Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. III ZR 336/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 523

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 336/03
vom 25. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 25. No-vember 2004

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2003 - 13 U 124/02 - wird als unzulässig [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 15.560,27 •

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Durch das Berufungsurteil wird die Klägerin wie folgt beschwert:

a) im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalan-lage vom 8. Februar 1996 in Höhe von 10.500 US-Dollar. Bezogen auf den Ein-- 3 -

gang der Beschwerdeschrift (1. Dezember 2003) als maßgeblichen Stichzeit-punkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 • = 1,1984 US-Dollar) 8.761,68 • aus.

b) im Umfang des ihr angelasteten Mitverschuldensanteils hinsichtlich der beiden anderen Kapitalanlagen von insgesamt 30.000 DM, d.h. in Höhe von 7.500 DM (= [X.] •);

c) hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zins-forderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 11.504,07 • entfällt, d.h. in Höhe von 2.963,90 •.

Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit ste-henden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des [X.] noch in demselben Rechtszug anhängig ist ([X.], Urteil vom 24. März 1994 - [X.] = NJW 1994, 1869, 1870).

2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenfor-derungen, da sie von noch im Streit befindlichen [X.] abhängen und lediglich den im ersten Rechtszug abgewiesenen Zinsanspruch in Höhe von 7,29 v.H. seit dem 1. August 1996 ersetzen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl. 2004 § 4 Rn. 11 m.w.N.). Sie haben daher bei der Berechnung der - 4 -

Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. [X.], Beschluß vom 26. Februar 2002 - [X.] = [X.]R ZPO § 4 Abs. 1 Nebenforderung 1 m.w.N.).
3. Die Gesamtbeschwer von 8.761,68 • zuzüglich [X.] • zuzüglich 2.963,90 • liegt somit deutlich unterhalb der Wertgrenze.
[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 336/03

25.11.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. III ZR 336/03 (REWIS RS 2004, 523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 523

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13 U 124/02

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