kläger bei der Bauaufsi[X.]ht übersehen, dass beim Einbau die Hauptwindri[X.]htung ni[X.]ht bea[X.]htet worden sei. Sie hat einen S[X.]haden von 53.284 • erre[X.]hnet. 7 b) Das Berufungsgeri[X.]ht meint, ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h na[X.]h § 635 BGB bestehe ni[X.]ht. Es führt aus, die Beklagte habe dem ausführenden Unter-nehmen die Bauleitung übertragen; diesem gegenüber bestehe ein Gewährleis-tungsanspru[X.]h. Im Übrigen wäre der [X.]s[X.]haden dur[X.]h die [X.] - 5 - rung gede[X.]kt, die von der [X.] abzus[X.]hließen gewesen wäre. Letztli[X.]h sei ein Planungsfehler ni[X.]ht dargelegt worden, insbesondere aber keine Mängelrü-ge gegenüber dem Kläger. Damit entfalle ein Anspru[X.]h aus § 635 BGB. 9 [X.]) Diese Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts sind re[X.]htsfehlerhaft. Sie lassen gefestigte Grundsätze des Bauvertragsre[X.]hts unberü[X.]ksi[X.]htigt. 10 [X.]) Zu Unre[X.]ht meint das Berufungsgeri[X.]ht, ein Planungsfehler sei ni[X.]ht s[X.]hlüssig dargelegt. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hatte der Kläger für das Bauvorhaben [X.] Leistungen der Phasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 [X.] übernommen. Dazu gehörte au[X.]h die Mitwirkung bei der Vergabe, also die Verpfli[X.]htung des [X.], die na[X.]h seiner Leistungsbes[X.]hreibung ge-fertigten Angebote der Unternehmer zu prüfen. Sofern, wie der Kläger vorträgt, die Leistungsbes[X.]hreibung keine ausrei[X.]henden Angaben zur Dimensionierung der RWA- und [X.] enthielt, hatte er jedenfalls die Angebote dar-aufhin zu überprüfen, ob die angebotenen Kuppeln eine mangelfreie Ausfüh-rung gewährleisten. Jedenfalls das hat er na[X.]h der s[X.]hlüssigen Behauptung der [X.] pfli[X.]htwidrig unterlassen. 11 bb) Darüber hinaus hat die Beklagte entgegen der Auffassung des [X.]s au[X.]h einen Bauaufsi[X.]htsfehler s[X.]hlüssig dargelegt. 12 Der Kläger hatte die Bauüberwa[X.]hung zu erbringen. Das Berufungsge-ri[X.]ht trifft keine Feststellungen dazu, dass der Auftrag hinsi[X.]htli[X.]h der Überwa-[X.]hung des Einbaus der RWA- und [X.] einges[X.]hränkt worden wä-re. Ohne jede Bedeutung ist es, dass der mit dem Einbau der Kuppeln beauf-tragte Unternehmer einen verantwortli[X.]hen "Bauleiter" benannt hatte. Damit hat die Beklagte den Kläger ni[X.]ht von der Aufgabe entbunden, diesen Unternehmer 13 - 6 - zu überwa[X.]hen. Au[X.]h aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Baubetriebs-leiter auf der Baustelle eingesetzt hatte, kann ni[X.]ht entnommen werden, dass damit der Kläger aus seinen Verpfli[X.]htungen entlassen worden ist. 14 [X.][X.]) Die Haftung des [X.] berührt au[X.]h ni[X.]ht, dass die Beklagte gegen den ausführenden Unternehmer einen Gewährleistungsanspru[X.]h hat. Denn der bauaufsi[X.]htsführende Ar[X.]hitekt und der Unternehmer haften dem Auftraggeber gesamts[X.]huldneris[X.]h ([X.], Urteil vom 26. Juli 2007 - [X.] ZR 5/06; Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.] ZR 448/01, [X.], 111 = NZBau 2004, 50 = [X.] 2004, 160; Urteil vom 21. Dezember 2000 - [X.] ZR 192/98, [X.], 630, 632 = NZBau 2001, 195 = [X.] 2001, 175). Au[X.]h eine Mögli[X.]hkeit, die Sa[X.]h-versi[X.]herung in Anspru[X.]h zu nehmen, beeinträ[X.]htigt die Haftung des Ar[X.]hitek-ten ni[X.]ht. [X.]) Ein Anspru[X.]h s[X.]heitert ni[X.]ht daran, dass eine Mängelrüge gegenüber dem Kläger ni[X.]ht erhoben und ihm keine Gelegenheit zur Na[X.]hbesserung ge-geben worden ist. Ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen den Ar[X.]hitekten setzt ni[X.]ht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Na[X.]hbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn si[X.]h der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk ver-körpert hat. Denn eine Na[X.]hbesserung der dur[X.]h den Ar[X.]hitekten erbra[X.]hten Leistungen ist dann in der Regel ni[X.]ht mehr mögli[X.]h. Au[X.]h hat der Ar[X.]hitekt grundsätzli[X.]h keinen Anspru[X.]h darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen ([X.], Urteil vom 25. April 1996 - [X.] ZR 157/94, [X.], 735, 737 = [X.] 1996, 258; Urteil vom 9. April 1981 - [X.] ZR 263/79, [X.] 1981, 395, 396). Daraus folgt, dass die Rüge von Mängeln des Bauwerks grundsätzli[X.]h keine Voraussetzung des S[X.]hadenser-satzanspru[X.]hs gegen den Ar[X.]hitekten ist. 15 - 7 - 2. Zu große Zuleitung für den Lös[X.]htei[X.]h 16 17 a) Die Beklagte ma[X.]ht einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h in Höhe von 17.032,44 • mit der Behauptung geltend, der Kläger habe die Zuleitung für den Lös[X.]htei[X.]h fehlerhaft mit 400er Rohren geplant. Ausrei[X.]hend seien 300er Rohre gewesen. 18 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h verneint, weil eine Mängelrüge gegenüber dem Kläger ni[X.]ht dargelegt worden sei; ihm sei keine Gelegenheit zur Na[X.]hbesserung gegeben worden. [X.]) Das ist re[X.]htsfehlerhaft. Na[X.]h Verlegung der Leitungen hat si[X.]h der behauptete Planungsfehler im Bauwerk verkörpert. Der Anspru[X.]h auf S[X.]ha-densersatz hängt deshalb ni[X.]ht davon ab, dass dem Kläger Gelegenheit zur Na[X.]hbesserung eingeräumt wurde ([X.], [X.]O). 19 Das Urteil lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit der Begründung des Landgeri[X.]hts aufre[X.]hterhalten, es sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Kläger eine Fa[X.]hplanung zu erbringen gehabt hätte. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Rohre geplant. Aus den Feststellungen der vorinstanzli[X.]hen Urteile ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass diese Behauptung aufgegeben worden wäre oder der Kläger substantiiert ohne eine erhebli[X.]he Entgegnung der [X.] behauptet hätte, dass die Roh-re dur[X.]h einen anderen Planer geplant worden seien. 20 3. Planungsfehler bei Ventilen/zu große Wasserzuleitung für Wandhyd-ranten 21 a) Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe fehlerhaft bei seiner Pla-nung einen S[X.]hieber ni[X.]ht vorgesehen, der das Eindringen von Lös[X.]hwasser in den Sprinklerkeller verhindert. Sie ma[X.]ht einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h in Höhe von 23.187,60 • geltend. Weiterhin hat die Beklagte einen S[X.]hadenser-22 - 8 - satzanspru[X.]h in Höhe von 5.933,91 • geltend gema[X.]ht, weil die Zuleitungsrohre zu den [X.] zu groß dimensioniert seien. 23 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h verneint, weil eine Mängelrüge ni[X.]ht dargelegt worden sei. 24 [X.]) Das ist re[X.]htsfehlerhaft. Auf die vorstehenden Ausführungen wird [X.] genommen. I[X.] Da ausrei[X.]hende Feststellungen für eine Sa[X.]hents[X.]heidung des [X.]s fehlen, ist die Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 25 Dressler Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Ents[X.]heidung vom 12.08.2005 - 17 O 187/03 - [X.] in [X.], Ents[X.]heidung vom 24.02.2006 - 24 U 156/05 -

Meta

VII ZR 65/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. VII ZR 65/06 (REWIS RS 2007, 1498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1498

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Wird zitiert von

11 U 110/16

Zitiert

24 U 156/05

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