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Unzulässiger Eilantrag gegen Demonstrationsverbot - mangelnde Darlegungen zum angegriffenen Verbot sowie zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich schon nicht, dass ein von ihm [X.] "von der Bundesregierung erlassenes Verbot der Großdemonstration in [X.] am 29.8.2020" existiert, das Gegenstand einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sein könnte. Dafür, dass die für den Vollzug des Versammlungsrechts im Allgemeinen und den Erlass von Versammlungsverboten im Besonderen nicht zuständige Bundesregierung ein solches Verbot erlassen haben könnte, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, dass er vor Anrufung des [X.] zunächst erfolglos um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen ein etwaiges Versammlungsverbot nachgesucht hätte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.08.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.08.2020, Az. 1 BvQ 92/20 (REWIS RS 2020, 2998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2998
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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