Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 21.07.2016, Az. IV R 26/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 7769

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Gegenstand

(Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für eine grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaft bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft)


Leitsatz

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?

Tenor

Dem [X.] des [X.] wird gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist einer grundstücksverwaltenden, [X.] gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?

Tatbestand

1

[X.]. Tatbestand

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & [X.]o. KG, wurde im Dezember 2006 im Handelsregister eingetragen. Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die am Kapital der Klägerin nicht beteiligte "... Verwaltungs GmbH" als Komplementärin (Komplementär-GmbH) sowie [X.] als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 1.000 €. Unternehmensgegenstand der Klägerin war nach ihrem Gesellschaftsvertrag die Entwicklung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Immobilienvermögens, sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Gesellschafter der zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin allein berechtigten Komplementär-GmbH war [X.], Geschäftsführer der [X.] und seine Tochter [X.].

3

[X.] war Eigentümer des Grundstücks [X.] in [X.] und zudem zu 2/3 am Vermögen einer vermögensverwaltenden GbR ([X.]-GbR) beteiligt, die Eigentümerin der Nachbargrundstücke [X.] 98 bis 100 war. [X.]n der [X.]-GbR war neben [X.] nur noch eine andere GbR ([X.]) beteiligt. Mit notariellem Einbringungsvertrag vom 21. Dezember 2006 legte [X.] das Grundstück [X.] sowie seine Beteiligung an der [X.]-GbR in die Klägerin ein. [X.]nschließend teilte er seinen Kommanditanteil an der Klägerin und übertrug die Beteiligungen im Wege der Schenkung auf seine Töchter D und [X.].

4

Mit notariell beurkundetem [X.] übertrug die Klägerin das Grundstück [X.] auf die [X.]-GbR, die nunmehr Eigentümerin aller Grundstücke [X.] 98 bis 102 war.

5

Nach dem Gesellschaftsvertrag der [X.]-GbR waren [X.] und [X.] zur ausschließlichen Geschäftsführung im Hinblick auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des gesellschaftseigenen [X.] bevollmächtigt. Die Vollmacht war mit dem Recht ausgestattet, für einzelne Rechtshandlungen [X.] an Dritte zu erteilen.

6

Die [X.]-GbR, vertreten durch [X.], beauftragte mit einer Hausverwaltervollmacht vom 6. Dezember 2007 die [X.], alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindlichen Erklärungen abzugeben, die (u.a.) das Verwaltungsobjekt [X.] 98 bis 102 betreffen. Die [X.] sollte die [X.]-GbR gegenüber Mietern, Behörden, Grundpfandgläubigern und sonstigen Dritten vertreten. Sie erhielt dafür die übliche Verwaltergebühr.

7

[X.]usweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen bezog die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2011 ihre Erträge nahezu ausschließlich aus der Beteiligung an der [X.]-GbR. Daneben erzielte sie --in geringem Umfang-- Zinseinnahmen. Eine Vergütung für eine Geschäftsführungstätigkeit bei der [X.]-GbR ist nicht ausgewiesen.

8

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. des [X.] in der in den Streitjahren geltenden [X.]assung ([X.]) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das [X.]inanzamt --[X.][X.]--) folgte dem zunächst, änderte später aber seine [X.]uffassung und erließ für die Streitjahre 2007 bis 2011 geänderte Gewerbesteuermessbescheide, in denen die erweiterte Kürzung versagt wurde. Zudem setzte das [X.][X.] für das Streitjahr 2013 den [X.] für Zwecke der Vorauszahlungen entsprechend fest.

9

Das [X.][X.] begründete die Versagung der erweiterten Kürzung damit, dass es sich bei der Klägerin um eine Beteiligungsgesellschaft handele. Das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft schließe die erweiterte Kürzung aus.

Der nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das [X.]inanzgericht ([X.]G) mit Urteil vom 6. Mai 2014  6 K 6322/13 statt. Es entschied, dass das [X.][X.] die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. [X.] zu Unrecht versagt habe. Die Klägerin habe eigenen Grundbesitz verwaltet. Insoweit sei nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der [X.]-GbR an den Grundstücken [X.] 98 bis 102 abzustellen, sondern darauf, dass diese als Gesamthandseigentum nach § 39 [X.]bs. 2 Nr. 2 der [X.]bgabenordnung [X.]) [X.] dem Betriebsvermögen der Klägerin zuzurechnen seien. Die Klägerin habe auch keine schädlichen Nebentätigkeiten ausgeübt. Sie sei zwar nach § 709 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 4 des Gesellschaftsvertrags der [X.]-GbR zur Geschäftsführung und nach § 714 BGB zur Vertretung der GbR berechtigt gewesen, habe diese ihr zustehenden Geschäftsführungs- und [X.] bei der [X.]-GbR aber nicht tatsächlich genutzt, denn tatsächlich seien die Geschäfte der [X.]-GbR durch [X.] und [X.] sowie durch die [X.] geführt worden. [X.]uch wenn hinsichtlich [X.] und [X.] eine Personenidentität zur Geschäftsführung der Komplementär-GmbH der Klägerin bestehe, die auch durch weitere Vereinbarungen gesichert worden sei, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass [X.] und [X.] dabei für die Klägerin tätig geworden seien. Selbst wenn man aber von einer aktiven Verwaltung des Gesamthandsvermögens der [X.]-GbR durch die Klägerin ausgehe, sei dies unschädlich, da die Tätigkeit unentgeltlich erfolgt sei.

