Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. III ZR 21/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2447

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 21/05
Verkündet am: 21. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] Dr. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2005 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Bereich audiovisueller Medien der Sparten Informationstechnologie, Telekommunikation und [X.] tätig ist. Sie produziert insbesondere auch Geräte zum Empfang und zur Verarbeitung von Fernsehsignalen. [X.] erhob sie vor dem Land-gericht [X.] gegen die damalige Beklagte zu 1, die Zugangshardware für den Bereich des digital und verschlüsselt ausgestrahlten Fernsehens herstellt und Inhaberin der Rechte an der "[X.] sowie an dem zugehörigen Verschlüsselungssystem ist, sowie gegen die [X.] als [X.] zu 2 Klage mit den Anträgen, festzustellen, daß die Beklagten gesamt-- 3 -

schuldnerisch verpflichtet seien, ihr eine Lizenz zur Herstellung der "[X.]" zu den üblichen Preisen und Konditionen der Beklagten - die auch anderen Lizenznehmern gewährt würden - zu erteilen, sowie mit weiteren gestaffelten Haupt- und Hilfsanträgen auf Feststellung von Schadensersatz- und [X.]. Das [X.] gab der Klage gegen die Beklagte zu 1 zum geringeren Teile statt, wies sie jedoch weit überwiegend ab. Dementsprechend wurde die Klägerin mit dem größten Teil der Kosten belastet. Das Berufungs-verfahren vor dem [X.] endete durch Rechtsmittelrück-nahme, nachdem die Parteien sich außergerichtlich verglichen hatten.

Bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung hatte das [X.] durch Beschluß vom 20. Mai 1999 den Gebührenstreitwert auf 20 Mio. DM festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Streitwertbeschwerde, mit der sie eine Herabsetzung auf den - auch in der Klageschrift angegebenen - Wert von 5 Mio. DM begehrte. Dieses Rechtsmittel wurde durch Beschluß des für die Hauptsache zuständigen Zivilsenats des [X.] [X.]; auch zwei spätere "[X.] und [X.]" blieben erfolglos.

Die Klägerin nimmt nunmehr das beklagte Land auf Schadensersatz we-gen Amtspflichtverletzungen der an den Entscheidungen über den Streitwert beteiligten [X.] des [X.]s [X.] und des [X.] in Anspruch. Sie macht geltend, die [X.] auf 20 Mio. DM sei bei weitem überhöht; der Wert hätte nach den objektiv angemessenen Lizenz-gebühren zuzüglich eines "Sicherheitszuschlages" auf höchstens 5 Mio. DM festgesetzt werden dürfen. Ihren auf 194.789,42 • bezifferten Schaden erblickt - 4 -

sie in der Kostenmehrbelastung, die sie aufgrund der Streitwertfestsetzung auf 20 Mio. DM gegenüber einer solchen auf 5 Mio. DM getroffen hatte.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend [X.] (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen das beklagte Land nicht zu.

1. Beide Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß die in dem hier in Rede stehenden (Gebühren-)Streitwertfestsetzungsverfahren ergangenen [X.] Beschlüsse keine "urteilsvertretenden Erkenntnisse" waren und dementsprechend nicht dem [X.] ([X.]spruchprivileg) des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 144, 146; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 333 m.w.N.). Dies hat die Konsequenz, daß vom rechtlichen Ansatzpunkt her für eine Amtshaftung we-gen Pflichtverletzungen der beteiligten [X.] nicht nur unter den engen Vor-aussetzungen des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Raum ist.

2. Das [X.] hat es - ohne sich indessen insoweit abschließend fest-zulegen - für möglich und naheliegend gehalten, daß die seinerzeitige [X.] 5 -

festsetzung auf 20 Mio. DM - objektiv - überhöht gewesen sei. Das Berufungs-gericht hat diese Frage zugunsten des beklagten [X.] restriktiver beurteilt, sie jedoch im Ergebnis ebenfalls offengelassen. Sie bedarf hier in der Tat [X.] Entscheidung.

3. Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Un-abhängigkeit zu beachten (vgl. zu den sich daraus ergebenden haftungsrecht-lichen Folgerungen: Senatsurteil BGHZ 155, 306, 309 f m.w.N.). Eine Haftung der beteiligten [X.], sei es in erster oder zweiter Instanz, wegen der hier in Rede stehenden Streitwertfestsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich nicht feststellen läßt, daß diese unvertretbar gewesen wäre.

Die [X.] unterlag dem freiem Ermessen des Gerichts (§ 3 Halbs. 1 ZPO). Bei der Ausübung dieses Ermessens hatte sich das [X.] an dem von der Klägerin in deren Klageschrift mitgeteilten Zahlenwerk orientiert, daraus das mit der Klage geltend gemachte Interesse geschätzt und dies in den Gründen des Beschlusses ausführlich erläutert. Diese Sachbe-handlung läßt bereits objektiv keine Pflichtverletzung erkennen. Das [X.] und sodann das Beschwerdegericht hatten sich von den hiergegen gerich-teten Angriffen der Klägerin nicht überzeugen lassen, sondern an dieser Be-rechnung festgehalten. Das Beschwerdegericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorbringen der Klägerin sachlich auseinandergesetzt. Anhaltspunkte dafür, daß beide Gerichte die Grenzen der ihnen durch den [X.] eingeräumten erweiterten [X.] nicht - 6 -

eingehalten
- 7 -

haben, sind nicht erkennbar. Erst eine Überschreitung dieser Grenzen hätte eine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeit begründen können (vgl. Senats-urteil BGHZ 155, 306, 311).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 21/05

21.07.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. III ZR 21/05 (REWIS RS 2005, 2447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2447

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