Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2023, Az. IV R 5/21

4. Senat | REWIS RS 2023, 10249

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Gegenstand

Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung


Leitsatz

1. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer --eine Betriebsverpachtung überlagernden-- Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer.

2. Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist zwar kein Grundbesitz, es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentümers zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimmt.

3. Die Mitvermietung von Wohnungs- beziehungsweise Gebäudebestandteilen, die durch Teilungserklärung oder Gesetz dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind (zum Beispiel Fenster nebst Rahmen), stellt sich als zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung eigenen Grundbesitzes dar und ist nicht kürzungsschädlich.

4. Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 14 K 3999/16 G aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob bei der Festsetzung des [X.] für das [X.] (Streitjahr) ein Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des [X.]ewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) zu berücksichtigen ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine [X.]mbH & Co. K[X.]. Einzige persönlich haftende [X.]esellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Klägerin war die [X.] Einziger Kommanditist der Klägerin und alleiniger Anteilseigner sowie alleiniger und einzelvertretungsberechtigter [X.]eschäftsführer der [X.]-[X.]mbH war [X.], der auch Eigentümer der [X.]rundstücke [X.] 181, 183 und 185 ([X.]) sowie zum Teil Eigentümer (389 qm) des [X.]rundstücks [X.] 148 ([X.]) und zum Teil Inhaber eines Erbbaurechts (8 849 qm) an dem [X.] war. Den größten Teil des [X.]s vermietete [X.] an die [X.], deren alleiniger Anteilseigner er ebenfalls war. Die [X.] betrieb auf diesem Teil des [X.]rundstücks einen Automobilvertragshandel mit zugehöriger Werkstatt und Waschanlage. Im Übrigen vermietete [X.] das [X.] an Dritte ([X.]aumarkt). Auf dem [X.] betrieb die N-[X.]mbH & Co. K[X.], deren Kommanditisten die [X.] und [X.] waren, ebenfalls einen Automobilvertragshandel. Die Vermietung der [X.]rundstücke wurde --mit Ausnahme der Vermietung an den [X.]aumarkt-- als [X.]etriebsaufspaltung behandelt.

3

Mit notarieller Teilungserklärung vom 20.07.2004 teilte [X.] das Erbbaurecht an dem [X.] gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WE[X.]) in einen Miteigentumsanteil von [X.]/1 000, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Erd-, Zwischen- und Obergeschoss (Autohaus) und [X.] --jeweils Nr. 1 des [X.] (Teil 1)--‚ einen Miteigentumsanteil von 86,99/1 000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Waschstraße im Erdgeschoss --jeweils Nr. 2 des [X.] (Teil 2)-- und einen Miteigentumsanteil von 412,82/1 000, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Erdgeschoss (Heimwerkermarkt) --jeweils Nr. 3 des [X.] (Teil 3)--. [X.]egenstand des gemeinschaftlichen Eigentums waren unter anderem die Räume und [X.]ebäudeteile, die nicht zu Sondereigentum erklärt worden waren, sowie der [X.]rund und [X.]oden und auch Fenster und Rollläden (vgl. § 3 Ziff. 2 der Teilungserklärung).

4

Mit notariellem Ausgliederungsvertrag vom 06.08.2004 übertrug [X.] das Vermögen seines Einzelunternehmens als [X.]anzes mit allen Rechten und Pflichten gemäß §§ 123 ff. des Umwandlungsgesetzes im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme gegen [X.]ewährung von [X.] auf die Klägerin. Übertragen wurden insbesondere auch das [X.], das [X.] und die Teile 1 und 2.

5

Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13.08.2004 übertrug die [X.] mit Wirkung zum 16.08.2004 ihr gesamtes Sachanlagevermögen auf die [X.] Zu den mitveräußerten [X.]egenständen gehörten laut Anlage 1 unter anderem eine am 01.10.1993 angeschaffte, auf acht Jahre abgeschriebene "Waschstraße" mit Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten von 140.878,92 €‚ diverse Hebebühnen und eine "Zauneinfriedung".

6

Mit [X.]rundstücksmietvertrag vom 13.08.2004 vermietete die Klägerin ab dem 16.08.2004 das [X.] an die [X.]

7

Ebenfalls am 13.08.2004 schlossen die Klägerin und die V-[X.]mbH einen das [X.] betreffenden [X.]ewerbemietvertrag. Darin vermietete die Klägerin der V-[X.]mbH zum [X.]etrieb eines Kraftfahrzeugbetriebs mit Reparaturwerkstatt und Waschstraße insgesamt circa 3 711 qm Mietfläche in [X.]ebäuden (§ 1 Ziff. 1 des Vertrags). Hinzu kamen das Parkdeck im 1. Obergeschoss (Mietfläche von circa 2 675 qm) und dem Sondernutzungsrecht der Klägerin unterliegende --im Vertrag näher bezeichnete-- [X.]rundstücksflächen im [X.]. Nicht [X.]egenstand des Mietvertrags war die Tankstelle auf dem Parkdeck (§ 1 Ziff. 2 des Vertrags). Diese hatte die Klägerin stillzulegen, sofern sich die voraussichtlichen Kosten nicht auf mehr als 10.000 € beliefen. Als Mietzins wurde ein monatlicher Nettomietzins von [X.] € zuzüglich 3.333,33 € für die Waschstraße zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (damals 16 %) von 4.800 € --insgesamt somit 34.800 €-- vereinbart (§ 4 Ziff. 1 des [X.]ewerbemietvertrags). Die Instandsetzung der Waschstraße einschließlich der Ersetzung schadhafter Teile oblag der V-[X.]mbH, während der übrige Mietgegenstand von der Klägerin in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten war (§ 7 des Vertrags). Allerdings verpflichtete sich die Klägerin, unverzüglich die Kette beziehungsweise das [X.]and für den Fahrzeugtransport und den [X.] der Waschstraße auf eigene Kosten auszutauschen (§ 9 Ziff. 4 des Vertrags). In dem Übergabeprotokoll vom 18.08.2004 sind unter anderem Risse in Wänden, defekte Waschtröge, von Fensterbänken abblätternde Farbe, abgetretener Teppichboden auf einer Wendeltreppe, heruntergefallener und zum Teil loser Wandputz in der Waschstraße, eine verrostete Stahlgitterdecke im [X.], eine verrostete Doppeltür und in schlechtem Zustand befindliche Pflanzen im Innengebäude festgehalten.

8

[X.]ereits für die Jahre 2006 bis 2010 war zwischen den [X.]eteiligen streitig, ob die getroffenen Vereinbarungen als [X.]etriebsverpachtung im [X.]anzen zu würdigen seien. Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) bejahte dies und versagte aus diesem [X.]rund die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ([X.]) mit Urteil vom 14.08.2015 - 14 K 1556/12 [X.] ab.

