Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. VI ZR 162/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8640

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. März 2011 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 199 Kommt es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der [X.] an, ist die Kenntniserlangung durch den [X.] für die Verjährung der Forderungen der [X.] nur relevant, wenn und soweit der Bedienstete bei der Abwicklung des Schadensfalles für diese handelt. [X.], Urteil vom 15. März 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. Oktober 2009 wird [X.]. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin, eine gesetzliche [X.], nimmt aus übergegangenem Recht die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Pflegeleistungen in Anspruch. 1 Der Versicherungsnehmer der Klägerin wurde am 29. August 2003 bei einem Verkehrsunfall, an dem der Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, schwer verletzt. Der Verletzte bedarf seit 2007 der Pflege, deren Kosten die Klägerin trägt. Den Übergang der Schadensersatzansprüche gemäß § 116 2 - 3 - Abs. 1 [X.] auf die Klägerin und die Höhe der geltend gemachten Forderun-gen stellt die Beklagte nicht in Frage. Sie wendet aber die Verjährung ein. Die Klägerin ist die [X.], die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.]I bei der [X.] (künftig: Krankenkasse) errichtet ist. Die bei der Kran-kenkasse angestellte Sachbearbeiterin [X.] rechnete ab dem [X.] mehrfach Krankheitskosten für den Verletzten gegenüber der Beklagten ab. Im [X.] einigten sich die Beklagte und die Krankenkasse auf eine Haftungsquote von 50 %. Die Sachbearbeiterin [X.] stellte erstmals am 18. April 2008 eine erste Zwischenabrechnung in Höhe von 50 % der Pflegekosten, die die Klägerin am 30. Juni 2007 übernommen hatte, an die Beklagte. Diese lehnte einen Aus-gleich ab. 3 Die Klage vor dem [X.] ist im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des Land-gerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelas-sen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage der Wissenszurechnung zwischen Kranken- und [X.] sowie einer etwaigen [X.]widrigkeit der Berufung auf die Verjährungseinrede gegenüber der [X.] habe, wenn mit der Krankenkasse eine verjährungshemmende Abrede getroffen worden sei. Mit der Revision begehrt die Klägerin unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der dem Grunde nach unstrei-tige Anspruch der Klägerin sei verjährt. Die Sachbearbeiterin [X.] habe bereits mit der Bearbeitung der ersten Schadensmeldung im [X.] Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände für die Klägerin erlangt. Der [X.] sei bei dem Unfall schwer verletzt worden, so dass von vornherein der Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht unwahrscheinlich gewesen sei. Die Ansprüche [X.] deshalb bereits im [X.]punkt des Unfalls auf die Klägerin übergegangen. Nach ganz herrschender Meinung komme es für den Verjährungsbeginn bei Ansprüchen, die nach § 116 [X.] kraft Gesetzes auf den [X.] übergehen, nicht auf die Kenntnis der geschädigten Person, son-dern auf die Kenntnis des Sachbearbeiters der Behörde an, die für die [X.] zuständig sei. Auf den [X.]punkt der tatsächlichen Leis-tungserbringung bzw. des Bewusstseins des zuständigen Sachbearbeiters der Krankenkasse, nun auch für die [X.] tätig zu sein, komme es hingegen nicht an. Die Krankenkasse (§ 4 Abs. 1 SGB V) und die [X.] (§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.]I) seien zwar rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Die Pfle-gekassen seien aber bei den Krankenkassen eingerichtet (§ 46 Abs. 1 Satz 2 [X.]I). Auch seien die Organe der Krankenkasse gleichzeitig die Organe der [X.] (§ 46 Abs. 2 Satz 2 [X.]I). Die Mitarbeiter der [X.] seien arbeitsrechtlich Beschäftigte der Krankenkasse (§ 46 Abs. 2 Satz 3 [X.]I). Im Streitfall seien dieselben Sachbearbeiter in der Regressabteilung für die Gel-tendmachung von Krankheits- und Pflegekosten