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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:30. Mai 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaSachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3Ist eine Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegens-tand zwar nicht formell als Investitionsauftraggeberin aufgetreten, oblag ihr aber [X.] an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des [X.] erhielt sie nach Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der [X.] volkseigener unbeweglicher [X.] an sozialisti-sche Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen, so kann sie in entspre-chender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des Nutzers angesehen werden.[X.], Urt. v. 30. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2002 wird [X.] der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist aufgrund Zuordnungsbescheids der [X.] vom 11. Februar 1994 Eigentümerin eines ehemals in [X.] Grundstücks in [X.], dessen Rechtsträger seit Beginn [X.] [X.]war. Dieser billigte im März1985 die Errichtung einer Verkaufseinrichtung auf dem Grundstück. [X.] er am 27. Juni 1985 mit der Rechtsvorgängerin der [X.]n eine [X.] über die "Ablösung einer zentralen Verkaufseinrichtung". Danachübernahm der [X.] als Investitionsauftraggeber den Bau derVerkaufseinrichtung, während sich die Rechtsvorgängerin der [X.]n ver-pflichtete, das Geschäftsgebäude gegen Zahlung von 965.000 Mark/[X.] zuübernehmen. Der Ministerrat der [X.] erteilte die erforderliche Standortge-nehmigung.- 4 -Das Projekt wurde 1986/87 verwirklicht. Der Jahresabschluß derRechtsvorgängerin der [X.]n weist zum 31. Dezember 1986 u.a. eine Ver-bindlichkeit in Höhe von [X.]/[X.] gegenüber dem [X.] volkseigenen Betrieb aus. Nach Fertigstellung übernahm die Rechtsvor-gängerin der [X.]n den Besitz an dem Gebäude und betrieb dort, über [X.] Oktober 1990 hinaus, eine Konsumverkaufsstelle. Im Dezember 1989 [X.] auch die [X.] an dem Grundstück übertragen.Die Klägerin verlangt von der [X.]n die Herausgabe von [X.] und Gebäude. Diese beruft sich auf ein Besitzrecht nach dem [X.]. Das [X.] hat der Klage auf Räumung undHerausgabe stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der- zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils. Die [X.] beantragt die Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht ein Recht der [X.]n zum Besitz nachArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 b Satz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4 Nr. 3, 7Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 [X.] Zwar habe die [X.] [X.]n die Bebauung nicht als Rechtsträgerin des Grundstücks [X.], so daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerGnicht vorlägen. Sie sei aber in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3- 5 -SachenRBerG als Nutzerin anzusehen, da sie, wenngleich nicht formell Inves-titionsauftraggeberin, aufgrund der Vereinbarung vom 27. Juni 1985, die [X.] im Sinne der Verordnung vom 17. Juli 1968 (GBl.-[X.] II,661) zu werten sei, von Anfang an in die Planungen einbezogen gewesen [X.] die Kosten des Bauvorhabens getragen habe. Wolle man hingegen eineentsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG verneinen, sosei angesichts der wirtschaftlichen Konstellation, die einen Schutz der Rechts-vorgängerin der [X.]n rechtfertige, zumindest der Auffangtatbestand des§ 7 Abs. 1 SachenRBerG anzuwenden.II.Die Revision ist nicht begründet.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der [X.]nein Recht zum Besitz zusteht, soweit sie einen Anspruch auf Sachenrechtsbe-reinigung hat. Dies folgt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB, wonach inden Fällen des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 SachenRBerG das Moratoriumbis zur Bereinigung fortgilt. Damit hat der Gesetzgeber die [X.] authentisch interpretiert. In dem Umfang, in dem der Besitzer von [X.] nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Übertragung [X.] oder die Belastung des Grundstücks verlangen kann, ist er auch,bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat, Urt. v. 4. Juli1997, [X.], NJW 1997, 3313).