Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2022, Az. VII ZR 849/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8628

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 41.724,63 €

Halfmeier                                                    [X.]                                                 Jurgeleit

                                 Borris                                                            [X.]

Meta

VII ZR 849/21

07.09.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 1. September 2021, Az: I-16 U 20/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2022, Az. VII ZR 849/21 (REWIS RS 2022, 8628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8628

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