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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 14/12
vom
21. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2013 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke und
Prof.
Dr.
Jurgeleit
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
Mai
2012 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet, §
114 Satz
1 ZPO.
Gründe:
Ungeachtet des Umstandes, dass es nach den Ausführungen des [X.] im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist, ob §
89b HGB in seiner alten oder in seiner derzeit geltenden Fassung angewendet wird, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
Der Senat teilt die Auffassung ([X.], Urteil vom 23.
November
2011 -
VIII
ZR
203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 20-23), dass sich der [X.] eines [X.], der wie im Streitfall vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b HGB gemäß Art. 6a des [X.] aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falsch-beratung vom 31.
Juli 2009 ([X.] I S. 2512) am 5.
August 2009 entstanden ist, nach §
89b HGB a.F. beurteilt. Nach dem in Art.
170 EGBGB zum Ausdruck 1
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3
-
gekommenen
allgemeinen Rechtsgedanken untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur [X.] des [X.] galt (vgl. [X.]/[X.], 6.
Aufl., Art.
170 EGBGB Rn.
3 m.w.N.).
Eine richt-linienkonforme Auslegung von §
89b HGB a.F. im Lichte von Art.
17 der [X.]/653/EWG des Rates vom 18.
Dezember
1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handels-vertreter ([X.].
EG Nr.
L 382 S.
17) ist, soweit es um den Ausgleichsanspruch des [X.] geht, nicht veranlasst. Da
Versicherungsvertreter von der genannten Richtlinie nicht erfasst
werden, ergibt sich die Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung von §
89b HGB a.F. nicht aus dem Europarecht selbst (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November
2011 -
VIII
ZR
203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn.
25). Eine europarechtskonforme Auslegung ist vorlie-gend auch nicht wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Der Senat teilt die Auffassung ([X.], Urteil vom 23.
November 2011 -
VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 26-28), dass ein Wille des nationalen Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des [X.]s von Handelsvertretern mit dem von Versicherungsvertretern im zeitli-chen Anwendungsbereich von §
89b
HGB a.F. nicht existiert. Angesichts der dezidierten Ausführungen der Bundesregierung in BT-Drucks.
11/3077, S.
9
f., dass mit der
vorgeschlagenen Regelung des §
89b Abs.
5 HGB lediglich der für Versicherungsvertreter geltende, durch Besonderheiten im Vergleich zum [X.] geprägte Rechtszustand kodifiziert werden
sollte, kann nicht ange-nommen
werden, dass der Gesetzgeber, der im Jahr 1989 der
Auffassung des Rechtsausschusses (BT-Drucks.
11/4559, S.
9) gefolgt ist, §
89b Abs.
1 HGB entspreche bereits den Anforderungen der genannten Richtlinie, mit der Ableh-nung des Vorschlags der Bundesregierung eine Gleichbehandlung von Han--
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delsvertretern und Versicherungsvertretern in Bezug auf den [X.] vornehmen wollte.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen wäre.
[X.]
Eick
[X.]
Kartzke
Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2002 -
25 [X.]/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2012 -
18 [X.] -
3
Meta
21.02.2013
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. VII ZA 14/12 (REWIS RS 2013, 7958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7958
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