Mit seiner Revision rügt das [X.][X.] die Verletzung materiellen Rechts. Wie der [X.] (B[X.]H) zuletzt in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 67/09 (B[X.]HE 232, 194, [X.], 367) entschieden habe, sei "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nur gegeben, wenn das [X.] (auch) zivilrechtlich Eigentümer des [X.] sei. Die wirtschaftliche Zurechnung zum Betriebsvermögen des [X.] sei nicht ausreichend. Danach habe die Klägerin durch ihre Beteiligung an der [X.]-GbR keinen eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] verwaltet, denn nicht sie, sondern die [X.]-GbR sei zivilrechtliche Eigentümerin der Grundstücke [X.] 98 bis 102. Zudem habe die Klägerin nach den [X.]usführungen des B[X.]H in seinem Urteil in B[X.]HE 232, 194, [X.], 367 durch das Halten der Beteiligung an der [X.]-GbR eine die [X.]nwendung der erweiterten Kürzung ausschließende Tätigkeit ausgeübt. Die Beteiligung generiere kürzungsschädliche gewerbliche Einkünfte und keine begünstigten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die gegen dieses Urteil vorgebrachten Einwände könnten nicht überzeugen. Soweit das [X.]G auf § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] abstelle, sei zu berücksichtigen, dass es nach dieser Vorschrift zu einer Bruchteilsbetrachtung nur komme, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich sei. § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. [X.] erfordere jedoch keine Bruchteilsbetrachtung. Zu Unrecht stelle das [X.]G auf § 20 [X.]bs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) ab. Denn diese Vorschrift treffe keine [X.]estlegung dahin, ob das Vorliegen von "eigenem Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nach [X.]en oder zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei, sondern ausschließlich, ob sich die Zugehörigkeit eigenen [X.] zum Betriebsvermögen des Unternehmers nach [X.]en oder nach bewertungsrechtlichen Vorschriften richte. Demnach stelle sich die [X.]rage, ob eigener Grundbesitz zum Betriebsvermögen des [X.] gehöre, nur, wenn der Grundbesitz im zivilrechtlichen Eigentum des Unternehmers stehe. Denn die Eigenschaft als "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] und dessen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (§ 20 [X.]bs. 1 GewStDV) seien zweierlei. Danach sei der im zivilrechtlichen Eigentum der [X.]-GbR stehende streitige Grundbesitz dieser als Gesamthand zuzurechnen und nicht der Klägerin. Wenn es der Gesetzgeber für die Gewährung der erweiterten Kürzung für ausreichend erachtet hätte, dass der Grundbesitz lediglich zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehöre, auch wenn er zivilrechtlich nicht in seinem Eigentum stehe, hätte es nahe gelegen, den Wortlaut von Satz 1 und Satz 2 des § 9 Nr. 1 [X.] identisch zu formulieren.

Soweit das [X.]G auf den Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] hinweise, der darin bestehe, [X.] unabhängig von ihrer Rechtsform von der Gewerbesteuer zu entlasten, sei anzumerken, dass die Klägerin gerade kein [X.] sei, sondern ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft halte.

Soweit das [X.]G ausführe, das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft könne keine i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] kürzungsschädliche Tätigkeit darstellen, weil die Beteiligung an einer Personengesellschaft kein eigenes Wirtschaftsgut sei, so dass [X.] schon keine Beteiligung vorliege, die gehalten werden könne, sondern der Gesellschafter der vermögensverwaltenden Gesellschaft deren Wirtschaftsgüter unmittelbar halte, sei dem entgegenzuhalten, dass die Wirtschaftsgüter lediglich anteilig zu seinem Betriebsvermögen gehörten, er also die Wirtschaftsgüter nicht unmittelbar halte, was im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] einen erheblichen Unterschied mache. Zudem sei für die Beurteilung, ob eine kürzungsschädliche Tätigkeit vorliege, entscheidend, dass die Einkünfte nur mittelbar durch die Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft vermittelt würden und nicht unmittelbar durch die Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen.

Unter dem 5. Dezember 2014 ist der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 ergangen.

Das [X.][X.] beantragt sinngemäß, das angegriffene Urteil, soweit darin der Klage wegen der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2007 bis 2011 und für [X.] 2013 stattgegeben wurde, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entgegen der [X.]uffassung des [X.][X.] komme es für die [X.]rage, ob "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] vorliege, nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an. Nach dem B[X.]H-Urteil vom 3. [X.]ebruar 2010 IV R 26/07 (B[X.]HE 228, 365, [X.], 751) bestimme sich der Umfang eines Gewerbebetriebs nach der nach [X.]en Grundsätzen vorzunehmenden Zuordnung von Betriebsvermögen. [X.]uch sei geklärt, dass für den gewerblich an einer Zebragesellschaft Beteiligten auf dessen Ebene eine eigenständige Gewinnermittlung nach Maßgabe der Bilanzierungsgrundsätze zu erfolgen habe und er --anders als die [X.] danach z.B. auch das Recht habe, bei dauerhaften Wertminderungen seines eigenen anteiligen [X.] aus der Beteiligung an der [X.] vorzunehmen. [X.]uf [X.] liege danach eigener, allen Bewertungsregeln zugänglicher Grundbesitz vor, mit entsprechenden [X.]uswirkungen auf die Gewerbesteuer. Unerheblich sei auch, ob [X.] oder Gesamthandsvermögen gegeben sei. Der Umfang eines Gewerbebetriebs bestimme sich also nach [X.]en und nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Es stelle sich daher allein die [X.]rage, ob kürzungsspezifische Überlegungen ein [X.]bweichen von diesem Grundsatz erforderten. Diese [X.]rage habe der [X.] des B[X.]H bereits in seinem Urteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90 (B[X.]HE 167, 144, [X.] 1992, 628) verneint.

Das Halten einer Beteiligung sei auch keine schädliche Nebentätigkeit. Ohne den Erhalt einer Gegenleistung sei es insbesondere keine gewerbliche Betätigung i.S. des § 15 [X.]bs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden [X.]assung (EStG). Insoweit unterscheide sich der Streitfall von dem [X.]all, der dem B[X.]H-Urteil in B[X.]HE 232, 194, [X.], 367 zugrunde gelegen habe.

Die Klägerin habe ausschließlich eigenen und nicht auch fremden Grundbesitz verwaltet. Zusammen mit den anderen Eigentümern habe sie eine Hausverwaltervollmacht zugunsten der [X.] erteilt. Es liege also eine gemeinschaftliche Verwaltung durch alle Mitgesellschafter der [X.]-GbR vor und keine alleinige Verwaltung durch die Klägerin.

Entscheidungsgründe

B. Entscheidungsgründe

Der Senat verneint die Vorlagefrage. Er ist der [X.]nsicht, dass die Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht generell ausschließt. Da er damit in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des [X.] Senats des [X.] in [X.]E 232, 194, [X.], 367 abweicht und der [X.] Senat auf [X.]nfrage mit Beschluss vom 28. [X.]pril 2016 I ER-S 4/16 mitgeteilt hat, dass er an seiner in jenem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung festhält, legt der [X.] die Frage dem Großen Senat des [X.] nach § 11 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur Entscheidung vor.

[X.] Gesetzliche Grundlagen

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, d.h. bei einer gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 [X.] bezeichneten Beträge (§§ 6, 7 Satz 1 [X.]).

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden [X.] gekürzt (sog. einfache Kürzung). [X.]n Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] auf [X.]ntrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des [X.], der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen [X.] entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Dieser Teil des [X.] geht also nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ein und wird so im Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet.

