Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. 4 StR 151/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9200

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220617U4STR151.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

I[X.] NA[X.]EN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
151/17

vom
22. Juni 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Juni
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 1.
Dezember 2016 im [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten ein-gelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt. In diesem Umfang hat die Revision, die vom [X.] vertreten
wird, Erfolg.
1.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s betrat der Angeklagte, der sich maskiert hatte und in der Hand ein Küchenmesser mit einer Klingen-länge von etwa 12
cm hielt, am späten Abend des 9.
[X.]ai 2015 eine Spielhalle in [X.].

. Er begab sich zielstrebig zu einer Theke, hinter der die als Aufsicht täti-
ge Zeugin B.

stand, lehnte sich über die Theke und verlangte von der
Zeugin unter Vorhalt des [X.]essers die Herausgabe von Geld. Um seiner Forde-rung Nachdruck zu verleihen, fuchtelte

er mit dem [X.]esser herum
(UA S.
6).
1
2
-
4
-
Die Zeugin B.

übergab ihm insgesamt 265
Euro Bargeld aus der Kasse.
Der Angeklagte nahm das Geld an sich und flüchtete sodann aus der [X.].
Die Tat führte bei der Zeugin weder zu psychischen Problemen noch zu sonstigen
Folgen.
Vor Beginn der Hauptverhandlung trat der Angeklagte über seinen Ver-teidiger in Kontakt zu der Zeugin, bekannte sich zu der Tat und zahlte der Zeu-gin ein Schmerzensgeld in Höhe von 300
Euro. In der Hauptverhandlung [X.] er sich bei ihr; sie
nahm seine Entschuldigung an.
b)
Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§
253, 255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB bewertet. Im Rahmen der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall im Sinne von §
250 Abs.
3 StGB angenommen. Dieser ergebe sich allerdings nicht schon aufgrund der allgemeinen
Strafzumessungserwägungen, sondern erst bei zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds nach §
46a Nr.
1 StGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, da der Angeklagte der Zeugin B.

-
ne Tat zum überwiegenden Teil

wenn auch mangels Entschädigung des [X.] nicht ganz

15).
2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
a)
Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat
die Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt
und die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben. Die [X.] ihrer Revisionsbegründung ergibt jedoch, dass lediglich der [X.] des Urteils angegriffen wird. Einzelbeanstandungen gegen den 3
4
5
6
-
5
-
Schuldspruch werden nicht erhoben. Dies ist bei der Auslegung des [X.], da die Staatsanwaltschaft nach Nr.
156 Abs.
2 [X.] gehalten ist, keine allgemeinen Sachrügen zu erheben und Revisionen
so zu begründen, dass
klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des [X.] Urteils eine Rechtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffassung
gestützt wird (vgl. [X.], Urteile
vom 2.
Februar 2017

4
StR
481/16, [X.], 105; vom 6.
Februar 2002

1
StR
506/01, bei [X.], [X.], 1, 6).
Die Beschränkung
der Revision auf den Strafausspruch
ist auch wirksam; es liegen keine Umstände vor,
aus denen sich [X.] eine untrennbare Verknüpfung von Schuld-
und Straffrage ergibt.
b)
Der Strafausspruch kann auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht bestehen bleiben. Die Begründung, mit der das [X.] einen minder schweren Fall im Sinne von §
250 Abs.
3 StGB bejaht hat, hält auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.] (vgl. [X.],
Urteil vom 17.
September 1980

2
StR
355/80, [X.]St 29, 319, 320; Beschluss vom 10.
April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349)
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraus-setzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß §
46a Nr.
1 StGB erfüllt seien und dieser
vertypte Strafmilderungsgrund
deshalb zugunsten des Angeklagten bei der [X.] zu berücksichtigen sei. Denn entgegen der Ansicht der [X.] reicht es für die Annahme eines erfolgreichen [X.] nicht aus, dass nur mit Blick auf einen Geschädigten

hier die
Zeugin B.

dessen Voraussetzungen gegeben sind. Vielmehr muss,
wenn wie
hier durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen werden, nach ständiger Recht-sprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des §
46a 7
8
-
6
-
StGB erfüllt sein (vgl. [X.], Urteile vom 5.
[X.]ärz 2014

2
StR
496/13, [X.]R StGB §
46a Nr.
1 Ausgleich
10; vom 11.
September 2013

2
StR 131/13; vom 12.
Januar 2012

4
StR
290/11, [X.], 439
f.; vom 25.
[X.]ai 2001

2
StR
78/01, [X.], 364, 365
f.; [X.]üKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
46a Rn.
12, 26;
LK-Theune, StGB, 12.
Aufl., §
46a Rn.
47).
Dies
ist hier nicht der Fall. Der Inhaber der Spielhalle, dem zumindest ein Vermögensschaden in Höhe des erbeuteten Bargelds in Höhe von 265
Euro entstanden ist, ist neben der Zeugin B.

ein weiteres Opfer
der Tat. Aus
dem Urteil ergibt sich nicht, dass auch im Hinblick auf seine Person eine Vari-ante des §
46a StGB erfüllt ist. Eine Entschädigung für den Verlust des Geldes

was den Voraussetzungen des §
46a Nr.
2 StGB entspräche

hat er, wie das [X.] festgestellt hat, nicht erhalten. Dem angefochtenen Urteil lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass sich der Angeklagte jenseits einer Entschädi-gung in anderer Weise um einen Ausgleich mit diesem weiteren Opfer seiner Tat bemüht hätte.
Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, da die [X.] ausdrücklich erst aufgrund des von ihr angenommenen
Vorliegens
der Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrunds gemäß §
46a StGB zur Annahme eines minder schweren Falls nach §
250 Abs.
3 StGB gelangt ist.
3.
Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei-dung. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von
9
10
11
-
7
-
dem [X.] nicht berührt und können bestehen bleiben; weiter gehen-de Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind mög-lich.
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 151/17

22.06.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. 4 StR 151/17 (REWIS RS 2017, 9200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9200

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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