Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 1 StR 602/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7467

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 602/14
alt: 1 [X.]10

vom
28. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung
u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juli
2015
gemäß §
349 Abs. 2 [X.]
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten am 5.
Mai 2010 wegen Steuer-hinterziehung
in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit ihm in der Anklage darüber hinaus Vergehen der Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt worden waren, hatte das [X.] das Verfahren im Hinblick auf den Vorwurf der Bestechung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung und hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue eingestellt, weil insoweit eine Auslieferung durch [X.] nicht bewilligt worden war. Das Land-gericht hatte weiter angeordnet, dass von der in [X.] erlittenen Ausliefe-rungshaft neun Tage auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.
Dieses Urteil hob der [X.] auf die Revision des Angeklagten

soweit er verurteilt worden war

mit den Feststellungen zur Ansässigkeit des Ange-klagten, zu den von ihm erzielten Gewinnen sowie zur Höhe des zu versteuern-den Einkommens und der verkürzten Steuern auf. Die weitergehende Revision 1
2
-
3
-
des Angeklagten wurde verworfen. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft hob der [X.] das Urteil mit den Feststellungen
auf, soweit das Verfahren hinsicht-lich des Vorwurfs der Bestechung eingestellt worden war. Ausgenommen [X.] hiervon die Feststellungen, soweit sie die Einrichtung der Rubrikkonten Im Umfang der Aufhebung verwies der [X.] die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück ([X.], Urteil vom 6.
September 2011

1
[X.]10, [X.], 29).
Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen Steuerhinterzie-hung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung hat es das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Zudem hat es ausgesprochen, dass die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung von 166 Ta-gen im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen
Steuer-hinterziehung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg (§
349 Abs.
2 [X.]).

[X.]
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen verurteilt, weil er in den Einkommensteuererklärungen für die [X.] 1988 bis 1993 gewerbliche Einkünfte aus einer Vermitt-lungstätigkeit nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt und dadurch Steu-ern in einem Umfang von insgesamt mehr als 17 Mio. DM verkürzt hat.
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4
-
Im Einzelnen hat das [X.] folgende Feststellungen und Wertun-gen getroffen:
1.
Der Angeklagte erzielte in den Jahren 1988 bis 1993 Einkünfte aus dem gewerbsmäßigen Vermitteln und Vermakeln von Geschäften aller Art. Bei seiner Vermittlungstätigkeit kamen ihm seine zahlreichen Kontakte zu Politik und Wirtschaft zugute.
Der Angeklagte entschloss sich, die ihm aus den [X.] zufließenden Provisionen gegenüber den [X.] Finanzbehörden zu ver-heimlichen und dadurch seine [X.] zu vermindern. Zur [X.] seiner Einkünfte bediente sich der Angeklagte zweier Tarnfirmen, die nach außen hin als Träger der [X.] auftreten sollten, ob-wohl sie mangels Personal und Geschäftsausstattung in Wahrheit zu werben-der Tätigkeit gar nicht im Stande waren.
Tatsächlich wurden die [X.] vom Angeklagten ausge-führt, dem auch die Provisionen zustanden und an den diese

wenn auch ver-schleiert

ausgezahlt wurden.
Bei den Tarnfirmen handelt es sich um die Firma A.

Ltd. (im Folgenden: A.

), die in [X.] ansässig war, und die Firma [X.]

Ltd. (im Folgenden: [X.]

) mit Sitz in [X.]. Beide Ge-sellschaften waren Tochterunternehmen der ebenfalls in [X.] ansäs-sigen K.

-Anstalt. Alleiniger Nutznießer und wirtschaftlicher Berechtig-ter der K.

-Anstalt und deren Tochterfirmen war der Angeklagte.
Die Tarnfirmen A.

und [X.]

unterhielten verschiedene Stamm-
und [X.] bei Banken in der [X.] und in [X.], hinsichtlich derer der 6
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5
-
Angeklagte und seine Ehefrau verfügungsberechtigt waren. Die eingehenden Provisionszahlungen wurden zunächst den [X.] gutgeschrieben. Von dort aus wurden sie auf mit Fantasienamen bezeichneten Unterkonten (sog. Rubrikkonten) weitergeleitet und umverteilt. Die auf den Rubrikkonten separier-ten Gelder dienten der Leistung von [X.] an ausgewählte Perso-nen, die sich der Angeklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung der Ge-schäfte gewogen machen wollte. Die [X.] wurden für den jeweiligen Empfänger auf dem ihm zugeordneten [X.] vorgehalten bzw. von dort aus an ihn zugewendet.
In den Jahren 1988 bis 1993 erfolgten Provisionszahlungen, u.a. der Firmen T.

AG und A.

G.[X.]E, an den Angeklagten in einem Umfang von mehr als 64 Mio. DM. Ihnen lagen Vermittlungstätigkeiten des [X.] im Zusammenhang mit Geschäften der vorgenannten Firmen zu-grunde, wie Flugzeugverkäufe der A.

G.[X.]E. an [X.] und [X.] Fluggesellschaften und die Lieferung von Panzerfahrzeugen durch die Firma T.

