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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.724,63 €
Halfmeier [X.] Jurgeleit
Borris [X.]
Meta
07.09.2022
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 1. September 2021, Az: I-16 U 20/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2022, Az. VII ZR 849/21 (REWIS RS 2022, 8628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8628
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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