I[X.] Bisherige Rechtsprechung

Die Beteiligung eines grundstücksverwaltenden Unternehmens an einer ebenfalls grundstücksverwaltenden, aber gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft verstößt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Senats des [X.], der sich der VII[X.] Senat des [X.] angeschlossen hat, gegen das [X.]usschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]. Es fehle an der Verwaltung und Nutzung eigenen [X.], weil Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich [X.]svermögen einer gewerblich tätigen oder einer gemäß § 15 [X.]bs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft seien, einkommensteuerrechtlich grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen und nicht zu dem ihrer [X.]er gehörten ([X.]-Urteile in [X.]E 167, 144, [X.] 1992, 628; vom 30. November 2005 I R 54/04, [X.]/NV 2006, 1148; in [X.]E 232, 194, [X.], 367; [X.]-Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, [X.]E 200, 54, [X.] 2003, 355; vom 2. Februar 2001 [X.] B 56/00, [X.]/NV 2001, 817). Zudem gehöre das Halten einer solchen Beteiligung nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] und stehe auch deshalb der erweiterten Kürzung entgegen ([X.]-Urteile in [X.]E 167, 144, [X.] 1992, 628; in [X.] 232, 194, [X.], 367; in [X.]/NV 2006, 1148; [X.]-Beschluss in [X.]E 200, 54, [X.] 2003, 355).

II[X.] Divergenzentscheidung des [X.] Senats des [X.]

Nach dem [X.]-Urteil in [X.]E 232, 194, [X.], 367 soll das auch gelten, wenn die Beteiligung an einer nicht gemäß § 15 [X.]bs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten, vermögensverwaltend tätigen [X.] besteht; auch dann sei das Halten der Beteiligung eine Tätigkeit, die nicht zu dem abschließenden Katalog an steuerlich unschädlichen ([X.] des beteiligten [X.] gehöre. Da es sich bei der [X.] um eine sog. Zebragesellschaft handele, erwirtschafte der daran betrieblich beteiligte [X.]er in diesem Rahmen kürzungsschädliche gewerbliche Einkünfte, nicht aber --wie die [X.]-- solche aus Vermietung und Verpachtung. Der von der Untergesellschaft verwaltete und genutzte Immobilienbestand sei trotz des § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] auch nicht als ausschließlich eigener Grundbesitz der [X.] anzusehen. Denn bei dem von der Untergesellschaft genutzten Grundbesitz handele es sich um deren [X.]svermögen und die bei einer sog. Zebragesellschaft vorzunehmende Einkunftsqualifikation auf [X.] führe dazu, dass jedenfalls teilweise von fremdem Grundbesitz ausgegangen werden müsse, da der Grundbesitz der grundstücksverwaltenden [X.]ersonengesellschaft nur im Rahmen der Beteiligung an jener [X.] dem Betriebsvermögen der [X.]er zuzurechnen sei. [X.] Überlegungen im [X.]llgemeinen und hierbei kürzungsspezifische Überlegungen im Besonderen bedingten kein anderes Verständnis; maßgeblich sei vielmehr (auch) insoweit die zivilrechtliche Grundlegung.

IV. [X.]uffassung des vorlegenden Senats

Nach [X.]nsicht des vorlegenden Senats schließt hingegen die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht generell aus (ebenso z.B. [X.], [X.] --DStR-- 2012, 1365; [X.]/[X.], [X.] --[X.]-- 2011, 468; Demleitner, Betriebs-Berater --BB-- 2010, 1257, und BB 2011, 1190; [X.], [X.], 377; [X.]/[X.], Der Betrieb --[X.]-- 2012, 1644; [X.], [X.] 2015, 397; [X.] in Kirchhof, EStG, 15. [X.]ufl., § 15 Rz 399c; Fatouros in Hesselmann/[X.]/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & [X.]o. [X.], 21. [X.]ufl., Rz 2.434; [X.], [X.] 2014, 2801; [X.] in Bergemann/[X.], [X.], 1. [X.]ufl., § 9 Rz 33; [X.]/[X.], [X.], § 9 Nr. 1 Rz 31; [X.], Urteile vom 6. Mai 2014  6 K 6322/13 und 6 K 6091/12 --Revision anhängig unter IV R 27/14--; [X.], Urteile vom 2. März 2009  7 K 1341/07, und vom 29. Februar 2016  7 K 1109/14 --Revision anhängig unter I R 21/16--, mit zustimmender [X.]nmerkung [X.], Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2016, 934; so auch noch [X.], Steuer und Wirtschaft 1992, 350; anderer [X.]nsicht z.B. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011  13 K 2516/07, 13 K 4047/10; [X.], Urteil vom 7. Mai 2012  8 K 2580/11 --Revision anhängig unter IV R 24/12--; [X.], [X.], 2208; Schnitter in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/ [X.], § 9 [X.] Rz 46 und 52a; jetzt auch [X.]/[X.], § 9 [X.] Rz 65, 65c; nicht eindeutig [X.] in [X.]/ [X.], [X.], § 9 Nr. 1 Rz 113, 113a). Die Beteiligung stellt sich in einem solchen Fall insbesondere als Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz dar (ebenso insoweit [X.], [X.], 1872; wohl auch Güroff in Glanegger/ Güroff, [X.], 8. [X.]ufl., § 9 Nr. 1 Rz 21). Soweit sie im Einzelfall nicht über die Verwaltung des anteilig eigenen [X.] hinaus geht oder unentgeltlich ist, stellt sie auch keine kürzungsschädliche Tätigkeit dar (anderer [X.]nsicht insoweit [X.], [X.], 1872; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.[X.], § 9 Nr. 1 Rz 25).

1. Handelt es sich bei der [X.] um eine grundstücksverwaltende, aber gewerblich geprägte [X.], so erzielt sie aufgrund ihrer gewerblichen [X.]rägung (§ 15 [X.]bs. 3 Nr. 2 EStG) zwar gewerbliche Einkünfte, während die Untergesellschaft vermögensverwaltend tätig ist und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erzielt. Dass die ihr zuzurechnenden Einkünfte der Untergesellschaft bei der [X.] in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, schließt die erweiterte Kürzung aber nicht aus, weil es gerade deren Funktion ist, nur aufgrund der Rechtsform gewerbliche Einkünfte zu entlasten.