- 6 -2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die [X.] in ent-sprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2Nr. 2 SachenRBerG anspruchsberechtigt ist, hält einer rechtlichen Prüfungstand. Es kommt daher auf die Gegenrüge der Revisionserwiderung nicht an,das Berufungsgericht habe übersehen, daß aus den in den Tatsacheninstan-zen überreichten Anlagen zu ersehen sei, daß die Rechtsvorgängerin der [X.] von Anfang an als Rechtsträgerin vorgesehen gewesen sei, was dieAnwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG rechtfertige.a) Soweit die Revision meint, es fehle an einer die entsprechende An-wendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG rechtfertigenden planwidrigenRegelungslücke, ist ihr nicht zu folgen. [X.] ist allerdings, daß der Ge-setzgeber in Kenntnis der Problematik nicht alle Fälle der Bereinigung [X.] hat, für deren Einbeziehung [X.] angeführt werden können. [X.] es Konstellationen, in denen staatliche Stellen der [X.] [X.] dann auf vertraglicher Basis Genossenschaften mit gewerblichem oderhandwerklichem Geschäftsgegenstand zur Nutzung übertragen haben. [X.] nach der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher[X.] an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (im [X.]: Anordnung vom 11. Oktober 1974; GBl.-[X.] I, 489) für den Staat dieMöglichkeit, sich von den Kosten der [X.] zu entlasten. Die Übertra-gung der [X.] erfolgte nämlich gegen ein sog. Nutzungsentgelt in [X.] Zeitwertes. Obwohl es sich somit letztlich um Investitionen der [X.] gehandelt hat, hat der Gesetzgeber diese Fälle bewußt nicht in [X.] der zu bereinigenden Sachverhalte (§ 7 Abs. 2 SachenRBerG) aufge-nommen (vgl. BT-Drucks. 12/5992, [X.] ff.; [X.], in: [X.]/[X.], Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 7 [X.]. 142 ff.). Ihre Rechtfertigung- 7 -findet diese Ausgrenzung in dem Umstand, daß die Rechtsposition der [X.] den unter die Anordnung vom 11. Oktober 1974 fallenden Sach-verhalten lediglich vertraglich abgesichert war und unter dem Vorbehalt stand,daß die [X.] für staatliche Aufgaben dringend benötigt wurden oderwegen Veränderung in der Produktion oder Aufgabenstellung der Genossen-schaft nicht mehr effektiv genutzt werden konnten (§ 6 Abs. 2 der [X.] Absicherung durch die Verleihung eines Nutzungsrechts mit dinglichemCharakter sah das Recht nicht vor (vgl. [X.] aaO [X.]. 148).b) Dies hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hält denvorliegenden Fall für anders strukturiert und meint, er sei entgegen dem in den§§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG zum Ausdruck gekommenen Rege-lungsplan nicht erfaßt worden und müsse daher gleichbehandelt werden. Demtritt der Senat bei.aa) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Bestimmung des durch§ 7 SachenRBerG geschützten Nutzers durch eine Fiktion der Rechtsnachfolge(vgl. [X.] aaO § 9 [X.]. 134). Dabei geht es bei der Einbeziehung der [X.] als Investitionsauftraggeber nicht vorrangig um die [X.] sachenrechtsähnlichen Nutzungsverhältnisses. Denn die Norm setztnicht voraus, daß die Nutzung zu [X.]-Zeiten auf einer dinglich abgesichertenRechtsgrundlage beruhte oder eine solche Absicherung jedenfalls angestrebtwurde. Vielmehr knüpft die Unterstellung dieser Sachverhalte unter das Sa-chenrechtsbereinigungsgesetz an der Investition der Genossenschaft an, [X.], verbunden mit der Übertragung der Nutzung, als wirtschaftliche Eigen-tümerin der [X.] erscheinen läßt. Dabei bestehen zu den von der [X.] erfaßten Fällen, die nicht der [X.] 8 -reinigung unterliegen (s. oben), nur graduelle, für die Bewertung aber ent-scheidende [X.]) In beiden Fällen trägt die Genossenschaft letztlich die Kosten [X.]