9

In ihrer [X.]ewerbesteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen --nicht um einen Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 1 oder 2 [X.] verminderten-- [X.]ewinn aus [X.]ewerbebetrieb von 70.031 €. Das [X.] veranlagte zunächst erklärungsgemäß, wobei der betreffende [X.]escheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Nach einer [X.]etriebsprüfung für das Streitjahr erließ das [X.] am 16.09.2016 einen Änderungsbescheid, in welchem es einen [X.]ewinn der Klägerin aus [X.]ewerbebetrieb in Höhe von 380.031 € zu [X.]runde legte, einen [X.]ewerbesteuermessbetrag von 12.442 € festsetzte und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Einen Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 1 oder 2 [X.] berücksichtigte es weiterhin nicht.

Ihren hiergegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass ein Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen sei, denn sie verwalte und nutze ausschließlich eigenen [X.]rundbesitz. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2016 half das [X.] dem Einspruch insoweit ab, als es nunmehr einen Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] berücksichtigte und einen [X.]ewerbesteuermessbetrag von 12.078 € festsetzte. Im Übrigen, das heißt im Hinblick auf die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.], wies es den Einspruch unter Verweis auf das in dem Verfahren 14 K 1556/12 [X.] ergangene Urteil des [X.] Münster vom 14.08.2015 als unbegründet zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das [X.] mit Urteil vom 06.12.2019 ab. Es legte den [X.]ewerbemietvertrag vom 13.08.2004 dahin aus, dass die Klägerin der V-[X.]mbH nicht nur [X.]rundbesitz, sondern mit der Waschanlage kürzungsschädlich auch mindestens eine [X.]etriebsvorrichtung vermietet habe. Die erweiterte Kürzung sei auch deshalb zu versagen, weil die Klägerin den [X.]rundbesitz im Rahmen einer gewerblichen [X.]etriebsverpachtung überlassen habe.

Ihre hiergegen gerichtete Revision begründet die Klägerin vornehmlich mit der Verletzung materiellen Rechts. Das [X.]-Urteil verstoße gegen § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.], dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Sie verwalte und nutze ausschließlich eigenen [X.]rundbesitz im Sinne jener Regelung. Selbst wenn man den Sachverhalt als [X.]etriebsverpachtung ansehen wollte, stehe dies der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht entgegen, weil ausschließlich [X.]rundbesitz verpachtet werde. Die Klägerin rügt zudem eine fehlerhafte Auslegung des [X.]ewerbemietvertrags vom 13.08.2004 durch das [X.]. Das [X.] habe unberücksichtigt gelassen, dass die Waschanlage an die V-[X.]mbH verkauft worden sei. Sie habe daher gar nicht mehr [X.]egenstand des Mietvertrags sein können. Die mit Schreiben vom 20.11.2019 und vom [X.] vorgelegten Unterlagen, die den Verkauf der Waschanlage bestätigten, habe das [X.] ebenfalls rechtsfehlerhaft nicht beachtet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des angefochtenen [X.]-Urteils den [X.]escheid über den [X.]ewerbesteuermessbetrag für 2014 vom 16.09.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2016 dahingehend zu ändern, dass bei der [X.]erechnung des [X.]ewerbeertrags der [X.]ewinn aus [X.]ewerbebetrieb entsprechend § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] um den Teil des [X.]ewerbeertrags gekürzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen [X.]rundbesitzes entfällt.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zwar --ohne nähere [X.]egründung-- im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin im Streitjahr auch nach der [X.]eendigung der zunächst bestehenden [X.]etriebsaufspaltung (weiterhin) gewerbesteuerpflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] war (hierzu unter 1.). Jedoch hat es die Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] im [X.] 2014 vom 16.09.2016 in [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2016 in teilweiser Verkennung der allgemeinen Rechtsgrundsätze zur erweiterten Kürzung (hierzu unter 2.) als rechtmäßig beurteilt. So hält seine Annahme, die Klägerin habe kürzungsschädlich zumindest auch eine [X.]etriebsvorrichtung in [X.]estalt der Waschanlage an die [X.], der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klageabweisung erweist sich auch nicht als im Ergebnis zutreffend (§ 126 Abs. 4 [X.]O), weil die Klägerin nicht ausschließlich "eigenen" [X.]rundbesitz an die [X.] vermietet habe (hierzu unter 3.). Schließlich kann auch die Annahme des [X.], die Klägerin habe den [X.]rundbesitz im Rahmen einer gewerblichen [X.]etriebsverpachtung überlassen, die Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht begründen (hierzu unter 4.). Das [X.]-Urteil war daher aufzuheben und die Sache war --mangels [X.] an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O).

1. Die Klägerin war im Streitjahr als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ([X.]) gewerbesteuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 [X.].

a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt ein stehender [X.]ewerbebetrieb der [X.]ewerbesteuer (soweit er im Inland betrieben wird). Unter [X.]ewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Ein [X.]ewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine selbständige und nachhaltige [X.]etätigung, die mit [X.]ewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als selbständige Arbeit anzusehen ist; darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (z.[X.]. [X.]eschluss des [X.]roßen Senats des [X.]undesfinanzhofs --[X.]-- vom 10.12.2001 - [X.]rS 1/98, [X.], 240, [X.] 2002, 291, unter [X.] [Rz 24]).

Die Tätigkeit einer im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 [X.] gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt ebenfalls zu einem stehenden [X.]ewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.], obwohl diese [X.]esellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt. Auch hierbei handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]), weil die Tätigkeit der Personengesellschaft in Folge der steuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 [X.] als [X.]ewerbebetrieb gilt (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 30/19, [X.], 90, [X.] 2023, 1050, Rz 48).

b) Danach war die Klägerin im Streitjahr gewerbesteuerpflichtig. Sie war eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 [X.]), da ihre einzige geschäftsführende Komplementärin eine Kapitalgesellschaft war. Dass die aus Sicht der [X.]eteiligten zunächst bestehende [X.]etriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der S-[X.]mbH mit dem Wirksamwerden der Übertragungs- und Mietverträge vom 13.08.2004 beendet wurde und damit auch die originär gewerbliche Tätigkeit der Klägerin endete, führt zu keinem anderen Ergebnis.

aa) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob ab dem Wirksamwerden des Ausgliederungsvertrags vom 06.08.2004 bis zum Wirksamwerden der Übertragungs- und Mietverträge vom 13.08.2004 zwischen der Klägerin ([X.]esitzunternehmen) und der S-[X.]mbH ([X.]) eine [X.]etriebsaufspaltung bestand, mit der Folge, dass die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Klägerin als originär gewerblich im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] zu qualifizieren war (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteil vom 17.04.2019 - IV R 12/16, [X.], 306, [X.] 2019, 745, Rz 35). Denn wäre dies der Fall gewesen, wäre zwar die [X.]etriebsaufspaltung mit dem Wirksamwerden der Übertragungs- und Mietverträge vom 13.08.2004 mit der [X.] beendet worden, da es ab diesem [X.]punkt jedenfalls an einer personellen Verflechtung fehlte. Dies hätte aber nicht zur Folge gehabt, dass die Klägerin nicht mehr gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

bb) [X.] eine Personengesellschaft als [X.]esitzgesellschaft im Rahmen einer (echten oder unechten) [X.]etriebsaufspaltung und fallen die Voraussetzungen der personellen Verflechtung weg, kann einkommensteuerrechtlich nach den [X.]rundsätzen der [X.]etriebsverpachtung eine gewerbliche [X.]etriebsverpachtung vorliegen, auch wenn faktisch nur noch [X.]rundbesitz überlassen wird, der die alleinige wesentliche [X.]etriebsgrundlage darstellt (vgl. hierzu ausführlich [X.]-Urteil vom 17.04.2019 - IV R 12/16, [X.], 306, [X.] 2019, 745, Rz 41 f.). [X.] erzielt die verpachtende Personengesellschaft in diesem Fall weiterhin gewerbliche Einkünfte.