AG nach [X.].
Der Angeklagte und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau gaben für die Jahre 1988 bis 1993 Einkommensteuererklärungen beim zuständigen
Finanzamt Landsberg am Lech ab, in denen sie als Wohnsitz eine Adresse in [X.] angaben. Hinweise auf einen [X.]n Wohnsitz oder eine Steu-erpflicht in [X.] erfolgten nicht. Die vom Angeklagten aus den Vermittlungs-geschäften erzielten Einkünfte wurden in den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Auch den [X.]n Steuerbehörden, gegenüber denen -Einkünfte nicht.
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6
-
2.
Nach Auffassung des [X.]s waren die
Einkünfte aus der [X.] in den Jahren 1988 bis 1993 in [X.] zu versteuern. Nach den Regelungen des Abkommens zwischen der [X.] und [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern vom 17.
Juli 1981 ([X.] [X.], nachfolgend: [X.] [X.] 1981) sei der Angeklagte als in [X.] ansässig anzusehen. Selbst wenn nach dem [X.] [X.] 1981 das Besteuerungsrecht hinsichtlich von Einkünften aus
einer [X.]n Quelle [X.] zustehen sollte, sei dieses Recht aufgrund der [X.] in Art.
23 Abs.
3 [X.] [X.] 1981 an [X.] zurückgefallen, da in [X.] tatsächlich keine Besteuerung erfolgt sei. Durch das Verschweigen der Einkünfte sei [X.] Einkommensteuer in Höhe von 19.739.220 DM verkürzt worden.

3.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] in allen Fällen

mit Ausnahme der Hinterziehung von Einkommensteuer für das [X.] einen unbenannten besonders schweren Fall
der Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
3 Satz
1 [X.] angenommen und dies neben der Höhe der [X.] jeweils mit der vom Angeklagten aufgewendeten, über das Übli-che einer Steuerhinterziehung weit hinausgehenden kriminellen Energie durch Verschleierung der begangenen Taten unter Einschaltung ausländischer Domi-zilgesellschaften und Implementierung eines schwer überschaubaren Konten-systems im Ausland begründet.

4.
Eine rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzögerung hat das [X.] verneint. Die in [X.] verbüßte Untersuchungshaft hat es im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet; eine Anrechnung der [X.] der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Auflage, der Angeklagte dürfe das 14
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-
von ihm bewohnte Grundstück nur mit Genehmigung des Gerichts verlassen, hat es dagegen nicht vorgenommen.

I[X.]
Der Verurteilung des Angeklagten steht kein Verfahrenshindernis entge-gen. Die Steuerstraftaten sind

worüber der [X.] in seinem Urteil vom 6.
September 2011 nicht bindend entschieden hat

nicht verjährt.
Die Hinterziehung von Einkommensteuer für das [X.] durch [X.] einer unrichtigen Steuererklärung (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) war mit [X.] vom 17.
August 1990, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, beendet (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 7.
August 2014

1
StR 198/14, [X.], 340). Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung betrug zum damaligen [X.]punkt gemäß §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB fünf Jahre. Die Verjährung wurde während des Laufs der Frist mehrfach, unter anderem durch Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten am 9.
August 1995 (§
78c Abs.
1 Nr.
1 StGB), durch [X.] am 14.
August 1995 und am 24.
August 1995 (§
78c Abs.
1 Nr.
4 StGB), durch Haftbefehl vom 2.
September 1999 (§
78c Abs.
1 Nr.
5 StGB) sowie durch Anklageerhebung am 14.
März 2000 (§
78c Abs.
1 Nr.
6 StGB) unterbro-chen. Vor Ablauf der absoluten Verjährung

78c Abs.
3 Satz
2 und 3 StGB) erfolgte am 1.
August 2000 eine erneute Unterbrechung durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem [X.] (§
78c Abs.
1 Nr.
7 StGB). Ab diesem [X.]punkt ruhte die Verjährung gemäß des ab 1.
März 1993 geltenden §
78b Abs.
4 StGB ([X.] I S. 50) für einen [X.]raum von fünf Jahren. Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11.
August 2000 eingefügten §
78b Abs.
5 StGB ([X.] I S. 2272) erneut ab
Zugang des förmlichen Auslieferungsersu-17
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-
8
-
chens bei den [X.]n Behörden spätestens am 17.
Oktober 1999 bis zur Übergabe des Angeklagten am 3.
August 2009 an die [X.] Strafverfol-gungsbehörden. Zudem erhöhte sich die Verjährungsfrist aufgrund Einfügung des §
376 Abs.
1 [X.] durch Gesetz vom 19.
Dezember 2008 ([X.] I, S.
2794, 2828) auf zehn Jahre (§
376 Abs.
1 [X.]). Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkraft-treten des Änderungsgesetzes am 25.
Dezember 2008 noch nicht [X.] §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 bis 5 [X.]
genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung, und zwar ungeachtet dessen, dass das hier einschlägige Regelbeispiel der Steuerverkürzung großen Aus-maßes (§
370 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]) zum [X.]punkt der [X.] durch das einschränkende Merkmal des Handels aus grobem
Eigennutz noch enger gefasst war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
März 2013

1
StR
73/13, [X.]R [X.] §
376 Abs.
1 Verjährungsfrist
1 und vom 13.
Juni 2013

1 StR
226/13, [X.], 105).
Das erstinstanzliche Urteil vom 5.
Mai 2010 erging damit rechtzeitig vor Eintritt der absoluten Verjährung hinsichtlich der Hinterziehung von [X.] für das [X.]. Gleiches gilt für die Hinterziehung von [X.] für die Jahre 1989 bis 1993, die mit der Bekanntgabe der unzutref-fenden Steuerbescheide jeweils zu einem noch späteren [X.]punkt beendet waren, auch wenn für das [X.] die Vorschrift des §
376 [X.] mangels einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß nicht eingreift.