2. Eigener Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz. Die Begriffe "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] und "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] sind danach bedeutungsgleich. Ob eigener Grundbesitz gegeben ist, bestimmt sich daher nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach (ertrag-)steuerrechtlichen Grundsätzen (so auch --noch-- [X.]-Urteil in [X.]E 167, 144, [X.] 1992, 628; vgl. auch [X.]-Urteil vom 3. [X.]ugust 1972 IV R 235/67, [X.]E 106, 331, [X.] 1972, 799; anderer [X.]nsicht jetzt [X.]-Urteil in [X.]E 232, 194, [X.], 367).

a) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] ergibt sich dies allerdings nicht bereits aus § 20 GewStDV. Nach [X.]bs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Frage, ob und inwieweit i.S. des § 9 Nr. 1 [X.] Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, nach den Vorschriften des EStG oder des [X.] zu entscheiden. Da die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] insofern an § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] anknüpft, als sie nur "an Stelle" der Kürzung nach Satz 1 in [X.]nspruch genommen werden kann, kommt sie nur für Unternehmen in Betracht, die grundsätzlich auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] erfüllen. Erforderlich ist daher auch für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] jedenfalls, dass der Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört. Ob Satz 2 mit dem Erfordernis "eigenen" [X.] lediglich das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Unternehmers wiederholen will oder aber das zusätzliche Erfordernis zivilrechtlichen Eigentums aufstellen soll, lässt sich § 20 GewStDV daher nicht entnehmen.

b) Dass "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] der "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz" ist, ergibt sich aus einer teleologischen wie auch aus einer systematischen [X.]uslegung des § 9 Nr. 1 [X.]. Das so gefundene [X.]uslegungsergebnis vermeidet zudem Gleichheitsverstöße, die sich ergeben, wenn man den Begriff "eigener" Grundbesitz in § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nach zivilrechtlichen Grundsätzen auslegt.

aa) Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum [X.]usdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des [X.] vom 9. November 1988  1 BvR 243/86, [X.] 79, 106, unter B.I[X.]1., m.w.[X.]; [X.]-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 22/12, [X.]E 248, 354, [X.] 2015, 606, Rz 24, m.w.[X.]). Der Feststellung des zum [X.]usdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die [X.]uslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische [X.]uslegung), aus dem Zusammenhang (systematische [X.]uslegung), aus ihrem Zweck (teleologische [X.]uslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische [X.]uslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der [X.] dieser verschiedenen [X.]uslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (z.B. [X.]-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, [X.]E 187, 177, m.w.[X.]). Insbesondere bei der [X.]uslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten [X.]uslegungsmethoden ist, zu denen --wie ausgeführt-- auch die systematische [X.]uslegung zählt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder [X.]uslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. [X.]-Urteile vom 9. [X.]pril 2008 II R 39/06, [X.]/NV 2008, 1529, und in [X.]E 248, 354, [X.] 2015, 606, Rz 24, m.w.[X.]). Gegen seinen Wortlaut ist die [X.]uslegung eines Gesetzes allerdings nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue [X.]uslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte [X.]uslegungsmethoden dies verlangen (z.B. [X.]-Urteil vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08, [X.]E 231, 544, [X.], 277, Rz 23, m.w.[X.]).

Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (z.B. BVerfG-Beschluss vom 9. [X.]ugust 1978  2 BvR 831/76, [X.] 49, 148, unter B.[X.]2.b). [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Gerichte, nach "Gesetz und Recht" zu entscheiden. Eine bestimmte [X.]uslegungsmethode (oder gar eine reine Wortinterpretation) schreibt die Verfassung nicht vor (z.B. BVerfG-Beschluss vom 30. März 1993  1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, [X.] 88, 145, unter [X.].I[X.]1.; [X.]-Urteil vom 20. September 2012 IV R 36/10, [X.]E 238, 429, [X.] 2013, 498, Rz 67).

bb) Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] ist offen und steht der hier vertretenen [X.]uslegung des Begriffs "eigener Grundbesitz" als "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" daher nicht entgegen. Das Gesetz spricht von "eigenem" Grundbesitz des Unternehmens und nicht von "im zivilrechtlichen Eigentum" des Unternehmens stehendem Grundbesitz. Der Begriff "eigen" ist auch nicht etwa gleichbedeutend mit "im zivilrechtlichen Eigentum stehend". Vielmehr verwendet der Gesetzgeber das Wort "eigen" allgemein i.S. von "einer [X.]erson (einem Steuerpflichtigen, einem Unternehmen etc.) zuzurechnen". Das kann gleichbedeutend mit zivilrechtlichem Eigentum sein, muss es aber nicht. So spricht z.B. § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 EStG vom "eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen" und meint damit ersichtlich kein "zivilrechtliches Eigentum". Ebenso wenig wird mit einem "eigenen Hausstand" i.S. des § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG an das zivilrechtliche Eigentum angeknüpft. So hat auch der [X.] Senat des [X.] den Begriff "eigener Grundbesitz" in seinem Urteil in [X.]E 167, 144, [X.] 1992, 628 noch ausdrücklich als bedeutungsgleich mit dem Begriff "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" bezeichnet und dementsprechend nicht darauf abgestellt, wem Wirtschaftsgüter nach zivilrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen sind, sondern darauf, wem sie einkommensteuerrechtlich zuzurechnen sind (ebenso noch im [X.]-Beschluss in [X.]E 200, 54, [X.] 2003, 355). Weshalb der [X.] Senat des [X.] an dieser [X.]uffassung nicht mehr festhält, lässt sich der Divergenzentscheidung in [X.]E 232, 194, [X.], 367 ebenso wenig entnehmen wie eine Begründung dafür, dass der Begriff "eigener" Grundbesitz nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen sei.

cc) Für die hier vertretene [X.]uslegung, dass "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] bedeutungsgleich mit dem in Satz 1 der Vorschrift verwendeten Begriff "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" ist, sprechen Sinn und Zweck der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]. Die Vorschrift soll bestimmte [X.] begünstigen, die nach der [X.]rt ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären und die es nur aufgrund ihrer Rechtsform sind (z.B. [X.]-Urteile in [X.]E 248, 354, [X.] 2015, 606, Rz 30; vom 18. [X.]pril 2000 [X.] R 68/98, [X.]E 192, 100, [X.] 2001, 359; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, [X.]E 109, 459, [X.] 1973, 688). Sie knüpft dabei allerdings insofern an § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] an, als sie nur in Betracht kommt für Unternehmen, die grundsätzlich auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] erfüllen. Denn sie kann nur "an Stelle" der Kürzung nach Satz 1 in [X.]nspruch genommen werden. Insoweit geht es [X.] wie bei der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.]-- auch bei der erweiterten Kürzung nach Satz 2 dieser Vorschrift im [X.]usgangspunkt (zumindest auch) darum, die Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden. Insofern will § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht generell Unternehmen begünstigen, die allein nach der [X.]rt ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären und die es nur aufgrund ihrer Rechtsform sind, sondern nur derartige [X.] (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 106, 331, [X.] 1972, 799, unter I[X.]3.; [X.]-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 8/09, [X.]/NV 2010, 464). Hierfür kommt es aber nicht darauf an, ob der Grundbesitz, den die betreffende [X.] verwaltet und nutzt, in ihrem zivilrechtlichen Eigentum steht oder nicht, sondern allein darauf, ob der Grundbesitz --wie § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] dies ausdrücklich voraussetzt-- "zum Betriebsvermögen des Unternehmers" gehört. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung insoweit gegenüber den Voraussetzungen für die einfache Kürzung verschärfen wollte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass eine Beurteilung "eigenen [X.]" nach zivilrechtlichen Grundsätzen dazu führen würde, dass gerade die Einkünfte aus der Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden [X.]ersonengesellschaft gewerbesteuerpflichtig blieben. Denn für sie käme, anders als für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden [X.]ersonengesellschaft (vgl. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2006, 1148, unter I[X.]3.a, am Ende), auch die Kürzung nach § 9 Nr. 2 [X.] nicht zur [X.]nwendung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] um eine steuerliche Begünstigung handelt, die der Gesetzgeber von engen tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig machen darf (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 232, 194, [X.], 367, und [X.]-Beschluss in [X.]E 200, 54, [X.] 2003, 355), ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch eine entsprechende [X.]usgestaltung dieser Norm gerade die Einkünfte aus der Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden [X.]ersonengesellschaft (endgültig) mit Gewerbesteuer belastet wissen wollte.