cc) Hiervon ist die gewerbesteuerrechtliche [X.]ehandlung zu unterscheiden. Die Verpachtung eines [X.]ewerbebetriebs im [X.]anzen oder eines Teilbetriebs wird grundsätzlich nicht als [X.]ewerbebetrieb angesehen. Sie unterliegt daher regelmäßig nicht der [X.]ewerbesteuer (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteile vom 02.02.2000 - XI R 8/99, [X.], 1135, unter [X.] [Rz 11]; vom 18.06.1998 - IV R 56/97, [X.], 356, [X.] 1998, 735, unter 1.f [Rz 25]; vgl. auch R 2.2 der [X.]ewerbesteuer-Richtlinien). Dementsprechend ist die gewerbliche [X.]etriebsverpachtung bei Einzelunternehmen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht gewerbesteuerpflichtig (vgl. Urteil des [X.]roßen Senats des [X.] vom 13.11.1963 - [X.]rS 1/63 S, [X.]E 78, 315, [X.]I 1964, 124; vgl. auch [X.]-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, [X.]E 210, 38, [X.] 2005, 778, unter [X.] sowie [X.]-[X.]eschlüsse vom 25.10.1995 - IV [X.] 9/95, [X.]/NV 1996, 213; vom [X.], unter [X.], m.w.[X.]), so dass auch der [X.] nach dem Wegfall der personellen Verflechtung und der damit einhergehenden [X.]eendigung einer zuvor bestehenden [X.]etriebsaufspaltung nicht mehr der [X.]ewerbesteuer unterliegt (vgl. [X.], [X.], § 2 Rz 1294; [X.]/[X.]/[X.], § 2 [X.] Rz 252).

dd) Anders ist dies hingegen, wenn es sich --wie im [X.] bei der den [X.]rundbesitz überlassenden Personengesellschaft um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 [X.] handelt. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit in [X.]estalt einer --eine [X.]etriebsverpachtung überlagernden-- [X.]etriebsaufspaltung ausübt, unterliegt auch nach deren [X.]eendigung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der [X.]ewerbesteuer (vgl. z.[X.]. [X.]-[X.]eschluss vom [X.], unter [X.]). Die zunächst vorliegende originär gewerbliche Tätigkeit --das heißt die Verpachtungstätigkeit einer [X.] im Rahmen einer [X.]etriebsaufspaltung-- überlagert die parallel bestehende gewerbliche Prägung der [X.] im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 [X.] lediglich (vgl. auch [X.]-Urteile vom 30.10.2019 - IV R 59/16, [X.]E 267, 386, [X.] 2020, 147, Rz 33; vom 20.08.2015 - IV R 26/13, [X.]E 251, 53, [X.] 2016, 408, Rz 11, m.w.[X.]). Die gewerbliche Prägung lebt daher mit dem Ende der [X.]etriebsaufspaltung wieder auf. Dementsprechend sind die [X.]rundsätze, nach denen der [X.] eine gewerbliche [X.]etriebsverpachtung nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen hat, auf gewerblich geprägte Personengesellschaften nicht anzuwenden ([X.]-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, [X.]E 210, 38, [X.] 2005, 778, unter [X.]; [X.]-[X.]eschlüsse vom 25.10.1995 - IV [X.] 9/95, [X.]/NV 1996, 213 [Rz 6]; vom [X.], unter [X.]). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 09.11.2017 - IV R 37/14 ([X.]E 259, 545, [X.] 2018, 227) entschieden hat, dass eine Personengesellschaft, die originär gewerblich tätig war, auch während der [X.], in der ihr [X.]etrieb unterbrochen ist oder ruht, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein kann, hält er daran nicht mehr fest.

2. Das [X.] hat die Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] im [X.] 2014 in [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2016 in teilweiser Verkennung der allgemeinen Rechtsgrundsätze zur erweiterten Kürzung als rechtmäßig beurteilt. Seine Entscheidung war daher aufzuheben.

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] wird die Summe des [X.]ewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum [X.]etriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der [X.]rundsteuer befreiten [X.]rundbesitzes gekürzt. [X.]emäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen [X.]rundbesitz oder neben eigenem [X.]rundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des [X.]ewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen [X.]rundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

a) Der [X.]egriff des "[X.]rundbesitzes" im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] bestimmt sich nach dem [X.]ewertungsrecht (z.[X.]. [X.]-Urteil vom [X.] - III R 36/15, [X.], 470, [X.] 2019, 705, m.w.[X.]).

aa) Zum [X.]rundvermögen gehören nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]ewertungsgesetzes ([X.]) der [X.]rund und [X.]oden, die [X.]ebäude, die sonstigen [X.]estandteile und das Zubehör. Ebenso zum [X.]rundvermögen gehören das Erbbaurecht (§ 68 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 1 [X.]) sowie [X.]ebäude, die auf fremdem [X.]rund und [X.]oden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des [X.]rund und [X.]odens zuzurechnen sind, selbst wenn sie wesentliche [X.]estandteile des [X.]rund und [X.]odens geworden sind (§ 70 Abs. 3 [X.]). Zum [X.]rundvermögen gehören ebenfalls das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

bb) Ein im [X.]rundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht stellt demgegenüber kein [X.]rundvermögen dar. Es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 [X.] dem [X.]rundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder [X.]s zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimmt.

aaa) Ein Sondernutzungsrecht ist das durch Vereinbarung begründete Recht eines oder mehrerer Wohnungs- oder [X.], (abweichend von der Regel des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.) Teile des [X.]emeinschaftseigentums unter Ausschluss der übrigen Wohnungs- beziehungsweise [X.] allein zu benutzen (vgl. zum [X.]egriff des Sondernutzungsrechts z.[X.]. [X.]-Urteil vom 05.07.2018 - VI R 67/15, [X.]E 262, 108, [X.] 2018, 798, Rz 22; vgl. auch Urteil des [X.] --[X.][X.]H-- vom 20.03.2020 - V ZR 317/18, [X.], 136, Rz 37).

bbb) Das Sondernutzungsrecht ist zivilrechtlich weder [X.]estandteil (§§ 93, 94 des [X.]ürgerlichen [X.]esetzbuchs --[X.][X.][X.]--) des Sondereigentums noch des gemeinschaftlichen Eigentums. Anders als die [X.]runddienstbarkeit (vgl. hierzu [X.]-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, [X.]E 270, 529, [X.] 2022, 87, Rz 21) ist es auch --mangels subjektiv-dinglicher [X.] kein Recht im Sinne des § 96 [X.][X.][X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 2 Rz 81).

