Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 4 StR 193/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5722

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 193/11
vom
15. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 15. Juni
2011
gemäß §
154 Abs.
2, §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Das Verfahren wird gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt
und die Verfolgung gemäß §
154a Abs. 2 StPO be-schränkt, soweit der
Angeklagte wegen sexuellen Miss-brauchs eines Kindes durch Vorzeigen pornografischer Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB)
in zwei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
2.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Oktober
2010 im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass er
we-gen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch eines Kindes und mit versuchtem schweren se-xuellen Missbrauch
eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt ist.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.
Der
Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:

Das [X.] hat den
Angeklagten
wegen sexueller Nötigung in [X.] mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen (Geschehen in der
Gaststätte

W.

Jugendclub) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein
bzw. beschränkt gemäß § 154a Abs.
2 StPO die Verfolgung auf die übrigen Tatvorwürfe, soweit der
Angeklagte in zwei Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs.
4 Nr.
4 StGB durch das Vorspielen eines Videos mit pornografischem Inhalt
verurteilt
worden ist, weil allein die Bezeichnung "Pornovideo" bzw. "Video pornografischen [X.]"
in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass der Film
sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellte (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
4. August 2009 -
3 [X.] Rn. 30
und vom 22. Juni 2010 -
3 [X.] Rn. 4).

Die auf Grund der [X.] erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen der Tat im Jugendclub verhängten Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je 5

Der Strafausspruch wegen des Geschehens in der W.

kann trotz der Änderung des Schuldspruchs infolge der Beschränkung bestehen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheit-lich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs.
4 Nr.
4 StGB
entfallen wäre. Der für die Strafzumessung anzuwendende Straf-1
2
3
-
4
-
rahmen hat sich nicht geändert. [X.] mit der sexuellen Nötigung blei-ben der sexuelle Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs.
1 StGB und der versuchte schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs.
2 Nr.
1 StGB bestehen. Dem Vorwurf des Vorspielens eines "Pornovideos"
kommt demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Tatrichter hat es demgemäß nicht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
[X.]

Roggenbuck Cierniak

Franke Quentin
4

Meta

4 StR 193/11

15.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 4 StR 193/11 (REWIS RS 2011, 5722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5722

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 177/10

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