dd) [X.]uch eine systematische [X.]uslegung spricht dafür, dass der Begriff "eigener" Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen ist. Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 ([X.], 2794) wurde in § 9 Nr. 1 Satz 5 [X.] eine Nr. 1a eingefügt. Danach gilt die erweiterte Kürzung nicht, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen i.S. des § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält, die der [X.]er von der [X.] (u.a.) für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit [X.]usnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. Nach dieser Vorschrift werden also die in die [X.]ermittlung und damit auch in die erweiterte Kürzung grundsätzlich einzubeziehenden Sondervergütungen von der erweiterten Kürzung ausgenommen, mit [X.]usnahme der Sondervergütungen aus [X.] an die [X.].

Überlässt der [X.]er der [X.] ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück zur Nutzung, so wird dieses Grundstück steuerliches Sonderbetriebsvermögen des [X.]ers bei der [X.]. Es gehört damit steuerrechtlich zum Betriebsvermögen der [X.], bleibt aber weiterhin zivilrechtliches Eigentum des [X.]ers. Käme es für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. [X.] darauf an, dass der von der [X.] genutzte Grundbesitz in ihrem zivilrechtlichen Eigentum steht, liefe § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a [X.] ins Leere. Denn die [X.] nutzte insoweit fremdes Eigentum und würde damit bei diesem Verständnis des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht "ausschließlich eigenen Grundbesitz" nutzen, so dass die Gewährung der erweiterten Kürzung schon dem Grunde nach nicht möglich wäre. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a [X.] kann also nur dann eine Regelungswirkung entfalten, wenn sich der Begriff "eigener" Grundbesitz nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern danach richtet, ob der Grundbesitz dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzuordnen ist (ähnlich [X.], [X.], 377; auch [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 9 Nr. 1 Rz 113a; anderer [X.]nsicht, aber ohne Begründung, Schnitter in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 9 [X.] Rz 52a, und [X.]/[X.], § 9 [X.] Rz 65c).

Soweit der [X.] Senat des [X.] in seinem Beschluss vom 28. [X.]pril 2016 I ER-S 4/16 ausführt, man könne § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a [X.] auch dahin deuten, dass die Vorschrift den Inhalt des Tatbestandsmerkmals "eigener Grundbesitz" konstitutiv und punktuell ausweite, ohne zugleich die streitgegenständliche Fallgestaltung durch allgemeine Erstreckung auf steuerrechtliches Betriebsvermögen zu erfassen, lässt sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers nach [X.]nsicht des vorlegenden Senats weder dem Wortlaut der Norm noch ihrer Entstehungsgeschichte entnehmen. Mit der neu in § 9 Nr. 1 Satz 5 [X.] eingefügten Nr. 1a verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung für [X.] in der Rechtsform der [X.]ersonengesellschaft zu verhindern. Es geht dabei um Gestaltungen, nach denen Erträge, die die [X.] gewerbesteuerpflichtigen Dritten für erbrachte Leistungen zahlt, in den Kürzungsumfang einbezogen werden, weil der Dritte [X.]er der [X.] ist (BTDrucks 16/10189, S. 73). Gewährt z.B. eine Bank einer grundstücksverwaltenden [X.]ersonengesellschaft ein Darlehen, so gehören die daraus erzielten Darlehenszinsen zum Gewerbeertrag der Bank und unterliegen bei ihr der Gewerbesteuer. Beteiligt sich die Bank (und sei es auch nur mit einem minimalen [X.]nteil) mitunternehmerisch an der [X.], führt dies dazu, dass die Darlehenszinsen nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG als Sondervergütungen qualifiziert und damit zwar in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nach § 7 [X.] einbezogen werden, aber ohne die Regelung in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a [X.] bei der [X.] nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] im Ergebnis gewerbesteuerfrei gestellt würden, zugleich jedoch bei der Bank nach § 9 Nr. 2 [X.] zu kürzen sind, weil sie bereits bei der [X.] bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 [X.] angesetzt wurden. Im Ergebnis würden die Darlehenszinsen dann nicht mit Gewerbesteuer belastet (vgl. zu einem solchen Fall z.B. [X.] Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2007  17 K 923/05 F). Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sieht § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a [X.] nun vor, dass Sondervergütungen eines [X.]ers von der erweiterten Kürzung ausgeschlossen werden, also bei der [X.] mit Gewerbesteuer belastet werden. Von diesem Grundsatz nimmt das Gesetz lediglich Sondervergütungen für die Überlassung von Grundbesitz an die [X.] aus, da sie "die Kerntätigkeit der [X.] umfassen" (BTDrucks 16/10189, S. 73). Hinsichtlich solcher Vergütungen bleibt es also bei dem Grundsatz, dass sie in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] einbezogen werden und somit im Ergebnis nicht (weder bei der [X.] noch beim [X.]er – für ihn gilt § 9 Nr. 2 [X.]) mit Gewerbesteuer belastet werden. Insoweit heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 16/10189, S. 73): "Hierzu wird die erweiterte Kürzung auf [X.] der grundbesitzverwaltenden [X.]ersonengesellschaft in Bezug auf Sondervergütungen des Mitunternehmers dahingehend eingeschränkt, dass nur die Sondervergütungen in die erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die [X.] entfallen, d.h. die die Kerntätigkeit der [X.] umfassen. Soweit der Mitunternehmer der [X.] Darlehen überlässt oder andere Leistungen wie zum Beispiel Beratungsleistungen erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen".