Die [X.]egründung eines Sondernutzungsrechts lässt die (zivilrechtlichen) Eigentumsverhältnisse an der betroffenen [X.]rundstücksfläche unberührt. Der [X.] hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel auch kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen [X.]emeinschaftseigentum ([X.]-Urteil vom 05.07.2018 - VI R 67/15, [X.]E 262, 108, [X.] 2018, 798; anderer Ansicht wohl [X.]-Urteil vom 30.11.1984 - III R 121/83, [X.]E 143, 472, [X.] 1985, 451, unter 2.b [Rz 21]).

Auch das im [X.]rundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht stellt weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht dar, obwohl mit der Eintragung im [X.]rundbuch eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte bewirkt wird. Es ist vielmehr ein schuldrechtliches [X.]ebrauchsrecht (vgl. [X.] vom 20.03.2020 - V ZR 317/18, [X.], 136, Rz 30), dessen [X.]egenstand allein die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende [X.]rundstücksfläche ist ([X.] vom 20.03.2020 - V ZR 317/18, [X.], 136, Rz 38). Es wird auch als eigentumsähnliches Recht des Wohnungs- oder [X.]s angesehen ([X.]-Urteil vom 05.07.2018 - VI R 67/15, [X.]E 262, 108, [X.] 2018, 798, Rz 22). Ist das Sondernutzungsrecht im [X.]rundbuch eingetragen, wird es als Inhaltsbestimmung dem Sondereigentum zugeordnet ([X.] vom 20.03.2020 - V ZR 317/18, [X.], 136, Rz 37). Hieraus folgt, dass das im [X.]rundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht auch für Zwecke des § 9 Nr. 1 [X.] dem Wohnungs- beziehungsweise Teileigentum und damit dem [X.]rundbesitz des entsprechenden Wohnungs- beziehungsweise [X.]s zuzuordnen ist, dessen Inhalt es bestimmt.

cc) [X.] zählen [X.] nicht zum [X.]rundbesitz (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]), so dass die Mitvermietung von [X.] die erweiterte Kürzung ausschließt, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringfügigen Umfang annimmt (vgl. [X.]-Urteile vom 17.05.2006 - VIII R 39/05, [X.]E 213, 64, [X.] 2006, 659; vom [X.] - III R 36/15, [X.], 470, [X.] 2019, 705; vom [X.] - III R 6/18, jeweils m.w.[X.]).

aaa) Der [X.]egriff der [X.]etriebsvorrichtung setzt [X.]egenstände voraus, durch die das [X.]ewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der [X.]etriebsvorrichtung und dem [X.]etriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen [X.]etrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die [X.]egenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des [X.]ewerbes genutzt werden (z.[X.]. [X.]-Urteil vom [X.] - III R 36/17, [X.]E 267, 406, [X.] 2020, 405, Rz 20, m.w.[X.]).

bbb) Für die Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des [X.]ebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des [X.]ewerbes dient. Die zivilrechtliche Einordnung eines [X.]egenstands als wesentlicher [X.]ebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer [X.]etriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht aus (z.[X.]. [X.]-Urteil vom [X.] - III R 36/17, [X.]E 267, 406, [X.] 2020, 405, Rz 20, m.w.[X.]).

In [X.]ezug auf eine Autowaschanlage ist zwischen der Umschließung der [X.], die regelmäßig als [X.]ebäude anzusehen ist (vgl. hierzu [X.]-Urteil vom 14.11.1975 - III R 150/74, [X.]E 117, 492, [X.] 1976, 198), und der Waschanlage selbst, die eine [X.]etriebsvorrichtung darstellen kann, zu unterscheiden.

ccc) Die Frage, ob [X.] [X.]egenstand eines Mietvertrags sind, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Hieraus folgt auch, dass wesentliche [X.]estandteile des [X.]rundstücks nicht zwingend und automatisch kürzungsschädlich mitvermietet werden. Da nicht sonderrechtsfähige Sachbestandteile ebenfalls Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 [X.][X.][X.] sein können, kann die Vermietung derartiger Sachbestandteile in einem Vertrag über die Vermietung eines [X.]ebäudes auch ausgeschlossen werden. Ist der vertragliche Ausschluss von [X.] im Mietvertrag zivilrechtlich wirksam, ist er grundsätzlich auch steuerrechtlich zu beachten (vgl. [X.]-Urteil vom [X.], [X.]E 267, 398, [X.] 2020, 409, Rz 20).

b) "Eigener" [X.]rundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] ist der zum [X.]etriebsvermögen des Unternehmers gehörende [X.]rundbesitz (z.[X.]. [X.]eschluss des [X.]roßen Senats des [X.] vom 25.09.2018 - [X.]rS 2/16, [X.]E 263, 225, [X.] 2019, 262, Rz 76 f.). Die Annahme eigenen [X.]rundbesitzes im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] setzt nicht zwingend zivilrechtliches Eigentum des Unternehmers voraus. Vielmehr reicht wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung aus (vgl. [X.]eschluss des [X.]roßen Senats des [X.] vom 25.09.2018 - [X.]rS 2/16, [X.]E 263, 225, [X.] 2019, 262, Rz 77; [X.]-[X.]eschluss vom 12.11.2009 - IV [X.] 8/09, [X.]/NV 2010, 464, unter 1.c).

Ein Erbbaurecht einschließlich des vom Erbbauberechtigten errichteten [X.]ebäudes ist "eigener [X.]rundbesitz" im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]. Das Erbbaurecht ist als dingliches Recht bürgerlich-rechtlich dem [X.]rundstück gleichgestellt. Mit seiner [X.]estellung scheidet das [X.]rundstück aus dem [X.]rundbesitz des Eigentümers im Sinne des § 9 Nr. 1 [X.] aus. Es ist fortan dem [X.]rundbesitz des Erbbauberechtigten zuzurechnen ([X.]-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, [X.]E 270, 529, [X.] 2022, 87, Rz 20).

c) Eigener [X.]rundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der [X.] aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung ([X.]-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, [X.]E 280, 320, [X.] 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, [X.]E 270, 529, [X.] 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.[X.]). § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] knüpft allerdings nicht an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der durch die Verwaltung und Nutzung des eigenen [X.]rundbesitzes erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an (z.[X.]. [X.]-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, [X.]E 280, 320, [X.] 2023, 927, Rz 45).