19
-
9
-
II[X.]
Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
1.
Die Revision rügt die Verletzung der §
24 Abs.
2, §
338 Nr.
3 [X.]. Sie macht geltend, dass ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Antrag war gestützt auf eine Maßnahme der Vorsitzenden zur Objektivierung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die nach Ansicht der Revision grob unverhältnismäßig und menschenrechtswid-rig gewesen sei und die Befangenheit der Vorsitzenden gegenüber dem Ange-klagten belege.
a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Gegen den Angeklagten, der sich von 1999 bis 2009 dem Verfahren durch Flucht entzogen hatte, fand ab dem 17.
September 2012 die [X.] statt. Wegen eines am 5.
März 2012 erlittenen Herzinfarktes des [X.] war er nur maximal zweimal zwei Stunden täglich verhandlungsfähig. Nach dem 32.
Verhandlungstag erkrankte der Angeklagte am Samstag, dem 20.
Juli 2013. Zu diesem [X.]punkt waren noch fünf Verhandlungstage termi-niert, nämlich der 22., 24. und 30.
Juli sowie der 2.
und 9.
August 2013. Die Terminierung gestaltete sich

auch wegen des nachdrücklichen Wunsches der Verteidigung, dass alle drei Verteidiger jeden Termin wahrnehmen können

schwierig.
Am Morgen des 22.
Juli 2013 legte der Angeklagte ein Attest seines Hausarztes vor, nach dem er an einer Gastroenteritis reiseunfähig erkrankt sei und die voraussichtliche
Krankheitsdauer fünf bis acht Tage betrage. Die [X.] beauftragte daraufhin den Sachverständigen

S.

, der während 20
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10
-
der Hauptverhandlung anwesend war und den Gesundheitszustand des Ange-klagten überwachte, mit der Begutachtung des Angeklagten auf seine Verhand-lungsfähigkeit. Nach Rückmeldung des Sachverständigen hob sie den Termin am 22.
Juli 2013 auf. Nach Angaben des Sachverständigen bestanden keine Bedenken, den Termin vom 24.
Juli 2015 aufrechtzuerhalten. Am Morgen des 24.
Juli 2013 teilte der Sachverständige der Vorsitzenden mit, der Angeklagte habe ihm gegenüber telefonisch angegeben, dass die Erkrankung fortdauere. Die vom Angeklagten geschilderten andauernden Symptome

Erbrechen, Schwindel

seien relativ schwer objektiv mittels differenzierter Diagnostik überprüfbar, aber typisch für die Erkrankung. Üblicherweise sei innerhalb von 36 bis 48 Stunden mit einer Besserung zu rechnen. Es seien aber auch [X.] [X.] als Infektionsquellen möglich, die solche Symptome auslösten, bei denen die Krankheit länger andauere. Der Nachweis der Krankheitsursache sei oft schwierig, er gelinge
teilweise, indem Erbrochenes und Blut untersucht würden, um eine endgültige Diagnose stellen zu können. Dies werde dann durchgeführt, wenn sich das Krankheitsbild über einen längeren [X.]raum er-strecke und mit üblichen Medikamenten nicht bessern lasse.
Daraufhin verfügte die Vorsitzende die Aufhebung des Termins vom 24.
Juli 2013. Sie teilte dies dem Sachverständigen im Rahmen eines weiteren Telefonats mit und

e-nenfalls gegen Abend abermals körperlich zu untersuchen, um die [X.] zu objektivieren und eine Einschätzung wegen der Herzthematik zu [X.], er möge für den Fall, dass er sich abermals erbrechen sollte, das Erbro-chene aufbewahren. Dies gab der Sachverständige an den Angeklagten weiter, der dem nachkam. Die aufbewahrte Körperausscheidung wurde vom Sachver-ständigen bei der
körperlichen Untersuchung am Abend einem Befund [X.]
-
11
-
zogen, was zum Ausschluss einer akuten Magen-/Speisenröhrenblutung und dem Verdacht auf eine Schleimhautentzündung führte. Laboruntersuchungen veranlasste der Sachverständige ohne Rücksprache mit der Vorsitzenden [X.] nicht.
Mit Schreiben vom 25.
Juli 2013 lehnte der Angeklagte die Vorsitzende d-e-klagten, der dadurch objektiv unwürdig, wie ein Objekt behandelt worden sei. Die Umsetzung der Anordnung sei nur unter Überwindung seines Ekelgefühls möglich gewesen, zudem habe ihn seine Frau dabei unterstützen müssen, was zusätzlich entwürdigend sei. Es trete hinzu, dass
die [X.]in neben seinem Hausarzt auch dem Sachverständigen, die beide schon die [X.] festgestellt hätten, nicht vertraut habe. Der Angeklagte habe zu [X.] deswegen übergeben muss, um Erbrochenes zu produzieren oder aber sie ihn

Daraufhin gab die abgelehnte [X.]in in ihrer dienstlichen Stellung-nahme an, die Maßnahme habe dazu gedient, die geltend gemachten Be-schwerden zu objektivieren und gegebenenfalls Folgeuntersuchungen zu er-möglichen.
Den auf dieses Geschehen gestützten Ablehnungsantrag hat das Land-gericht in der Besetzung nach §
27 [X.]

nach weiteren [X.], auch die Beisitzerinnen betreffend, über deren Ablehnung zuvor entschieden worden war

durch Beschluss vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen. Hierbei hat es darauf abgestellt, dass die Befolgung der Anordnung zwar mit [X.] verbunden, aber dennoch zur sicheren Feststellung der Erkrankung 26
27
28
-
12
-
unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes verhältnismäßig gewesen sei.
b)
Die Ablehnung eines [X.]s
ist nach §
24 Abs.
2 [X.] nur gerecht-fertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung
des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unpar-teilichkeit störend beeinflussen kann (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2014

1
StR 726/13, NJW 2014, 2372
f.
mwN). Allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden des [X.] genügt demnach nicht ([X.], Urteil vom 13.
März 1997

