Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZB 30/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4153

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[X.] 30/02vom27. Februar 2003in dem [X.] [X.] hat am 27. Februar 2003 durch [X.]:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des6. Zivilsenats des [X.] vom 23. [X.] aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2002 abgeändert.Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-stenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte [X.] Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-verpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeord-net.[X.] Juni 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog derC. S.L. zu. Der Sendung lag eine "Dokumentation der letzten- 3 -Chance für [X.]75.000,00 [X.] plus 369,86 [X.] zu erhalten." der"[X.] Rechtsanwaltskanzlei" bei.Im Juli 2001 erhielt die Antragstellerin einen Katalog des [X.], "präsentiert" durch [X.]bv. Die Sendung um-faßte ferner eine "Losvergabe", wonach die Antragstellerin nach dem "[X.] letzten offiziellen Ziehung" "Berechtigter des 250.000,00 [X.]-Guthabens"sein sollte.Die Antragstellerin macht geltend, in den Schreiben seien [X.] im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei [X.], [X.]und [X.]bv. um Briefkastenfirmen der [X.] handele, müsse letztere den Preis leisten.Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und [X.] habendie Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen [X.] die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die [X.]; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde.II.1.Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung [X.] und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des§ 661a BGB zugelassen; das war nicht [X.] 4 -Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oderdem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. [X.],Beschluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 Umdruck S. 3 f). Um solcheFragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-sung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).2.Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-absichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen(§ 577 Abs. 5 ZPO).a) Das [X.] hat der Antragstellerin die [X.], weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolgbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als [X.] täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei [X.] der Fall gewesen sei.b) Die Entscheidung des [X.]s hält der rechtlichen [X.] nicht stand. Das [X.] hat die Erfolgsaussicht zu [X.] 5 -Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von [X.] schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung [X.] darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das [X.] will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatzerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen ([X.] 81, 347,357 ff; [X.] NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; [X.] 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3554; [X.], Beschluß vom9. September 1997 - [X.]/97 - NJW 1998, 82, vom 26. April 2001 - [X.]/01 - [X.] 2001, 1007 und vom 21. November 2002 - [X.]/02, [X.]). Im Streitfall ist das [X.] im Grunde selbst davon [X.], daß eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen [X.] entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbeschwerde unter anderem mit [X.] zugelassen, der Fall gebe Veranlassung, Grundsätze für die Ausle-gung des § 661a BGB zu entwickeln und zwar dazu, wer als (Ver-)Sender [X.] anzusehen sei. Eine solche grundsätzliche Frage ist nicht indem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen [X.] auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenenFeststellungen zu entscheiden.c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht [X.] 6 -III.Der Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im [X.] nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den [X.] zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das [X.] Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann ([X.]Z 91, 311),steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02).Rinne[X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZB 30/02

27.02.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZB 30/02 (REWIS RS 2003, 4153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4153

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