aa) Wer über seinen eigenen [X.]rundbesitz einen Mietvertrag abschließt, nutzt seinen [X.]rundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]. Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten [X.]rundbesitz einen [X.]ewerbebetrieb ausüben will (vgl. [X.]-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, [X.]E 280, 320, [X.] 2023, 927, Rz 48, m.w.[X.]). Die Vermietung von [X.]rundbesitz bleibt auch dann private Vermögensverwaltung, wenn der [X.]esitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter [X.]eschäftsbetrieb unterhalten wird ([X.]-Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13, [X.]E 255, 12, [X.] 2017, 175, Rz 37).

bb) Die neben der Vermögensverwaltung des [X.]rundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 [X.] abschließend aufgezählt (vgl. [X.]-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, [X.]E 270, 529, [X.] 2022, 87, Rz 19, m.w.[X.]).

cc) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen [X.]rundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen [X.]rundstücksverwaltung und [X.]rundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. [X.]-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, [X.]E 280, 320, [X.] 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, [X.]E 270, 529, [X.] 2022, 87, Rz 19, m.w.[X.]).

aaa) Die An- und Weitervermietung fremden [X.]rundbesitzes neben der Überlassung eigenen [X.]rundbesitzes kann danach nur dann eine begünstigte Nebentätigkeit sein, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung eigenen [X.]rundbesitzes ist ([X.]-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, [X.]E 270, 529, [X.] 2022, 87, Rz 23). Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.[X.]. [X.]-Urteile 25.05.2023 - IV R 33/19, [X.]E 280, 320, [X.] 2023, 927, Rz 46; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, [X.]E 270, 529, [X.] 2022, 87, Rz 23, m.w.[X.]). Im Übrigen sind von dem [X.] keine Ausnahmen wegen [X.]eringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des [X.]rundgesetzes) geboten (z.[X.]. [X.]-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.[X.]; vom [X.] - III R 36/15, [X.], 470, [X.] 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27). Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung.

bbb) Wird [X.]rundbesitz in [X.]estalt von Wohnungs- oder Teileigentum vermietet, so umfasst die Nutzungsüberlassung nicht nur Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem [X.]ebäude (vgl. § 3 Abs. 1, § 5 [X.]), sondern stets auch [X.]ebäudebestandteile, die --durch Teilungserklärung oder [X.] dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind (vgl. hierzu z.[X.]. [X.] vom 26.10.2012 - V ZR 57/12, Rz 11). So stehen zum [X.]eispiel Fenster nebst Rahmen gemäß § 5 Abs. 2 [X.] zwingend im [X.]emeinschaftseigentum (vgl. [X.] vom 02.03.2012 - V ZR 174/11, Rz 7, m.w.[X.]). Die Mitvermietung solcher Wohnungs- beziehungsweise [X.]ebäudebestandteile stellt sich als zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung eigenen [X.]rundbesitzes dar. Sie führt nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot.

d) Ausgehend von diesen [X.]rundsätzen hat das [X.] zwar zutreffend erkannt, dass die Teilerbbaurechte der Klägerin, für die die Vorschriften über das Teileigentum entsprechend gelten (§ 30 [X.]), einschließlich der von der Klägerin dort errichteten [X.]ebäude zu deren [X.]rundbesitz gehörten. Ebenso wenig zu beanstanden ist seine Annahme, bei der Waschanlage handele es sich um eine [X.]etriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.], da diese unmittelbar der Ausübung des [X.]ewerbes der [X.] diene.

Jedoch hält seine Entscheidung, die Klägerin habe im Rahmen des [X.] vom 13.08.2004 neben eigenem [X.]rundbesitz kürzungsschädlich zumindest auch eine [X.]etriebsvorrichtung in [X.]estalt der Autowaschanlage an die [X.] vermietet, der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) Die Vertragsauslegung gehört zwar grundsätzlich zu der dem [X.] obliegenden Feststellung der Tatsachen. Allerdings ist der [X.] als Revisionsinstanz nicht gehindert, die Auslegung des [X.] daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.][X.][X.]), die Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind. Das Revisionsgericht hat auch zu prüfen, ob das [X.] die für die Vertragsauslegung bedeutsamen [X.]egleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteil vom 03.12.2015 - IV R 43/13, Rz 34, m.w.[X.]).

bb) Wie die Klägerin zutreffend rügt, hat das [X.] nicht alle bedeutsamen [X.]egleitumstände der vermeintlichen mietweisen Überlassung der Waschanlage an die [X.] ermittelt und im Rahmen seiner Vertragsauslegung berücksichtigt.

aaa) Das [X.] hat den im [X.]ewerbemietvertrag vom 13.08.2004 verwendeten [X.]egriff der "Waschstraße" dahin verstanden, dass dieser nicht nur die Flächen innerhalb des [X.], sondern auch das [X.]ebäude selbst und die in der Waschstraße installierte Waschanlage umfasst. Im Rahmen seiner Vertragsauslegung hat das [X.] insbesondere auf § 4 Ziff. 1 des [X.] abgestellt, in dem ein gesonderter Mietzins für die "Waschstraße" ausgewiesen ist. Zudem hat es angenommen, die Waschanlage sei mit ihrem Einbau in das [X.] dessen wesentlicher [X.]estandteil (§ 12 Abs. 2 des [X.], § 94 Abs. 2 [X.][X.][X.]) geworden. Davon, dass die Waschanlage mitvermietet worden sei, seien [X.] das [X.]-- auch die [X.] ausgegangen. Hierfür sprächen insbesondere die Regelungen in § 7 Ziff. 1 über die Instandhaltung der Mietsache und in § 9 Ziff. 4 des [X.] zu den Austauschpflichten der Vermieterin.

bbb) Während die Annahme des [X.], der [X.]ewerbemietvertrag vom 13.08.2004 umfasse das [X.], revisionsrechtlich nicht zu bestanden ist, erweist sich seine weitergehende Annahme, die Klägerin habe auch die im [X.] befindliche Waschanlage an die [X.] vermietet, als rechtsfehlerhaft.