Dass der Gesetzgeber mit der durch § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a [X.] erfolgenden Einschränkung der Begünstigung der erweiterten Kürzung den Inhalt des Tatbestandsmerkmals "eigener Grundbesitz" "konstitutiv und punktuell ausweiten" wollte, ist nach [X.]nsicht des vorlegenden Senats danach nicht ersichtlich. Vielmehr spricht auch die neu in § 9 Nr. 1 Satz 5 [X.] eingefügte Nr. 1a dafür, dass der Gesetzgeber mit "eigenem" Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] den "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden" Grundbesitz meint, zu dem auch der im zivilrechtlichen Eigentum des [X.]ers stehende, an die [X.] zur Nutzung überlassene Grundbesitz gehört, und die Regelung in Satz 5 Nr. 1a lediglich der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen dient.

ee) Die hier vertretene [X.]uffassung vermeidet schließlich auch Gleichheitsverstöße, die sich bei der vom [X.] Senat des [X.] vertretenen [X.]uslegung des Begriffs "eigener Grundbesitz" ergeben.

Selbst wenn man, wie der [X.] Senat des [X.], davon ausgeht, dass es sich bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] um eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Begünstigung handelt, ist der Gesetzgeber bei ihrer rechtlichen Umsetzung nicht vollständig frei. Er darf eine solche Vergünstigung zwar grundsätzlich von engen Voraussetzungen abhängig machen, ist dabei aber gleichwohl an die Voraussetzungen des Gleichheitssatzes des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG gebunden. Nach [X.]nsicht des vorlegenden Senats führt eine [X.]uslegung des Begriffs "eigener" Grundbesitz als "im zivilrechtlichen Eigentum stehender" Grundbesitz im Hinblick auf den Zweck der erweiterten Kürzung jedenfalls in den folgenden zwei Fällen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte.

(1) Eine gewerblich geprägte [X.]ersonengesellschaft [X.], die Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks erzielt, das in ihrem Eigentum steht, erzielt dem Grunde nach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nach § 15 [X.]bs. 3 Nr. 2 EStG allerdings als gewerbliche Einkünfte gelten, wegen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] jedoch im Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet werden. Beschließt [X.] nun --wie im [X.], die gleiche Tätigkeit nicht selbst, sondern zusammen mit anderen auszuüben und gründet deshalb zusammen mit diesen eine (nicht gewerblich geprägte) [X.] (Untergesellschaft), die das den [X.]ern zur gesamten Hand gehörende Grundstück vermietet, erzielt sie als [X.]erin dieser rein vermögensverwaltenden [X.] dem Grunde nach ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nach § 15 [X.]bs. 3 Nr. 2 EStG bei ihr als gewerbliche Einkünfte erfasst werden. Da der Grundbesitz aber zivilrechtlich nicht in ihrem, sondern im Eigentum der Untergesellschaft steht, findet --ausgehend von der [X.]uslegung des [X.] Senats des [X.]-- die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] keine [X.]nwendung. [X.]uch § 9 Nr. 2 [X.] kommt nicht zur [X.]nwendung, da der [X.] als [X.]erin der rein vermögensverwaltenden Untergesellschaft keine "[X.]nteile am Gewinn einer ... [X.], bei der die [X.]er als Unternehmer (Mitunternehmer) ... anzusehen sind", zufließen. Ihre Einkünfte bleiben also endgültig mit Gewerbesteuer belastet. Obwohl es also in beiden Fällen dem Grunde nach um Einkünfte der [X.] aus Vermietung und Verpachtung geht, die bei ihr nur deshalb als gewerbliche Einkünfte erfasst werden, weil sie eine gewerblich geprägte [X.]ersonengesellschaft ist, werden die Einkünfte hinsichtlich der Belastung mit Gewerbesteuer unterschiedlich behandelt. Berücksichtigt man den Zweck der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.], der insbesondere darin besteht, solche [X.] zu begünstigen, die nach der [X.]rt ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären und die es nur aufgrund ihrer Rechtsform sind, ist kein sachlicher Grund für die dargestellte unterschiedliche Belastung der [X.] mit Gewerbesteuer ersichtlich.

(2) Beteiligt sich eine gewerblich geprägte, grundstücksverwaltende [X.]ersonengesellschaft an einer anderen gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden [X.]ersonengesellschaft, so werden die aus der Vermietung des [X.] erzielten Einkünfte im Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet – die Untergesellschaft kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] in [X.]nspruch nehmen, die [X.] die Kürzung nach § 9 Nr. 2 [X.]. Beteiligt sich die gewerblich geprägte, grundstücksverwaltende [X.]ersonengesellschaft hingegen --wie im [X.] an einer nicht gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden [X.]ersonengesellschaft, so werden die Einkünfte aus der Vermietung des im [X.]seigentum der Untergesellschaft stehenden Grundstücks mit Gewerbesteuer belastet, denn die [X.] erfüllt --ausgehend von der [X.]uslegung des [X.] Senats des [X.]--, wie unter (1) bereits dargelegt weder die Voraussetzungen der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] noch die der Kürzung nach § 9 Nr. 2 [X.]. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

(3) Legt man hingegen den Begriff "eigener" Grundbesitz als "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender" Grundbesitz aus, kommt man in dem jeweils dargestellten Vergleichsfall (der dem Streitfall entspricht) dazu, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht generell ausgeschlossen ist, und damit zu einer Gleichbehandlung der im Hinblick auf den Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nach [X.]nsicht des Senats auch gleich zu behandelnden Fälle (s. unter [X.] und 4.).

ff) [X.]ngesichts der dargestellten Gründe, die für die hier vertretene [X.]uslegung des Begriffs "eigener" Grundbesitz sprechen, kommt dem Umstand, dass der Gesetzgeber in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen der gleichen Norm keine gleiche Wortwahl getroffen hat, keine Bedeutung zu. Bei dem Tatbestandsmerkmal "eigener" Grundbesitz in § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] handelt es sich nach [X.]nsicht des Senats vielmehr lediglich um einen prägnanten und zusammenfassenden Begriff des in Satz 1 der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmals "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender" Grundbesitz (ebenso bereits [X.], [X.] 2015, 397; anderer [X.]nsicht der [X.] Senat des [X.] in seinem Beschluss vom 28. [X.]pril 2016 I ER-S 4/16).