zuständig. Im Falle der Scha-densbearbeitung für die Krankenkasse erlangten mithin beide Körperschaften die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis und könnten geeignete 5 - 5 - Maßnahmen ergreifen, um den Eintritt der Verjährung zu hindern. Es wider-spräche der Wertung des § 199 BGB, wollte man die Kenntnis der [X.] erst annehmen, sobald der zuständige Sachbearbeiter Pflegeleistungen ab-rechnet. Die Geltendmachung der Verjährung durch die Beklagte verletze nicht den Grundsatz von [X.] und Glauben. Die Klägerin trage nicht vor, dass sie an den im [X.] zwischen Krankenkasse und Beklagten getroffenen Vereinba-rungen beteiligt gewesen sei. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 7 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings der dem Regress der Klägerin zugrunde liegende Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht erst im [X.] entstanden. Ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2009 - [X.] ZR 294/08, [X.], 989 Rn. 9 mwN). Der ge-samte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich als eine Einheit dar und nicht als eine Summe einzelner selbständiger, [X.] Schäden. Daher schließt die Ungewissheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht aus (vgl. etwa [X.], 204, 208; Senat, Urteile vom 20. Oktober 1959 - [X.] ZR 166/58, [X.], 1045, 1046 und vom 20. Dezember 1977 - [X.] ZR 190/75, [X.], 350, 8 - 6 - 351). Der Verletzte braucht mithin von den einzelnen Schadensfolgen keine Kenntnis erlangt zu haben. Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom [X.] eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten auch solche Schadens-folgen als bekannt, die im [X.]punkt der Kenntniserlangung nur als möglich vor-aussehbar waren (Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - [X.] ZR 73/59, [X.] 33, 112, 116 und vom 30. Januar 1973 - [X.] ZR 4/72, [X.], 371 mwN; st. Rspr.). Aus diesem Grunde wird der Gläubiger im Allgemeinen aus dem Ge-sichtspunkt drohender Verjährung schon dann Anlass zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muss, die im Einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. Das gilt besonders, wenn soge-nannte Spätfolgen einer Körperverletzung zu befürchten sind oder wenn die Auswirkungen einer Verletzung auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufstätigkeit des Verletzten noch nicht abschließend beurteilt werden können. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fallkonstellationen hinnehmbar, so etwa bei schwe-ren Folgeschäden anfänglich ganz leichter Verletzungen oder wenn sich aus anscheinend vorübergehenden Krankheiten in nicht vorhersehbarer Weise chronische Leiden entwickeln. In diesen Fällen ist der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem [X.]punkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (Senat, Urteile vom 3. Juni 1997 - [X.] ZR 71/96, [X.], 1111 und vom 16. November 1999 - [X.] ZR 37/99, [X.], 331). Im Streitfall sind dergleichen Umstände nicht gegeben. Aufgrund der schweren Verletzungen des Geschädigten musste vielmehr bereits zum [X.]-punkt des Unfallgeschehens mit einem Bedarf an Pflegeleistungen gerechnet werden. Lediglich die Höhe des Schadens war ungewiss. Der Anspruch auf Er-satz der vermehrten Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB war mithin bereits im [X.]punkt der Verletzung des Versicherten der Klägerin entstanden und gemäß 9 - 7 - § 116 Abs. 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen. Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des [X.]s vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus. Es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (vgl. Senat, Urteile vom 20. September 1994 - [X.] ZR 285/93, [X.] 127, 120, 125; vom 8. Juli 2003 - [X.] ZR 274/02, [X.] 155, 342, 346 und vom 2. Dezember 2008 - [X.] ZR 312/07, [X.], 230 Rn. 12 mwN). 2. Mit der Entstehung des Anspruchs und dessen Übergang im Jahr 2003 war jedoch nicht zwangsläufig der Beginn der Verjährung verbunden. 