[X.]ei isolierter [X.]etrachtung des [X.] vom 13.08.2004 kann der [X.]egriff der Waschstraße zwar dahin verstanden werden, dass er sowohl das [X.] als auch die in dem [X.]ebäude betriebene Waschanlage umfasst. Allerdings erweist sich die isolierte [X.]etrachtung des [X.] vom 13.08.2004 unter [X.]erücksichtigung der besonderen [X.]egebenheiten des Streitfalls als unzutreffend. Das [X.] hätte bei der Auslegung dieses Vertrags den Inhalt des am gleichen Tag zwischen der S-[X.]mbH und der [X.] geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrags einbeziehen müssen, denn wie sich aus dessen Anlage 1 ergibt, gehörte zu den übertragenen [X.]egenständen auch eine am 01.10.1993 angeschaffte, auf acht Jahre abgeschriebene "Waschstraße" mit Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 140.878,92 €. Somit drängt sich die Frage auf, warum die [X.] die Waschanlage gegen Zahlung eines Entgelts anmieten sollte, wenn sie diese doch bereits aufgrund des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 13.08.2004 hätte nutzen und über diese hätte verfügen können. Dementsprechend hätte sich das [X.] damit auseinandersetzen müssen, ob die S-[X.]mbH die Waschanlage an die [X.] verkauft hat beziehungsweise ob die Waschanlage trotz der Regelungen im Kaufvertrag gleichwohl [X.]egenstand des Mietvertrags sein konnte oder sollte.

ccc) Dass das [X.] seine Auffassung, die Waschanlage sei mitvermietet worden, auch damit begründet hat, die Waschanlage sei zivilrechtlich als wesentlicher [X.]estandteil der Waschstraße anzusehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen fehlt es für eine solche rechtliche Qualifikation an hinreichenden Feststellungen des [X.] zu den baulichen Eigenschaften der Waschanlage. Das [X.] stützt sich insoweit allein auf den Sachvortrag der Klägerin im Verfahren 14 K 1566/12 [X.]. Zum anderen hat das [X.] verkannt, dass nach den unter [X.] dargelegten [X.]rundsätzen wesentliche [X.]estandteile eines [X.]rundstücks nicht automatisch und zwangsweise mitvermietet werden. Wesentliche [X.]estandteile eines [X.]rundstücks können zwar nicht [X.]egenstand besonderer dinglicher Rechte (§§ 93, 94 [X.][X.][X.]), wohl aber [X.]egenstand schuldrechtlicher Vereinbarungen sein (vgl. z.[X.]. [X.] vom 20.10.1999 - VIII ZR 335/98, unter [X.], m.w.[X.]; vgl. auch [X.]-Urteil vom [X.], [X.]E 267, 398, [X.] 2020, 409, Rz 20). Demgemäß können die Parteien eines Mietvertrags bestimmen, dass ein wesentlicher [X.]estandteil eines [X.]rundstücks nicht [X.]egenstand des Mietvertrags sein soll.

cc) Hat das [X.] eine (präzise) Auslegung eines entscheidungserheblichen Vertrags unterlassen, so kann sie das Revisionsgericht nur auf der [X.]rundlage der dafür ausreichenden Tatsachenfeststellungen selbst vornehmen ([X.]-Urteil vom [X.] - IV R 32/03, [X.]/NV 2004, 1092, unter 2.a, m.w.[X.]).

An derartigen Tatsachenfeststellungen fehlt es jedoch vorliegend, denn das [X.] hat eine hinreichende Sachaufklärung in [X.]ezug auf die rechtlichen [X.]rundlagen der Nutzung der Waschanlage durch die [X.] unterlassen. Eine solche wäre auch deshalb geboten gewesen, weil die Klägerin im [X.]-Verfahren ein Schreiben der Rechtsnachfolgerin der [X.] vom [X.] vorgelegt hat, in dem diese nicht nur bestätigt, dass die [X.] die in Anlage 1 des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 13.08.2004 genannten [X.]egenstände käuflich erworben hat. Die Rechtsnachfolgerin der [X.] teilt darin ferner mit, sie habe die [X.]egenstände seither instandgesetzt beziehungsweise instandgehalten und mit Vertrag vom 28.11.2017 eine neue Waschanlage geleast. Hierbei handelt es sich um entscheidungserhebliche Umstände, denn auch die tatsächliche Handhabung der [X.] lässt Rückschlüsse auf den Inhalt der bestehenden schuldrechtlichen Abreden in [X.]ezug auf die Waschanlage zu. Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen des [X.] dazu, ob die Klägerin oder die [X.] die Waschanlage in ihren [X.]ilanzen zum 31.12.2004 ausgewiesen haben. Auch die bilanzielle [X.]ehandlung der Waschanlage kann Rückschlüsse auf den Inhalt der bestehenden schuldrechtlichen Abreden ermöglichen.

3. Die Klageabweisung ist auch nicht etwa deshalb im Ergebnis zutreffend (§ 126 Abs. 4 [X.]O), weil die Klägerin nicht ausschließlich "eigenen" [X.]rundbesitz an die [X.] vermietet habe.

Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] ist nicht ausgeschlossen, weil das an die [X.] vermietete Autohaus und die Waschstraße zwar im Sondereigentum (vgl. § 30 [X.]) der Klägerin standen, dieses jedoch weder die im Autohaus und in der Waschstraße eingebauten Fenster und Rollläden noch die auf das gemeinschaftliche Erbbaurecht entfallenden mitvermieteten [X.]rundstücksflächen im [X.] umfasste, die nach der Teilungserklärung jeweils [X.]egenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind.

a) Die mit dem [X.]ewerbemietvertrag vom 13.08.2004 erfolgte mietweise Überlassung des Autohauses und der Waschstraße an die [X.], die die im Autohaus und in der Waschstraße eingebauten Fenster und Rollläden --die nach den bindenden Feststellungen des [X.] dem [X.]emeinschaftseigentum zuzuordnen sind-- mitumfasst, ist nach Maßgabe der unter [X.] dargelegten [X.]rundsätze kürzungsunschädlich. Sie stellt sich als zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen [X.]rundbesitzes der Klägerin dar und kann keine Versagung der erweiterten Kürzung begründen.

b) Auch die im [X.]ewerbemietvertrag vom 13.08.2004 geregelte Überlassung der "dem Sondernutzungsrecht des Vermieters unterliegenden [X.]rundstücksflächen im [X.] (Kfz-Stellplätze …)" gemäß Lageplan (vgl. § 1 Ziff. 1 des Mietvertrags) führt nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung. Obwohl das im [X.]rundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht (vgl. Teilungserklärung vom 20.07.2004, Teil I § 3 Ziff. 3, Teil III [X.]uchst. a und b) lediglich ein schuldrechtliches [X.]ebrauchsrecht darstellt, ist es --wie unter [X.]bb dargelegt-- für Zwecke des § 9 Nr. 1 [X.] dem Teileigentum (Sondereigentum) und damit dem [X.]rundbesitz der Klägerin zuzuordnen.

4. Schließlich kann auch die Annahme des [X.], die Klägerin habe den [X.]rundbesitz im Rahmen einer gewerblichen [X.]etriebsverpachtung an die [X.] überlassen, keine Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] begründen.

