Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. 1 StR 172/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7358

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2022 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einer den Betrag von 1.386.118,50 Euro übersteigenden Höhe gegen den Angeklagten [X.]und in einer den Betrag von 1.369.843,50 Euro übersteigenden Höhe gegen den Angeklagten [X.]angeordnet worden ist; die weitergehende Einziehung entfällt jeweils.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten [X.]     und [X.]      wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in zwölf Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn bzw. neun Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es [X.] getroffen und unter anderem die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 1.551.318,50 Euro gegen den Angeklagten [X.]     und in Höhe von 1.535.043,50 Euro gegen den Angeklagten [X.]      angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den [X.] des [X.] dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Die durch das [X.] getroffenen [X.] halten rechtlicher Nachprüfung hingegen teilweise nicht stand. Hierzu hat der [X.] in seinen Zuschriften – für beide Angeklagte inhaltlich übereinstimmend – zutreffend Folgendes ausgeführt:

„Bei der Steuerhinterziehung durch die Einschaltung eines unbekannten Komplizen, um Zigaretten von [X.] nach [X.] zu verbringen ([X.]), ist der Angeklagte nicht der richtige Adressat der [X.].

Die [X.] lässt außer [X.], dass der Angeklagte und der Mitangeklagte [...] sich durch die Verabredung, mit unversteuerten Zigaretten Handel zu treiben, zu einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB) oder gegebenenfalls einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) zusammengeschlossen hatten. [...] Da sich die Steuerersparnis im Vermögen der Gesellschaft niederschlug, wäre die [X.] gegen sie als Dritteinziehungsbeteiligte zu richten gewesen. Ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an den Angeklagten oder den Mitangeklagten als geschäftsführenden Gesellschafter bewirkt werden müssen (vgl. Senat a.a.[X.] [Beschluss vom 17. November 2022 – 1 [X.]] Rn. 7).

Die Einziehungsentscheidung ist daher hinsichtlich der auf die Steuerhinterziehung entfallenden [X.] im Wert von 165.200 Euro aufzuheben und kann entfallen.“

Jäger     

  

Bellay     

  

Bär

  

Leplow     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 172/23

19.09.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 8. Dezember 2022, Az: 9 KLs 5/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. 1 StR 172/23 (REWIS RS 2023, 7358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7358

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 164/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 359/23 (Bundesgerichtshof)

Hinterziehung von Tabaksteuer: Einziehung des Werts illegal hergestellter Zigaretten


1 StR 438/19 (Bundesgerichtshof)

Steuerhehlerei: Einziehung des Wertes von Taterträgen


1 StR 49/23 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei: Abgrenzung zur Steuerhinterziehung bei Übernahme unversteuerter Zigaretten zum Zwecke des inländischen Weiterverkaufs


1 StR 164/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 323/22

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.