. In den von der Anordnung vom 11. Oktober 1974 geregeltenFällen geschieht dies aber nicht in der Weise, daß die Genossenschaft als In-vestorin auftritt und wie eine Eigentümerin nutzt. Vielmehr wird die [X.], die an sich der handelnden staatlichen Stelle obliegt,durch die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts (§ 5 der Anordnung) sicherge-stellt. Die Genossenschaft erhält die Nutzung auch nicht generell übertragen,sondern unter dem Vorbehalt, daß die Erfüllung staatlicher Aufgaben [X.] oder eine effektive Nutzung durch die Genossenschaft nicht mehr ge-währleistet ist (§ 6 Abs. 2 der Anordnung). Die Genossenschaft ist darauf [X.], daß im Regelfall die Vertragsdauer eine Amortisation der Investitionermöglicht (vgl. [X.] aaO § 7 [X.]. 150).cc) Im vorliegenden Fall ist die Investition der Rechtsvorgängerin der[X.]n strukturell anders, nämlich in einer Weise geregelt, wie sie dem in§ 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG enthaltenen Grundmuster entspricht. Sie [X.] formell nicht Investitionsauftraggeberin, wie an sich von der Norm voraus-gesetzt. Sie erfüllte aber in materieller Hinsicht alle Kriterien, die für den Ge-setzgeber Grund waren, eine bereinigungsrechtliche Lösung zu wählen. [X.] plan- und sachwidrig, den vorliegenden Fall aus formalen Gründen hier-von auszuschließen. Es ist - anders als bei den Fällen der Anordnung vom11. Oktober 1974 - nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in Kenntnis [X.] den vorliegenden Fall von der sachenrechtlichen Bereinigung hatausschließen wollen, obwohl sich eine Gleichbehandlung bei wertender Be-- 9 -trachtung anbot. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.] der [X.]n nur deswegen nicht selbst als Investitions-auftraggeberin aufgetreten, weil der [X.] über die für die [X.] planungsrechtlich notwendigen Investitions- odermateriellen Kennziffern verfügte, nicht aber sie selbst. Dem [X.]fehlten demgegenüber die für die Durchführung des Projekts erforderlichenfinanziellen Mittel, die wiederum der Rechtsvorgängerin der [X.]n [X.] standen. Danach war der [X.] nicht derjenige, dermateriell als Investor anzusehen war und der wirtschaftlich das Projekt in Hän-den hielt. Dies war vielmehr die Rechtsvorgängerin der [X.]n. Entspre-chend der nur formalen Stellung des [X.] oblag ihr von [X.] die Finanzierung. Diese wurde nicht durch die Vereinbarung eines [X.] mit dem [X.] dargestellt, sondern die Rechtsvor-gängerin der [X.]n war von Beginn des Bauvorhabens an diejenige, dieder bauausführenden Stelle die Kosten für das Bauvorhaben schuldete, [X.] in ihrem Jahresabschluß 1986 auch einstellte und die Forde-rung mit ihren Mitteln beglich. Sie war damit, materiell betrachtet, Investitions-auftraggeberin und erhielt dementsprechend, ohne die Einschränkungen des§ 6 der Anordnung vom 11. Oktober 1974, die Nutzung des [X.], später folgerichtig auch die [X.] an dem Grundstück. [X.] Sicht kam ihr eine eigentümerähnliche Stellung zu, wie sie [X.] des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG entspricht. Dies [X.] die analoge Anwendung dieser Norm.Dieser Bewertung ist nicht dadurch die Grundlage entzogen, daß [X.] die zugrundeliegenden Feststellungen mit einer Verfahrensrüge be-kämpft. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision verkennt selbst nicht, daß- 10 -die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen W. beruhen. Ihre Annah-me, es sei nicht erkennbar, ob die Einbeziehung des [X.] ausformellen Gründen sowohl der Vorstellung der Rechtsvorgängerin der [X.] als auch der des [X.] entsprochen habe oder möglicher-weise nur einseitig, und daher unbeachtlich, der der Rechtsvorgängerin [X.], ist fernliegend. Aus dem Zusammenhang, insbesondere dem [X.], daß der [X.] das Bauvorhaben selbst nicht finanzierenkonnte, drängt sich der von dem Berufungsgericht bei [X.] seiner Ausführungen gezogene Schluß auf, daß auch und geradedem [X.] Sinn und Zweck der gewählten Konstruktion bewußtwar.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Tropf [X.]KleinGaier
Meta
30.05.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2003, Az. V ZR 370/02 (REWIS RS 2003, 2863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2863
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