3. Ob und inwieweit Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, richtet sich nach den Vorschriften des EStG. Dies ergibt sich aus § 20 [X.]bs. 1 Satz 1 GewStDV, denn die Begriffe "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" in § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] und "eigener Grundbesitz" sind, wie dargelegt, bedeutungsgleich (ebenso [X.]/ [X.], [X.] 2012, 1644 <1645>).

a) Einkommensteuerrechtlich gehören Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich [X.]svermögen einer gewerblich tätigen [X.]ersonengesellschaft sind, grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen und nicht --auch nicht anteilig-- zum Betriebsvermögen eines an einer solchen [X.] betrieblich Beteiligten. Insoweit wird § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] durch § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt (z.B. [X.]-Urteil vom 26. [X.]pril 2012 IV R 44/09, [X.]E 237, 453, [X.] 2013, 142, m.w.[X.]). Dies gilt auch für gewerblich geprägte [X.]ersonengesellschaften, da sie --obwohl nicht gewerblich tätig-- nach § 15 [X.]bs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gelten.

b) [X.]nders verhält es sich bei einer vermögensverwaltenden [X.]ersonengesellschaft. Hier erfolgt gemäß § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] für Zwecke der Einkommensbesteuerung eine Zurechnung des [X.]svermögens bei den beteiligten [X.]ern nach Bruchteilen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass eine getrennte Zurechnung nach § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] für die Besteuerung erforderlich ist, weil die [X.]sgemeinschaft selbst nicht Schuldnerin der Einkommensteuer ist, aber den [X.] erfüllt. § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] wird bei vermögensverwaltenden [X.]ersonengesellschaften auch nicht durch § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt (z.B. [X.]-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, [X.]E 206, 444, [X.] 2005, 33, unter I[X.]2.b aa (1)). Kommt § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] zur [X.]nwendung, ist --für Zwecke der steuerrechtlichen [X.] die Existenz des [X.]svermögens zu negieren und (gedanklich) in [X.] (§§ 741 ff. [X.]), also in unmittelbare [X.]nteilsrechte der [X.]er an den Wirtschaftsgütern der [X.] zu konvertieren ([X.], [X.], 2014 <2015>; [X.]/[X.], EStG, 35. [X.]ufl., § 15 Rz 201; vgl. auch [X.]-Urteil in [X.]E 237, 453, [X.] 2013, 142). Wird ein [X.]santeil an einer vermögensverwaltenden [X.]ersonengesellschaft von einem [X.]er im Betriebsvermögen gehalten, führt dies daher dazu, dass die [X.]nteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden [X.] bei dem [X.]er Betriebsvermögen sind (z.B. Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 11. [X.]pril 2005 GrS 2/02, [X.]E 209, 399, [X.] 2005, 679, unter [X.]; [X.]-Urteil in [X.]E 237, 453, [X.] 2013, 142). Es handelt sich also insoweit i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] um "eigenen Grundbesitz" und nicht um "fremden Grundbesitz kraft Zurechnung nach § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.]" (anderer [X.]nsicht z.B. Schnitter in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 9 [X.] Rz 52a).

4. Soweit die Beteiligung im Einzelfall nicht über die Verwaltung des anteilig eigenen [X.] hinausgeht, stellt sie auch keine kürzungsschädliche Tätigkeit dar.

a) Stellt sich die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft als Verwaltung eigenen [X.] dar, kann diese "Tätigkeit" als solche nicht zugleich eine schädliche Tätigkeit "Halten einer Beteiligung" sein, die zur Versagung der erweiterten Kürzung führt (ähnlich Demleitner, BB 2011, 1190; [X.]/[X.], [X.] 2012, 1644).

aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist der [X.]santeil an einer [X.]ersonengesellschaft kein (eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verkörpert nach § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] vielmehr die quotale Berechtigung des [X.]ers an den zum [X.]svermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (z.B. Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, [X.]E 163, 1, BStBl II 1991, 691; [X.]-Urteil in [X.]E 237, 453, [X.] 2013, 142).

bb) [X.] kann, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] für mitunternehmerische [X.]ersonengesellschaften durch § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt wird, wenn es darum geht, ob ein an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden [X.]ersonengesellschaft Beteiligter die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] in [X.]nspruch nehmen kann (das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden [X.]ersonengesellschaft ist nach [X.]nsicht des [X.] und des VII[X.] Senats des [X.] kürzungsschädlich, vgl. die Nachweise oben unter B.I[X.]).

Jedenfalls hält aufgrund des § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] der an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft Beteiligte keine Beteiligung an dieser [X.], sondern unmittelbar (anteilig) deren Wirtschaftsgüter; er übt danach keine Tätigkeit "Halten einer Beteiligung" aus, die, da sie nicht als unschädliche Tätigkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] aufgeführt ist, der erweiterten Kürzung entgegen stehen könnte. [X.]uch insoweit weicht der vorlegende Senat von dem Urteil des [X.] Senats des [X.] in [X.]E 232, 194, [X.], 367 ab.

b) [X.]llerdings kann sich aus der [X.]rt der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft eine kürzungsschädliche Tätigkeit ergeben. Insoweit kommt es darauf an, ob und ggf. welche [X.]ufgaben der Beteiligte bei der [X.] übernimmt (vgl. [X.], [X.], 377 <380 f.>).

aa) Führt der Beteiligte die Geschäfte der [X.] zusammen mit allen anderen Beteiligten (gemeinschaftliche Geschäftsführung gemäß § 709 [X.]), verwaltet er ausschließlich eigenen und nicht auch teilweise fremden Grundbesitz.

(1) Für die Bruchteilsgemeinschaft hat der [X.] bereits entschieden, dass die gemeinschaftliche Verwaltung des [X.] durch alle Miteigentümer der [X.]nwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht entgegensteht. Die gemeinschaftliche Verwaltung entspreche der grundsätzlichen Regelung von [X.] in § 744 [X.]bs. 1 [X.]. Gegenstand der gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung seien nicht die Miteigentumsanteile, sondern das gemeinschaftliche Grundstück. Die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Verwaltung stelle die [X.]usübung der Rechte aus dem eigenen Miteigentumsanteil dar, nicht aber zugleich die Verwaltung des fremden Miteigentumsanteils ([X.]-Urteil vom 9. Februar 1966 I 173/63, [X.]E 85, 115, [X.]I 1966, 253).

(2) Da im [X.]nwendungsbereich des § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] für Zwecke der Besteuerung die Existenz des [X.]svermögens negiert und in [X.] der einzelnen Beteiligten konvertiert wird, gelten diese Grundsätze für die an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft Beteiligten gleichermaßen (anderer [X.]nsicht [X.]-Urteil in [X.]E 232, 194, [X.], 367). Der an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft Beteiligte verwaltet daher insoweit i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] "eigenen Grundbesitz" und nicht, auch nicht anteilig, "fremden Grundbesitz".

bb) Gibt es einen geschäftsführenden Beteiligten, so üben die übrigen Beteiligten in Bezug auf den Grundbesitz keine Verwaltungstätigkeit, insbesondere keine Verwaltung fremden [X.] aus, die kürzungsschädlich wäre.

cc) (Teilweise) fremden Grundbesitz verwaltet allerdings der Beteiligte, der in der [X.] zur alleinigen Wahrnehmung maßgeblicher Verwaltungsrechte in Bezug auf den Grundbesitz berechtigt ist, wie z.B. der geschäftsführende [X.]er einer GbR oder der geschäftsführende Kommanditist einer (nicht gewerblich geprägten) GmbH & [X.]o. [X.].