Hätte die Klägerin --wie vom [X.] angenommen-- im Rahmen des [X.] vom 13.08.2004 alle wesentlichen, dem [X.]etrieb das [X.]epräge gebenden [X.]etriebsgegenstände an die [X.] zur Nutzung überlassen, so wäre zwar eine [X.]etriebsverpachtung gegeben (hierzu unter a). Diese führte jedoch nicht ohne Weiteres zur Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] (hierzu unter b). Ob eine kürzungsschädliche [X.]etriebsverpachtung vorliegt, kann der Senat auf der [X.]rundlage der Feststellungen des [X.] nicht entscheiden (hierzu unter c).

a) Die Voraussetzungen einer [X.]etriebsverpachtung ergeben sich im Streitfall aus den von der Rechtsprechung im [X.] an das Urteil des [X.]roßen Senats des [X.] vom 13.11.1963 - [X.]rS 1/63 S ([X.]E 78, 315, [X.]I 1964, 124) entwickelten [X.]rundsätzen. Die gesetzliche Regelung zur [X.]etriebsverpachtung in § 16 Abs. 3b [X.] i.d.[X.] ([X.]) 2011 vom 01.11.2011 ([X.], 2131) findet keine Anwendung, denn sie gilt gemäß § 52 Abs. 34 Satz 9 [X.] i.d.F. des [X.] 2011 erstmals für [X.]etriebsaufgaben nach dem 04.11.2011.

aa) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen reicht es für die Annahme einer gewerblichen [X.]etriebsverpachtung aus, dass die wesentlichen, dem [X.]etrieb das [X.]epräge gebenden [X.]etriebsgegenstände verpachtet werden. Welche der [X.]etriebsgegenstände als wesentliche [X.]etriebsgrundlagen in [X.]etracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls unter [X.]erücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden [X.]etriebs. Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des [X.]etriebs abzustellen (sogenannte funktionale [X.]etrachtungsweise, vgl. z.[X.]. [X.]-Urteile vom 17.04.2019 - IV R 12/16, [X.], 306, [X.] 2019, 745, Rz 41; vom 03.04.2014 - X R 16/10, Rz 21 f.; vom 29.11.2017 - X R 34/15, Rz 62; vom 11.10.2007 - X R 39/04, [X.]E 219, 144, [X.] 2008, 220, unter [X.], m.w.[X.]). Entscheidend sind die Verhältnisse des verpachtenden, nicht des pachtenden Unternehmens ([X.]-Urteile vom 17.04.2019 - IV R 12/16, [X.], 306, [X.] 2019, 745, Rz 41; vom 07.11.2013 - [X.], Rz 15; vom 11.10.2007 - X R 39/04, [X.]E 219, 144, [X.] 2008, 220, unter [X.], m.w.[X.]).

bb) Typischerweise wird bei einer [X.]etriebsverpachtung nicht nur [X.]rundbesitz vermögensverwaltend überlassen, sondern gerade auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt ([X.]-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, [X.]E 210, 38, [X.] 2005, 778). Ausnahmsweise kann eine [X.]etriebsverpachtung aber auch dann vorliegen, wenn nur ein [X.]etriebsgrundstück (gegebenenfalls in Verbindung mit [X.]), das die alleinige wesentliche [X.]etriebsgrundlage darstellt, überlassen wird (vgl. [X.]-Urteile vom 17.04.2019 - IV R 12/16, [X.], 306, [X.] 2019, 745, Rz 42; vom 29.10.1992 - III R 5/92, [X.]/NV 1993, 233, unter 1. [Rz 13]; vom 28.08.2003 - IV R 20/02, [X.]E 203, 143, [X.] 2004, 10, unter [X.]f; vom 18.08.2009 - X R 20/06, [X.]E 226, 224, [X.] 2010, 222, unter II.2.f).

Für [X.]roß- und Einzelhandelsunternehmen nimmt die neuere [X.]-Rechtsprechung an, dass die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen [X.]etriebsgegenstand bilden und dem [X.]ewerbe das [X.]epräge geben - anders als etwa bei dem produzierenden [X.]ewerbe (vgl. [X.]-Urteile vom 17.04.2019 - IV R 12/16, [X.], 306, [X.] 2019, 745, Rz 42; vom 07.11.2013 - [X.], Rz 16, m.w.[X.]). [X.]ei einem "Autohaus" (Handel mit Neufahrzeugen und [X.]ebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) bilden das speziell für dessen [X.]etrieb hergerichtete [X.]etriebsgrundstück samt [X.]ebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem [X.]rund und [X.]oden verbundenen [X.] im Regelfall die alleinigen wesentlichen [X.]etriebsgrundlagen, während die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und [X.]eräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen [X.]etriebsgrundlagen gehören, wenn diese im Hinblick auf die [X.]röße des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen (vgl. [X.]-Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, [X.]E 219, 144, [X.] 2008, 220, unter II.4.c).

b) Selbst wenn danach die Würdigung des [X.], die Klägerin habe durch die Vermietung der im [X.]ewerbemietvertrag vom 13.08.2004 beschriebenen [X.]ebäude und Flächen die alleinigen wesentlichen [X.]etriebsgrundlagen ihres [X.]etriebs an die [X.] überlassen, der revisionsrechtlichen Prüfung standhielte, folgt hieraus nicht, dass die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen ist. Denn nicht jede [X.]etriebsverpachtung ist kürzungsschädlich.

aa) § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] ist bei einer [X.]etriebsverpachtung grundsätzlich nicht anzuwenden ([X.]-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, [X.]E 210, 38, [X.] 2005, 778, unter II.2. und [X.]), da im Regelfall im Rahmen einer [X.]etriebsverpachtung auch andere Vermögensgegenstände als der eigene [X.]rundbesitz (mit-)vermietet werden. Werden hingegen ausnahmsweise ausschließlich eigener [X.]rundbesitz vermietet und andere, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] erlaubte Tätigkeiten ausgeübt, liegt keine kürzungsschädliche [X.]etriebsverpachtung vor.

aaa) Dies steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.], der darin besteht, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen [X.]rundbesitzes von der [X.]ewerbesteuer zum Zwecke der [X.]leichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (z.[X.]. [X.]eschluss des [X.]roßen Senats des [X.] vom 25.09.2018 - [X.]rS 2/16, [X.]E 263, 225, [X.] 2019, 262, Rz 96, m.w.[X.]).

bbb) Unter [X.]erücksichtigung dieser Zwecksetzung ist eine [X.]etriebsverpachtung zwar grundsätzlich nicht begünstigt, weil regelmäßig nicht nur im Sinne einer typischen Vermögensverwaltung [X.]rundbesitz, sondern typischerweise gerade auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt wird (vgl. [X.]-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, [X.]E 210, 38, [X.] 2005, 778, unter [X.] [Rz 21]). Sie ist selbst dann kürzungsschädlich, wenn mit der Mitverpachtung von Mobiliar zur [X.]rundstücksnutzung lediglich eine als äußerst geringfügig zu betrachtende und insoweit als wirtschaftlich vernachlässigbar erscheinende gewerbliche Tätigkeit hinzutritt (vgl. [X.]-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, [X.]E 210, 38, [X.] 2005, 778, unter [X.] [Rz 22]).

bb) Allerdings ist eine [X.]etriebsverpachtung gleichwohl nicht ausnahmslos kürzungsschädlich (anderer Ansicht wohl [X.] Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2022 - 2 K 2599/18 [X.], Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2022, 1392, Revision eingelegt, Aktenzeichen des [X.]: IV R 19/22; vgl. auch Stahl in Korn, § 16 [X.] Rz 388.1).