1
StR 793/96, [X.]St 43, 16, 18).
c)
Mit Recht hat hiernach die [X.] das [X.]. Der Angeklagte konnte, was der [X.] nach [X.] zu prüfen hatte, keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit und zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Vorsitzenden [X.]in haben.
[X.])
Die beanstandete Vorgehensweise der Vorsitzenden [X.]in er-weist sich als sachgerecht. Die Erkrankung des Angeklagten hatte die vom Sachverständigen angegebene typische Dauer von 36 bis 48 Stunden am Mor-gen des 24.
Juli 2013 nach Ausbruch am 20.
Juli 2013 schon deutlich über-schritten. Dass sie daher den Sachverständigen mit der körperlichen Untersu-chung beauftragte, diente der Objektivierung der Beschwerden und der Abklä-rung des Einflusses auf die bestehende Herzerkrankung, wie die Vorsitzende schon in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 niederlegte. Es gehört gerade vor dem Hintergrund des in [X.]

der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl war nur außer Vollzug gesetzt

geltenden Beschleunigungsgrund-satzes zu den Aufgaben des Vorsitzenden, die behauptete Verhandlungsunfä-29
30
31
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13
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higkeit zu überprüfen und damit eine möglichst effektive Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Soweit die Revision geltend macht, dies sei nicht erforderlich gewesen, weil zwei eindeutige medizinische Voten für Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen hätten, verkennt sie schon die Ausrich-tung der Maßnahme auf den nächsten Verhandlungstag, den 30.
Juli 2013. Denn für den 22. und 24.
Juli 2013 hatte die Vorsitzende, dem Votum des Hausarztes bzw. des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgend, die Ver-handlung
wegen akuter Erkrankung bereits abgesetzt. Dass von der [X.] die Sicherung der zukünftigen Verhandlungsfähigkeit, die kein [X.] Zeugnis abdeckte, intendiert war, ergibt sich auch aus dem von ihr in den Blick genommenen abendlichen Untersuchungszeitpunkt. Hinzu kam, dass die Einschätzung des Sachverständigen auf der telefonischen Mitteilung des Ange-klagten beruhte, was keine zuverlässige Grundlage für eine Diagnose darstellt.
Medizinische Untersuchungen sind aber zumeist mit Eingriffen in die [X.] des zu [X.]

was die Revision beanstandet

verbun-den. Dieser Eingriff mag durch die Begutachtung von Körperausscheidungen, die zu diesem Zweck aufzubewahren sind, intensiviert worden sein. Gleichwohl stellt diese Methode zur medizinischen Befunderhebung

üblicher freilich für andere Körperausscheidungen, was die damit verbundene Beeinträchtigung aber nicht entscheidend verändert

angesichts des damit verfolgten Zwecks keine unzumutbare Untersuchung dar und führt nicht dazu, dass die [X.] hiermit den Boden einer ordnungsgemäßen Verhandlungsleitung verlassen hätte. Denn es war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige diese Unter-suchungsmethode sowohl zur Objektivierung der geschilderten Symptome als auch zum Ausschluss einer viralen und die zukünftige Verhandlungsfähigkeit in Frage stellenden Infektion benannt hat. Dass die Vorsitzende im Rahmen der ihr obliegenden Anleitung des Sachverständigen einen dahingehenden Auftrag 32
-
14
-
erteilt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Letztlich wurde die Körperausscheidung auch vom Sachverständigen untersucht und diente der diagnostischen Einordnung. Dass der Sachverständige dann keinen Anlass sah, eine Laboruntersuchung zu veranlassen, unterfällt seinem Verantwor-tungsbereich.
[X.])
Es besteht für einen vernünftigen bzw. verständigen Angeklagten kein Anlass, aufgrund einer solchen sachgerechten Verfahrensweise anzu-nehmen, der [X.] habe ihm gegenüber in der Sache selbst bereits eine [X.] Haltung angenommen, die seine Unparteilichkeit und [X.] störend beeinflussen kann. Insbesondere die in dem Ablehnungsantrag geltend gemachte Sorge, die [X.]in wolle, dass er krank bleibe und ein [X.] provozieren, um ihn zu traktieren, entbehrt vor dem Hintergrund, dass die Aufforderung nur für den Fall abermaligen Erbrechens gegolten und der Angeklagte selbst fortdauerndes Erbrechen geltend gemacht hat, jeder vernünf-tigen Grundlage.
[X.])
Dass das [X.] auf eine für zulässig erachtete Besc

Juli [X.] in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen igkeit festgestellt hat, ändert an dieser Wertung nichts.
Der [X.] ist zuständig für die Entscheidung, ob der Revisionsgrund des §
338 Nr.
3 [X.] vorliegt. Dabei hat er nach [X.] über die geltend gemachte Befangenheit zu entscheiden. Dass das [X.] eine frühere Beschwerdeentscheidung für diesen Sachverhalt

ungeachtet §
305 [X.]

getroffen hat, entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den [X.]. 33
34
35
-
15
-
Die Wertung des [X.]s, die Maßnahme sei nicht zweckdienlich und eh-tige tiefgreifend die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten, teilt der [X.] aus den oben dargestellten Gründen nicht. Ob dies auf den Abweichungen im zugrunde gelegten Sachverhalt beruht, kann dahinstehen.
d)
Dass mit dieser Verfahrensrüge (auch) eine Verletzung des Art.
101 Abs.
2 GG im [X.] geltend gemacht werden soll, lässt sich dem [X.] schon nicht entnehmen (zum Erfordernis der
Klarstel-lung
der Angriffsrichtung insoweit [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2009

4
StR 461/08). Jedenfalls ist die gewählte Reihenfolge nicht willkürlich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 25.
April 2014