[X.]uch eine derartige Mitverwaltung fremden [X.] ist allerdings nur dann kürzungsschädlich, wenn sie entgeltlich erfolgt. Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] könnte zwar dafür sprechen, dass jede darin nicht ausdrücklich als erlaubt aufgeführte Tätigkeit kürzungsschädlich ist, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Da die erweiterte Kürzung allerdings auf Erträge abstellt, ist nicht die weitere Tätigkeit als solche, sondern es sind nur etwaige Erträge aus dieser Tätigkeit kürzungsschädlich ([X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 9 Nr. 1 Rz 126; [X.], Urteile vom 6. Mai 2014  6 K 6322/13 und 6 K 6091/12). Eine Mitverwaltung fremden [X.] ist daher nur kürzungsschädlich, wenn sie entgeltlich erfolgt.

V. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

1. Ist einer grundstücksverwaltenden, [X.] gewerbliche Einkünfte erzielenden (Ober-)[X.] die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten (Unter-)[X.]ersonengesellschaft beteiligt ist, weil der Begriff "eigener" Grundbesitz nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen ist und die [X.] danach keinen (ausschließlich) eigenen Grundbesitz nutzt oder weil eine solche Beteiligung als kürzungsschädlich anzusehen ist, hat die Revision des [X.] Erfolg. Sie führt zur [X.]ufhebung des angegriffenen Urteils und zur [X.]bweisung der Klage. Denn bei der Klägerin handelt es sich um eine grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte und damit [X.] gewerbliche Einkünfte erzielende [X.], die sich an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft --der [X.]-GbR-- beteiligt hat. Ihr wäre danach die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] nicht zu gewähren, so dass das insoweit anders lautende Urteil des [X.] (hinsichtlich des [X.] 2013 schon aus anderen Gründen, dazu unten B.V.2.) aufzuheben und die Klage insgesamt (d.h. auch hinsichtlich des [X.]) abzuweisen wäre.

2. Ist der Begriff "eigener" Grundbesitz in § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] hingegen als "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" auszulegen und stellt sich die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten [X.]ersonengesellschaft auch nicht generell als kürzungsschädliche Tätigkeit dar, ist die Revision hinsichtlich der Streitjahre 2007 bis 2011 unbegründet. Hinsichtlich des [X.] ist sie zwar begründet, führt insoweit aber nur zur [X.]ufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung:

a) Hinsichtlich der Streitjahre 2007 bis 2011 ist die Revision unbegründet, da das [X.] die Gewerbesteuermessbescheide für diese Streitjahre zu Recht dahin geändert hat, dass es die Gewerbesteuermessbeträge nach [X.]nwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] jeweils auf 0 € festgesetzt hat.

Nach den Feststellungen des [X.] bezog die Klägerin in diesen Streitjahren neben den Erträgen aus der Beteiligung an der [X.]-GbR lediglich noch in geringem Umfang Zinseinnahmen. Sie hat damit in den Streitjahren eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] verwaltet und daneben keine schädlichen Tätigkeiten entfaltet.

aa) Legt man den Begriff "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] als den "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz" aus, stellt sich die Beteiligung der Klägerin an der [X.]-GbR als Verwaltung und Nutzung eigenen [X.] dar. Bei der [X.]-GbR handelt es sich um eine grundstücksverwaltende, nicht gewerblich geprägte [X.]ersonengesellschaft, für die dementsprechend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt wurden. Die zivilrechtlich der Klägerin und der [X.] als Eigentum zur gesamten Hand gehörenden Grundstücke der [X.]-GbR waren der Klägerin daher für Zwecke der Besteuerung nach § 39 [X.]bs. 2 Nr. [X.] im Wege der Bruchteilsbetrachtung anteilig zuzurechnen und gehörten insoweit zu ihrem Betriebsvermögen. Insoweit hat die Klägerin "eigenen Grundbesitz" verwaltet.

bb) Die Klägerin hat in den Streitjahren auch keine schädlichen Nebentätigkeiten entfaltet.

(1) Das Erzielen von Zinseinnahmen stellt sich als Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens dar und ist eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] unschädliche Nebentätigkeit.

(2) Die Klägerin hat auch nicht anteilig fremden Grundbesitz verwaltet. Zwar kamen [X.] und [X.], den Geschäftsführern der ihrerseits die Geschäfte der Klägerin führenden Komplementär-GmbH (auch) bei der [X.]-GbR in nicht unerheblichem Umfang Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse zu. [X.] nicht zu beanstanden ist aber die Wertung des [X.], dass [X.] und [X.] diese Befugnisse bei der [X.]-GbR nicht für die Klägerin wahrnahmen. [X.]bgesehen davon hat die Klägerin für eine etwaige Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeit bei der [X.]-GbR nach den Feststellungen des [X.] jedenfalls kein Entgelt erhalten.

b) Hinsichtlich des [X.] 2013 ist das Urteil des [X.] zwar unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der während des Revisionsverfahrens ergangene Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 5. Dezember 2014 an die Stelle des im [X.]-Verfahren angegriffenen Bescheids für Zwecke der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für 2013 vom 5. Oktober 2012 getreten ist (vgl. [X.]-Urteil vom 23. [X.]pril 2009 IV R 73/06, [X.]E 225, 343, [X.] 2010, 40). Damit liegt dem [X.]-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid mit der Folge zugrunde, dass das [X.]-Urteil keinen Bestand haben kann (z.B. [X.]-Urteil vom 12. Dezember 2013 IV R 17/10, [X.]E 244, 23, [X.] 2014, 316). Die Sache ist jedoch nicht spruchreif und daher an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Denn es fehlen die Feststellungen, die dem Senat die Entscheidung ermöglichen würden, auf welchen Betrag der nach § 68 Satz 1 [X.]O zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid über die Festsetzung des [X.] unter Berücksichtigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] abzuändern ist.

Meta

IV R 26/14

21.07.2016

Bundesfinanzhof 4. Senat

Vorlagebeschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. Mai 2014, Az: 6 K 6322/13, Urteil

§ 9 Nr 1 S 1 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 5 Nr 1a GewStG 2002, § 9 Nr 2 GewStG 2002, § 20 GewStDV 2002, Art 3 Abs 1 GG, § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 2009, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2009, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008, GewStG VZ 2009, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 21.07.2016, Az. IV R 26/14 (REWIS RS 2016, 7769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7769


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. GrS 2/16

Bundesfinanzhof, GrS 2/16, 25.09.2018.


Az. IV R 26/14

Bundesfinanzhof, IV R 26/14, 21.07.2016.


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