aaa) So hat der [X.] bereits entschieden, dass eine [X.]etriebsverpachtung nicht kürzungsschädlich ist, wenn es sich bei der --über die [X.]rundstücksüberlassung hinausgehenden-- zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen [X.]rundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. [X.]-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, [X.]E 210, 38, [X.] 2005, 778, unter [X.] [Rz 21]).

bbb) Ebenso wenig kürzungsschädlich ist es, wenn die wesentlichen, dem [X.]etrieb das [X.]epräge gebenden [X.]etriebsgegenstände vermietet werden, es sich hierbei aber ausschließlich um eigenen (bebauten) [X.]rundbesitz handelt. Wird ausnahmsweise nicht auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt, sondern lediglich [X.]rundbesitz vermietet, der als wesentlicher, dem [X.]etrieb das [X.]epräge gebender [X.]etriebsgegenstand anzusehen ist, liegt eine kürzungsunschädliche [X.]etriebsverpachtung vor. Eine zu der Vermögensverwaltung [X.] (kürzungsschädliche) Nutzung des [X.]rundstücks ergibt sich dabei nicht aus den [X.]esonderheiten des überlassenen [X.]rundbesitzes, die dazu führen, dass dieser die einzige wesentliche [X.]etriebsgrundlage des nur unterbrochenen [X.]ewerbebetriebs des Verpächters ist (so aber wohl [X.] Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2022 - 2 K 2599/18 [X.], E[X.] 2022, 1392, Rz 111, unter Verweis auf die hiesige Vorentscheidung). Denn etwaige [X.]esonderheiten des überlassenen [X.]rundbesitzes führen nicht (ohne Weiteres) dazu, dass dessen Verwaltung oder Nutzung die [X.]renze zur [X.]ewerblichkeit überschreitet.

Für die Frage der Kürzungsschädlichkeit einer [X.]rundstücksüberlassung ist nicht maßgebend, dass das überlassene (bebaute) [X.]rundvermögen die wesentliche [X.]etriebsgrundlage eines [X.]etriebs darstellt und für die Verpächterin die Möglichkeit besteht, nach Ende der Überlassung (erneut) einen entsprechenden [X.]etrieb zu betreiben. Unter [X.]erücksichtigung des Zwecks des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] ist vielmehr ausschlaggebend, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich nur eigener (bebauter) [X.]rundbesitz überlassen wird.

ccc) Eine solche differenzierte [X.]etrachtung der Fälle der [X.]etriebsverpachtung entspricht nicht nur dem Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]. Sie stellt zudem sicher, dass die Fälle einer Vermögensverwaltung durch Vermietung eigenen [X.]rundbesitzes gleich behandelt werden. Diese Tätigkeit soll --unabhängig davon, ob sie von einem Einzelunternehmer, einer Personengesellschaft oder aber einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ausgeübt [X.] keine [X.]ewerbesteuer auslösen. Anders ist dies nur dann, wenn die Überlassung des [X.]rundbesitzes im Rahmen einer [X.]etriebsaufspaltung erfolgt, denn hierbei handelt es sich --im [X.]egensatz zur [X.]etriebsverpachtung-- um eine originär gewerbliche Tätigkeit, die eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] ausschließt.

c) Aus dem [X.]-Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04 ([X.]E 219, 144, [X.] 2008, 220) kann nichts [X.]egenteiliges hergeleitet werden. Seinerzeit hat der [X.] es als kürzungsschädlich angesehen, dass [X.] samt [X.]ebäuden, baulichen Anlagen und [X.] (namentlich Hofbefestigung, Umzäunung, Druckluftanlage, [X.], [X.], Abgasanlage, Regenwasserauffangbehälter, Tauchpumpe, Parkplatzanlage) überlassen wurden. Der Fall der bloßen Überlassung eigenen [X.]rundbesitzes war nicht [X.]egenstand der Entscheidung.

d) Ausgehend von diesen [X.]rundsätzen hält die Annahme des [X.], es liege eine kürzungsschädliche [X.]etriebsverpachtung vor, der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) Das [X.] hat das Vorliegen einer kürzungsschädlichen [X.]etriebsverpachtung bejaht. Es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin der [X.] im Rahmen des [X.] vom 13.08.2004 alle wesentlichen [X.]etriebsgrundlagen des zunächst von [X.] und dann von ihr selbst betriebenen Autohauses nebst Werkstatt und Waschanlage überlassen hat. Die betreffenden Flächen und [X.]ebäude lägen [X.] das [X.]-- verkehrsgünstig, seien speziell zum [X.]etrieb eines Autohandels nebst Reparaturwerkstatt und Waschhalle hergerichtet und würden von der [X.] auch entsprechend genutzt. Das an die [X.] veräußerte bewegliche Anlagevermögen beziehungsweise das Umlaufvermögen gehöre demgegenüber [X.] das [X.]-- nicht zu den wesentlichen [X.]etriebsgrundlagen.

bb) Ausgehend von den dargelegten [X.]rundsätzen läge eine kürzungsschädliche [X.]etriebsverpachtung allerdings nur dann vor, wenn die Klägerin --neben eigenem [X.]rundbesitz-- auch die Waschanlage (oder sonstige [X.]) an die [X.] vermietet hätte. Ob dies der Fall ist, kann der Senat --wie dargelegt-- auf der [X.]rundlage der Feststellungen des [X.] nicht entscheiden.

5. Die Sache ist somit nicht spruchreif. Sie war daher an das [X.] zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird sich das [X.] unter [X.]eachtung der dargelegten [X.]rundsätze erneut mit der Frage zu befassen haben, ob auch die Waschanlage [X.]egenstand des [X.] vom 13.08.2004 war. Wäre dies der Fall, so wäre die erweiterte Kürzung zu versagen. Anderenfalls wäre der Klägerin die erweiterte Kürzung zu gewähren, wenn das [X.] nach der weiteren Sachaufklärung im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis käme, dass sie allein das [X.]etriebsgrundstück an die [X.] vermietet hatte und sie auch im Übrigen --insbesondere auch in [X.]ezug auf das A-[X.]rundstück-- lediglich eigenen [X.]rundbesitz vermietet hatte.

6. Der Senat hat es als sachgerecht erachtet, durch [X.]erichtsbescheid (§ 90a [X.]O) zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierfür von der [X.]-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteile vom 10.02.2021 - IV R 35/19, [X.]E 272, 152, Rz 34; vom 08.09.2022 - V R 26/21, [X.]E 278, 348, [X.] 2023, 361, Rz 26).

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 5/21

19.12.2023

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 6. Dezember 2019, Az: 14 K 3999/16 G, Urteil

§ 2 Abs 1 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 68 Abs 2 BewG 1991, § 93 BGB, § 94 BGB, § 96 BGB, § 535 BGB, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2009, § 3 WoEigG, § 5 WoEigG, GewStG VZ 2014, EStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2023, Az. IV R 5/21 (REWIS RS 2023, 10249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10249

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V ZR 174/11

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