Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2017, Az. 3 StR 121/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8276

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Gegenstand

Sicherungsverfahren: Zulässigkeit einer Einziehungsentscheidung; selbständiger Einziehungsantrag


Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und sichergestellte Waffen, Waffenteile sowie Munition eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Die [X.] hat demgegenüber keinen Bestand.

3

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.]en als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen [X.] dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen ([X.], Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 [X.], juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

4

Der Einziehungsantrag im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass "die sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition der Einziehung unterliegen", und der [X.] der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag beantragt hat, "die Waffen und die Munition aus der Antragsschrift einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§ 440 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist vielmehr anzugeben, welche Tatsachen die Zu-lässigkeit der selbständigen Einziehung begründen und gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis auf die "der Einziehung unterliegenden" Gegenstände in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des [X.] gestellte Antrag nicht.

5

Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

       

Schäfer     

       

Gericke

       

Tiemann     

       

Hoch     

       

Meta

3 StR 121/17

11.07.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Trier, 21. November 2016, Az: 8031 Js 5454/16 - 1 Ks

§ 11 Abs 1 Nr 8 StGB, § 76a Abs 1 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 414 Abs 2 S 2 StPO, § 440 Abs 1 StPO vom 17.07.2015

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2017, Az. 3 StR 121/17 (REWIS RS 2017, 8276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8276

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