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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 336/03
vom 25. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 25. No-vember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2003 - 13 U 124/02 - wird als unzulässig [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 15.560,27 •
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Durch das Berufungsurteil wird die Klägerin wie folgt beschwert:
a) im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalan-lage vom 8. Februar 1996 in Höhe von 10.500 US-Dollar. Bezogen auf den Ein-- 3 -
gang der Beschwerdeschrift (1. Dezember 2003) als maßgeblichen Stichzeit-punkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 • = 1,1984 US-Dollar) 8.761,68 • aus.
b) im Umfang des ihr angelasteten Mitverschuldensanteils hinsichtlich der beiden anderen Kapitalanlagen von insgesamt 30.000 DM, d.h. in Höhe von 7.500 DM (= [X.] •);
c) hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zins-forderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 11.504,07 • entfällt, d.h. in Höhe von 2.963,90 •.
Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit ste-henden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des [X.] noch in demselben Rechtszug anhängig ist ([X.], Urteil vom 24. März 1994 - [X.] = NJW 1994, 1869, 1870).
2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenfor-derungen, da sie von noch im Streit befindlichen [X.] abhängen und lediglich den im ersten Rechtszug abgewiesenen Zinsanspruch in Höhe von 7,29 v.H. seit dem 1. August 1996 ersetzen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl. 2004 § 4 Rn. 11 m.w.N.). Sie haben daher bei der Berechnung der - 4 -
Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. [X.], Beschluß vom 26. Februar 2002 - [X.] = [X.]R ZPO § 4 Abs. 1 Nebenforderung 1 m.w.N.).
3. Die Gesamtbeschwer von 8.761,68 • zuzüglich [X.] • zuzüglich 2.963,90 • liegt somit deutlich unterhalb der Wertgrenze.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
25.11.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. III ZR 336/03 (REWIS RS 2004, 523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 523
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