1
StR 13/13). Denn die Ablehnung der Beisitzerinnen war zwar auf die Mitwirkung an der Aufforderung gestützt, in der Entscheidung über den Antrag ist aber eine solche Mitwirkung ausgeschlossen worden, weswegen kein Entscheiden in eigener Sache erfolgte.
2.
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des
fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des §
29 [X.] bleibt ebenfalls ohne [X.].
a) Dem liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen [X.]:
Am ersten Verhandlungstag, dem 17. September 2012, lehnte der An-geklagte die drei Berufsrichterinnen der [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Hierüber ist

nachdem auch Mitglieder der Besetzung nach §
27 [X.] erfolglos abgelehnt worden waren

am 20.
September 2012 ent-schieden worden. Mit Antrag vom 18.
September 2012, der bei Gericht am 36
37
38
39
-
16
-
Vormittag des 19.

e-
e-genstand, dar-
ein Schreiben des Finanzamtes, das an die Vorsitzende persönlich gerichtet gewesen sei, mithin einen nicht dokumentierten [X.] offensichtlich [X.]. Der Vorgang sei der Verteidigung am 7.
September 2012 durch [X.] bekannt geworden.
Der Beginn des zweiten Verhandlungstages, des 21.
September 2012, ist um 9.55 Uhr von 10.00 Uhr auf 14.00 Uhr vertagt worden, da noch nicht über den zuletzt genannten Antrag entschieden worden war. Der Verteidigung ist von der nach §
27 [X.] besetzten [X.] mit Bekanntgabe der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden eine einstündige Frist bis 11.00 Uhr zur
Stellungnahme gesetzt worden. Daraufhin lehnte die Verteidigung auch diese [X.] um 10.56 Uhr wegen einer zu kurzen Fristsetzung ab. Um 10.58 Uhr ging ihre Stellungnahme zur dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden ein. [X.] 12.35 Uhr wurden der Verteidigung die Namen der über den zuletzt erfolg-ten Antrag entscheidenden [X.] und die Frist zur Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten [X.] bis 13.15 Uhr durch eine Ver-fügung der [X.]in am [X.] G.

bekannt gemacht.
Um 13.00 Uhr beantragte die Verteidigung eine Fristverlängerung bis e-absichtigt die Verteidigung einen zweiten unaufschie[X.]aren Antrag bezüglich

e-40
41
-
17
-

13.35 Uhr bekannt gemacht worden. Um 13.34 Uhr war die Entscheidung
über den Ablehnungsantrag von 10.56 Uhr an die Geschäftsstelle übergeben [X.]. Um 13.50
Uhr
hat die Verteidigung den Ablehnungsantrag bezüglich Rich-terin am [X.] G.

gestellt. In der Folge ist der [X.] vom 18.
September
2012 gegen die Vorsitzende als unbegründet verwor-fen worden. Die um 14.10 Uhr begonnene Hauptverhandlung ist alsbald wegen Unwohlseins des Angeklagten bis zum nächsten Verhandlungstag unterbro-chen worden. Nachdem die Verteidiger im Nachgang erklärt hatten, dass der Antrag aufrechterhalten werde, ist am 16.
November 2012 durch das Gericht mitgeteilt worden, dass zur Entscheidung die [X.]innen am [X.]
Li.

, Se.

und K.

berufen seien. Eine Entscheidung in dieser Be-setzung ist erst am 10.
April 2014 erfolgt.
b) Die Revision beanstandet, dass die abgelehnte [X.]in am [X.] G.

durch die Entscheidung über den Befangenheitsantrag gezielt einem bereits angekündigten Ablehnungsantrag zuvorgekommen sei. Zwar sei der Anwendungsbereich des §
29 [X.] nicht eröffnet, es liege aber durch das Nichtabwarten des angekündigten Antrags und der unangemessen kurzen

eine Aushebelung des §

vor, was einen Fair-nessverstoß darstelle. Jedenfalls in der
Zusammenschau mit der Entscheidung über den schließlich gestellten Befangenheitsantrag eineinhalb Jahre nach der Antragstellung und über vier Monate nach Erlass des Urteils und dadurch, dass e derjenigen der e-teilt worden sei, dass die [X.] in ihrer ursprünglichen Besetzung ent-scheide, wiege der Fairnessverstoß so schwer, dass er die Revision begründe.
42
-
18
-
c)
Es liegt kein die Revision begründender Verfahrensfehler vor.
[X.])
Zunächst ist der Anwendungsbereich des §
29 [X.] nicht eröffnet, da die [X.]in am [X.] G.

zum [X.]punkt der Entscheidung nicht abgelehnt war, was die Revision auch nicht
verkennt. Die Vorschrift des §
29 Abs.
1 [X.] dient primär der Verfahrensförderung: Allein die Anbringung des [X.] soll nicht dazu führen, dass der [X.] sogleich von jeder Mitwirkung ausgeschlossen ist. Andererseits hat der Ablehnende ein Inte-resse daran, dass der von ihm für befangen erachtete [X.] in dem Verfahren nicht weiter mitwirkt. Der [X.] soll deshalb nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken können ([X.], Beschluss vom 3.
April 2003

4
StR 506/02, [X.]St 48, 264, 266). Jedenfalls angesichts der hier ob-waltenden Umstände führt auch zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Vor-stellen, nicht zu einer vergleichbaren Interessenlage.