10 a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige [X.] von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger, von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die [X.] für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kennt-nis von dem Schaden und der Person des [X.] erlangt; verfü-gungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die [X.] für die zivilrechtliche Verfolgung von [X.] zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respek-tieren ist (Senat, Urteile vom 22. April 1986 - [X.] ZR 133/85, [X.], 917, 918 und vom 12. Mai 2009 - [X.] ZR 294/08, [X.], 989 Rn. 12 mwN). Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines [X.] zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich 11 - 8 - der Geltendmachung von Schadensersatz - oder Regressansprüchen gegen-über Dritten - , so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressan-sprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der [X.] an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist [X.] regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Un-fallsachbearbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senat, Urteile vom 11. Februar 1992 - [X.] ZR 133/91, [X.], 627, 628; [X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.], [X.], 1277, 1278). b) Mit diesen Grundsätzen steht nicht im Einklang, dass das Berufungs-gericht im Hinblick auf die personelle und organisatorische Verzahnung der Kranken- und [X.]n angenommen hat, für den Verjährungsbeginn der im Streit befindlichen Ansprüche der Klägerin sei der [X.]punkt der früheren Befassung mit dem Schadensfall durch die für die Bearbeitung der [X.] und der [X.] zuständige Sachbear-beiterin maßgeblich. 12 Zwar stellt das Berufungsgericht nicht in Frage, dass die [X.]n unbeschadet ihrer organisatorischen und personellen Anbindung an die Kran-kenkassen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.]I rechtlich selbständige rechtsfähi-ge Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Da sie bei den Krankenkassen errichtet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 [X.]I), ihre [X.] und damit auch die Vorstände beider Kassen personenidentisch sind (§ 46 Abs. 2 Satz 2 [X.]I) und sie weder über eigenes Personal noch über eigenes Verwaltungsvermögen, wie Gebäude und Einrichtungen, verfügen (§ 46 Abs. 2 Satz 3; § 62 [X.]I), besteht zwischen [X.] und Kranken-13 - 9 - kasse eine "Verwaltungsgemeinschaft" (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - [X.] A 4/99 R, [X.] 3-3300 § 47 Nr. 1). Das Berufungsgericht verkennt [X.], dass die Krankenkasse regelmäßig über die Ansprüche der [X.] nicht verfügen kann. Allein aus der gemeinsamen Organisation lässt sich die Verfügungsbefugnis der Krankenkasse über die der [X.] zustehenden Schadensersatzansprüche nicht herleiten. Vielmehr handelt es sich bei [X.] und [X.] um voneinander unabhängige selbständige Gläubiger. Dem entspricht, dass der erkennende Senat den Übergang von Schadenser-satzansprüchen für den Ausgleich von Pflegeleistungen von der Krankenkasse auf die [X.] mit deren Schaffung als juristische Person des öffentlichen Rechts angenommen hat, nachdem durch die Regelungen in den §§ 46 ff. [X.]I nunmehr die [X.] für die Zahlung von Pflegegeld zuständig ist (Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - [X.] ZR 142/02, [X.], 267, 269). Eines solchen Übergangs hätte es nicht bedurft, wäre die Krankenkasse die verfügungsbefugte Behörde über die dem Ausgleich der Pflegeleistungen die-nenden Schadensersatzansprüche. Kommt mithin der Krankenkasse eine [X.] für die zivilrechtliche Verfolgung von [X.] der [X.] nicht zu, vermag die Kenntnis der Bediensteten der Krankenkasse die Verjährungsfrist für die [X.] grundsätzlich auch dann nicht in Gang zu setzen, wenn die Sachbearbeiter in Personalunion die [X.] bearbeiten. c) Darüber hinaus ist die Kenntniserlangung durch den Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen einer Behörde oder anderen juristischen Per-son nur relevant, soweit dieser für die Behörde handelt und die Behörde bei der Abwicklung des [X.] vertritt. Nach den zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf der maßgeblichen [X.] nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden. Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wis-14 - 10 - sensvertreter handelt (vgl. dazu z.B. Senat, Urteile vom 25. Juni 1996 - [X.] ZR 117/95, [X.] 133, 129, 139; vom 19. März 1985 - [X.] ZR 190/83, [X.], 735; vom 22. April 1986 - [X.] ZR 133/85 und vom 11. Februar 1992 - [X.] ZR 133/91, jeweils aaO). Das ist nach dem hier heranzuziehenden Rechtsgedan-ken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinha-ber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - [X.] ZR 190/93, [X.], 491 mwN). Hieran hält der Senat fest. Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass derjeni-ge, auf dessen Kenntnisse (allein oder im Zusammenwirken mit dem [X.] anderer) abgestellt werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis [X.] war (vgl. dazu z.B. [X.], Urteil vom 24. Januar 1992 - [X.], [X.] 117, 104, 106 f. und Urteil vom 31. Januar 1996 - [X.]II ZR 297/94, NJW 1996, 1205 f.). Danach ist im Streitfall maßgeblich, ab wann die Sachbearbeiterin [X.] als zuständige Mitarbeiterin für die Klägerin als Anspruchsinhaberin die erforderli-chen Kenntnisse vom Schadensfall erlangte. Dies war nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts frühestens im Jahre 2007 der Fall, als erstmalig Pflegeleistungen für den Verletzten gegenüber der Klägerin abge-rechnet wurden. Erst zu diesem [X.]punkt wurde die Sachbearbeiterin [X.] für die Klägerin als verfügungsberechtigte Anspruchsinhaberin mit dem Schadensfall befasst und organisatorisch für die Geltendmachung der Ansprüche der [X.] zuständig. 15 d) Eine rückwirkende Zurechnung etwaiger Kenntnisse die die Sach-bearbeiterin durch die Bearbeitung der Ansprüche zum Ausgleich der Krank-heitskosten gebieten auch nicht die Gründe, aus denen die Verjährung von [X.] - 11 - sprüchen gerechtfertigt ist. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens (vgl. [X.], [X.] 1991, 3, 6 f.). Sie soll zum einen den Schuldner davor bewahren, nach längerer [X.] mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Zum anderen soll sie den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen. Dem Gläubiger muss es allerdings im Regelfall auch möglich sein, den Anspruch durchzusetzen (vgl. [X.]/[X.], 70. Aufl., Überblick vor § 194 Rn. 7 ff.). Die Durchsetzung der [X.] für Pflegekosten wäre aber in einer aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht gebotenen Weise erschwert, begänne die Verjährung bereits dann, wenn Pflegeleistungen noch nicht beansprucht worden sind und mithin der Kostenträ-ger auch nicht damit befasst sein kann. Es müsste regelmäßig vorsorglich in allen Schadensfällen die Rechtslage zur Entscheidung über die Erhebung einer Feststellungsklage geprüft oder vorbeugend eine verjährungshemmende [X.] mit dem Schädiger getroffen werden, obwohl bei einem abweichenden Ge-nesungsverlauf ein Ausgleich von Kosten nicht notwendig werden würde. 3. Hat die Klägerin erst im [X.] Kenntnis von den nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Umständen erlangt und war demnach der [X.] nicht verjährt, kommt es im [X.] auf die Frage nicht an, ob es der Beklagten nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben verwehrt ist, die Verjährungseinrede trotz der Vereinbarung mit der Krankenkasse über die Haftungsquote und die Hemmung der Verjährung zu erheben. 17 - 12 - II[X.] Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung wiederherzustellen. 18 Galke Zoll [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 O 122/09 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2010 - 9 U 180/09 -

Meta

VI ZR 162/10

15.03.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. VI ZR 162/10 (REWIS RS 2011, 8640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8640

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