Der Antrag auf eine Fristverlängerung begründet kein schützenswertes Vertrauen auf die Gewährung derselben. Es ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, was den Angeklagten innerhalb der Frist von der Stellung des Antrags abgehalten hat. Schon für sich genommen verfängt der Hinweis, dass der Angeklagte seit 8.30 Uhr ohne Pause gewesen sei, vor dem Hintergrund des dargestellten Geschehens nicht. Dass diese [X.] zum Überlegen und zur Abfassung des [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17.
November 1999

2
StR 313/99, [X.]St 45, 312, 315) nicht ausge-reicht hätte, ist vielmehr durch den Inhalt des dann tatsächlich eingegangenen [X.], das im Wesentlichen auf das noch fristgemäß erfolgte Vorbringen im Antrag auf Fristverlängerung Bezug nimmt, entkräftet. Auch der einfach gelagerte und darzustellende Ablehnungsgrund, den der Angeklagte 43
44
45
-
19
-
zudem etwa zwei Stunden zuvor schon gegen eine andere Besetzung geltend gemacht hatte, vermag nicht zu belegen, dass die Frist zu kurz bemessen [X.] ist, um dem Angeklagten eine effektive Wahrnehmung seines Ablehnungs-rechts zu ermöglichen.
[X.])
Die weitere Behandlung des [X.] gegen [X.]in am [X.] G.

zeigt keinen Verstoß gegen Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG und auch sonst keinen Verfahrensfehler auf, auf dem das Urteil beruht.
Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge

so wird einerseits vorgetragen, es sei nicht mitgeteilt worden, dass die 10.
[X.] in ihrer ursprünglichen Besetzung für die Entscheidung zuständig sei (RB S.
448 f.), andererseits wird aber genau diese Mitteilung vorgetragen (RB S.
440)

kann der [X.] [X.] sein lassen. Denn dass die [X.] schließlich in der ursprüngli-chen Besetzung über die Befangenheit der [X.]in am [X.] G.

entschieden hat, die

vermittelt durch weitere Glieder in der durch die [X.] eröffneten [X.]

über ihre eigene Befangenheit befinden sollte, begründet keinen durchgreifenden Fairnessverstoß.
Dies gilt
schon deswegen, weil diese Entscheidung

die für sich ge-nommen zutreffend einen berechtigten Befangenheitsgrund nicht anerkennt

erst nach Erlass des Urteils erfolgte, so dass ein Einfluss auf das Urteil ausge-schlossen ist. Aber auch der Umstand, dass erst so spät über diesen Antrag entschieden worden ist, hat keinen Einfluss auf das Urteil. Da die [X.]in am [X.] G.

erst nach Erlass der von ihr zu treffenden Entschei-dung abgelehnt worden ist, liegt insoweit ein unzulässiger Antrag
vor (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2014

2 [X.]). Das Ablehnungsrecht erlischt

verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.], Beschluss vom 2.
Mai 2007

2 BvR 2655/06)

bei Entscheidungen außerhalb einer Hauptverhandlung 46
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48
-
20
-
spätestens mit Erlass der Entscheidung ([X.], Beschlüsse vom 24.
Oktober 2005

5
StR 269/05; vom 1.
Februar 2005

4 [X.], [X.], 173 f. und
vom 11.
Juli 2001

3
StR 462/01, [X.], 333).
Zudem war zu beachten, dass der ursprüngliche Ablehnungsantrag ge-gen die Vorsitzende vom 18.
September 2012 verspätet war. Denn der Antrag ist nach der Frist des §
25 Abs.
1 Satz
2 [X.] gestellt worden. Die Verteidi-gung trägt in dem Antrag selbst vor, dass ihr das Schreiben vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt gemacht
worden war, mithin waren die Umstände, auf die die Ablehnung gestützt wird, schon bekannt. Der Antrag hätte also gleichzeitig mit dem ersten in der Hauptverhandlung gestellten [X.] am 17.
September 2012 geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls hatte der Angeklagte keinen Grund zu der Annahme, die Vorsitzende sei ihm gegenüber befangen.
3.
Auch die Beanstandung der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung der beantragten Vernehmung des [X.]n Steuerbera-ters des Angeklagten gemäß §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] versagt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen. [X.] der auch auf Nachfrage des Gerichts nicht maßgeblich konkretisierten Tatsachenbehauptungen

im Wesentlichen, dass der Zeuge von
einer Steuer-Tätigkeit im Hinblick auf Ertragssteuern für die Jahre 1988 und 1993 mit dem Angeklagten besprochen habe

gebot die Aufklärungspflicht keine weiterge-henden Ausführungen
im ablehnenden Beschluss. Dass die [X.] dabei maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte die Einkünfte auch in [X.] nicht der Besteuerung unterworfen hat, ist nicht zu beanstanden.

49
50
-
21
-
IV.
Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1.
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat in den von ihm eingereichten [X.]erklärungen der Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 die aus einer Vermittlungstätigkeit erzielten Einkünfte wahrheitswidrig nicht angegeben, wodurch es zu einer Verkürzung von Einkommensteuer gekommen ist (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.]).
a)
Das [X.] ist auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Be-weiswürdigung zutreffend davon ausgegangen, dass die nach den aufrecht er-haltenen Feststellungen aus dem Urteil vom 5. Mai 2010 dem Angeklagten wirtschaftlich zuzurechnenden gewerblichen Einkünfte aus der [X.] (vgl. §
15 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 EStG) in [X.] der [X.] unterliegen.
Da der Angeklagte auf der Grundlage der jetzt getroffenen Feststellun-gen sowohl in [X.] als auch in [X.] einen Wohnsitz hatte und er deshalb [X.]. Art.
4 Abs.
1 [X.]
[X.] 1981 sowohl in [X.] als auch in [X.] unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (vgl. §
1 Abs.
1 EStG [X.]. §
8 [X.] bzw. [X.] 2 des [X.] Income Tax Act), ist für die Frage, welchem der beiden St[X.]ten das Besteuerungsrecht zu-steht, maßgeblich, wo der Angeklagte im Sinne von Art.
4 Abs.
2 [X.] [X.] 1981 ansässig war. Auf Grundlage der Feststellungen ist das [X.] im Rahmen einer umfangreichen Gesamtwürdigung zu Recht davon ausgegan-gen, dass sich jedenfalls
der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Angeklag-51
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53
54
-
22
-
ten in [X.] befindet, so dass dieser als in [X.] ansässig gilt. Nach Art.
7 [X.] [X.] 1981 steht das Besteuerungsrecht für Gewinne eines Unternehmens grundsätzlich dem Ansässigkeitsst[X.]t ([X.]) zu, es sei denn, das Unternehmen verfügte in dem jeweils anderen St[X.]t ([X.]) über eine Betriebsstätte (sog. Quellenst[X.]t). Demnach unterliegen Gewinne, die durch den Angeklagten in [X.] erzielt werden, von vorneherein der [X.] Einkommensteuer. Aber auch Gewinne einer [X.]n Betriebs-stätte, die grundsätzlich dem Besteuerungsrecht des Quellenst[X.]ts [X.] unterliegen, sind in den verfahrensgegenständlichen Jahren in [X.] zu besteuern. Da eine Besteuerung in [X.] unterblieben ist, ist nach der Rück-fallklausel des Art.
23 Abs.
3 [X.] [X.] 1981 ([X.], Urteil vom 6.
Sep-tember 2011

1 [X.]10, [X.], 29; vgl.
auch
[X.], Urteil vom 17.
Oktober 2007

[X.], [X.], 534) das Besteuerungsrecht für die zunächst freigestellten Einkünfte an [X.] als Ansässigkeitsst[X.]t zu-rückgefallen.
b)
Die Annahme eines direkten Vorsatzes des Angeklagten hinsichtlich der Hinterziehung [X.]r Einkommensteuer ist [X.] nicht zu beanstanden.
Das [X.] hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass der An-geklagte in Kenntnis aller Umstände, die zum Vorliegen des [X.] der Lebensinteressen in [X.] führten, unter Einschaltung von Tarnfirmen und eines schwer durchschaubaren Kontensystems im Ausland umfangreiche Verschleierungsmaßnahmen getroffen hat, um eine Besteuerung der Einkünfte zu verhindern. Der aufgrund einer Gesamtwürdigung gezogene Schluss des [X.]s, der Angeklagte sei davon ausgegangen, die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit seien insgesamt in [X.] zu versteuern, ist auch 55
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-
23
-
hinsichtlich der Einkünfte aus [X.]n Quellen, für die sich das Besteue-rungsrecht [X.]s erst aufgrund der [X.] des Art.
23 Abs.
3 [X.] [X.] 1981 ergibt, tragfähig. Hierfür
durfte es sich darauf stützen, dass der Angeklagte sich gegenüber den [X.] Steuerbehörden

ohne Hinweis auf ausländischen Wohnsitz und in [X.] erzielte Einkünfte

als unbe-schränkt steuerpflichtig dargestellt und zugleich die Einkünfte auch nicht in [X.] der Besteuerung unterworfen hat.
2.
Das [X.] hat auch den [X.] zutreffend bestimmt.
a)
Es hat den Gewinn aus Gewerbebetrieb in den jeweiligen Jahren zu-treffend durch Betriebsvermögensvergleich (§
4 Abs.
1, §
5 EStG) ermittelt. Da der Angeklagte weder eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine kaufmännische Buchführung eingerichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen [X.] erstellt noch Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen oder Be-triebsausgaben gefertigt hat, hat er keine wirksame Wahl hinsichtlich der Ge-winnermittlungsmethode

Betriebsvermögensvergleich einerseits, Einnahme-Überschussrechnung gemäß §
4 Abs.
3 EStG andererseits

getroffen. Es bleibt daher bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform der Gewinnermittlung (vgl.
[X.], Urteil vom 19.
März 2009

[X.], [X.]E 224, 513 mwN).
b)
Die vom [X.] durchgeführte Gewinnermittlung weist keinen Rechtsfehler auf.
[X.])
Das [X.] hat

soweit dies möglich war

konkrete
Feststel-lungen zur Höhe der gewinnerhöhenden und gewinnmindernden Positionen getroffen
und diese in den zeitlich zutreffenden Gewinnermittlungszeiträumen berücksichtigt. Soweit es darüber hinaus einzelne Positionen im Wege der 57
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-
24
-
Schätzung ermittelt hat, ist
dies im Hinblick darauf, dass es in den [X.] nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zu den Schätzungsergebnissen ge-langt ist, nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit der Schätzung von Besteue-rungsgrundlagen vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juli 2010

1
StR 643/09, [X.], 233; Beschlüsse vom 6.
Oktober 2014

1
StR 214/14, [X.], 281; vom 29.
Januar 2014 -
1 [X.], [X.], 179 und vom 24. Mai 2007

5
StR 58/07, [X.]R [X.] §
370 Abs.
1 Steuerschätzung 3).
[X.])
Entgegen der Auffassung der
Revision hat das [X.] die im Jahr 1992 im Zusammenhang mit der Anschubfinanzierung eines Geschäfts mit [X.] über den Bau von [X.] erfolgte Übergabe eines Schecks über 8,5 Mio. DM an den Zeugen L.

zu Recht nicht gewinnmin-dernd berücksichtigt. Auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten, er habe durch die Zahlung jedenfalls auch ein Projekt der Firma B.

GmbH (im Folgenden: B.

), deren Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der Angeklagte war, fördern wollen, und des [X.], dass am 18.
September 1992 ein Vertrag zwischen der Firma B.

und der R.

über die Lieferung von mindestens 10.000 [X.] geschlossen wurde, hat das [X.] in [X.] nicht zu beanstandender Weise
ein Geschäft der Firma B.

angenommen, das damit sowohl bei der Ermittlung der tat-bestandlichen Steuerverkürzung [X.]. § 370 Abs. 4 [X.] als auch bei der [X.] außer [X.] zu bleiben hat. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein etwaiger Rückzahlungsanspruch gegen den Zeugen L.

werthaltig gewesen sei, kommt es damit nicht an.
3.
Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
61
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-
25
-
a) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei in allen Fällen

mit Ausnahme der Hinterziehung von Einkommensteuer für das [X.]

aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der Höhe der [X.] und der umfangreichen Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten einen unbenannten besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
3 Satz
1 [X.] angenommen. Zutreffend hat es diejenigen Umstände, die es zur Einstufung des Falls als besonders schwer herangezogen hat, im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht nochmals erschwerend berücksichtigt ([X.], Urteil vom 6.
September 2011

1
[X.]10, [X.], 29 mwN).
b) Die Anrechnungsentscheidung gemäß § 51 StGB erfolgte ohne
einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] die [X.] der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Auflage, der Angeklagte dürfe das von ihm bewohnte Grundstück nur mit Genehmigung des Gerichts verlas-sen, nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet hat.
Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob es zur Geltendmachung, es habe eine gemäß §
51 Abs.
1 StGB anrechenbare Freiheitsentziehung vorge-legen, grundsätzlich einer Verfahrensrüge bedarf. Denn die Urteilsgründe ent-halten hinreichende Feststellungen zur Ausgestaltung der den Angeklagten insoweit [X.] Maßnahmen, so dass dem Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage die materiell-rechtliche Überprüfung der Versagung der [X.] möglich ist.
Das [X.] hat hierzu ausgeführt, es liege kein §
51 Abs.
1 StGB gleichstehender Sachverhalt vor. Zwar habe der Angeklagte das von ihm be-63
64
65
66
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-
26
-
wohnte Grundstück nur mit richterlicher Genehmigung verlassen dürfen, es seien ihm jedoch zahlreiche solche Genehmigungen erteilt worden. Diese seien für private Anlässe, aber auch für regelmäßige Arzt-
und Rehabilitationsmaß-nahmen gewährt worden. Zudem sei dem Angeklagten ein täglicher zweistün-diger Spaziergang gestattet worden.
Auf dieser Grundlage ist die Wertung, die Auflagen führten nicht zu so erheblichen Einschränkungen, dass eine Freiheitsentziehung bzw. eine damit vergleichbare Belastung vorliege, nicht zu beanstanden.
So hat das [X.] zutreffend auf die konkrete Ausgestaltung der belastenden Maßnahmen (vgl. hierzu [X.],
Urteile vom 17.
September 1953

4 StR 791/53, [X.]St 4, 325, 326 f. und vom 13.
Juni 1978

1
[X.]; [X.], Beschluss vom 15. Oktober 1974

[X.], NJW 1975, 509) und der Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit abgestellt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2002

2 BvR 2292/00, NJW 2002, 3161). Es hat hingegen nicht

wie es die [X.] besorgt und was fehlerhaft gewesen wäre

eine Freiheitsentziehung [X.] ausgeschlossen, weil der Betroffene nicht durch unmittelbar wirkenden physischen Zwang am Verlassen des Grundstücks gehindert war (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 4.
Juli 1999

2
BvR 1368/98; [X.], 570; [X.], Beschluss vom 7.
November 2013

5
StR 487/13, [X.], 59
f.). Denn hätte es nicht zugrunde gelegt, dass Freiheitsentziehung auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene am Verlassen eines bestimmten Ortes durch psy-chischen Zwang gehindert wird

wie hier im Falle des Verstoßes gegen die Auflagen durch die dann drohende Invollzugsetzung des Haftbefehls

so hätte es einer Erörterung der Auswirkungen der konkreten Ausgestaltung der Aufla-gen auf die Fortbewegungsfreiheit nicht bedurft.
68
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-
27
-
Dass es diese nicht als so erheblich angesehen hat, dass eine Freiheits-entziehung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14.
Mai 1996

2 BvR 1516/93, [X.]E 94, 166, 198 Rn.
114) vorliegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So durfte es darauf abstellen, dass der Angeklagte sich auf dem von ihm bewohn-ten Grundstück aufhalten konnte. Hieraus lässt sich nämlich entnehmen, dass sich der Angeklagte weder einer Anstaltsordnung unterwerfen musste noch durch aufgezwungene [X.] belastet war (vgl. zu diesen Aspekten [X.], Urteil vom 17.
September 1953

4 StR 791/53,
[X.]St 4, 325, 326 f.), sondern nur Ausgangsbeschränkungen zu gewärtigen hatte (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13.
Juni 1978

1 [X.]), die zudem durch zahlreiche [X.], so u.a. ein täglicher zweistündiger Spaziergang, [X.] waren.
Dass diese Freiheitsbeschränkung strafmildernde Wirkung haben kann, hat das [X.] erkannt und diesen Umstand in die Strafzumessung zu-gunsten des Angeklagten eingestellt.
70
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-
28
-
c) Die Nichtanerkennung einer rechtsst[X.]tswidrigen [X.] lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
[X.] Radtke

Mosbacher

Fischer
72

Meta

1 StR 602/14

28.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 1 StR 602/14 (REWIS RS 2015, 7467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7467

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 602/14

1 StR 207/15

1 StR 633/10

1 StR 561/13

2 BvR 2292/00

2 BvR 1516/93

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