Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 51/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15864

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 51/13

Verkündet am:

9. Februar 2015

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat auf die mündliche [X.] vom 9. Februar 2015
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.]
Dr. [X.] sowie die Rechts-anwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

für Recht erkannt:

Die
[X.]erufung
gegen
das
am 5. Juli 2013 zugestellte
Urteil
des 2.
[X.]s des Hessischen [X.]
wird zurückgewie-sen.

Der Kläger trägt die Kosten des [X.]erufungsverfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1978
im [X.]ezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 14.
September 2012, zugestellt am
18.
September 2012, widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.].
In der [X.]egründung hieß es, in den Vollstre-ckungsregistern der Amtsgerichte [X.].

H.

und S.

seien 20 und 34 Vollstreckungsmaßnahmen aufgeführt. Der Kläger sei außerdem mit je ei-nem Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zwischenzeitlich sei von einem Gläubiger Insolvenzantrag gestellt worden.

1
-
3
-

Die Klage gegen diesen [X.]escheid ist erfolglos geblieben. Der [X.] hat die [X.]erufung gegen das Urteil
des [X.] zugelassen. Der Kläger beanstandet das Verfahren des [X.], bestreitet
unter
Darlegung von Einzelheiten, in Vermögensverfall geraten zu sein,
und meint, jedenfalls seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet, weil er nicht mehr forensisch tätig sei und keine anwaltlichen Tätigkeiten mehr ausübe, die mit Fremdgeldern
im Zusammenhang stünden. Er beantragt,

das Urteil des Hessischen [X.] vom 6.
Mai 2013 ([X.]. 2 [X.] 20/12) aufzuheben und der Klage des [X.]erufungsklägers vom 17.
Oktober 2012 -
gerichtet auf die Aufhebung des [X.]escheids der [X.]eru-fungsbeklagten vom 14. September 2012
-
stattzugeben.

Die [X.] beantragt,

die [X.]erufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt ihren [X.]escheid.

Am
17.
September 2012 hat
das Amtsgericht -
Insolvenzgericht
-
[X.].

H.

die vorläufige Verwaltung des Vermögens des [X.] angeordnet und den Rechtsanwalt

De.

aus E.

zum mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter
bestellt. Das Insolvenzverfahren ist
am 2.
September 2013 eröffnet
worden
und dauert an.
Die Akten AG [X.].

H.

IN

sind beigezogen und in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auszugsweise erörtert worden.
Der Kläger hat Verfassungsbe-2
3
-
4
-
schwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt.
Er beanstandet die [X.] örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.].

H.

.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung
bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Das dem Kläger am 5.
Juli 2013
zugestellte Urteil ist
nicht
mangels Verkündung unwirksam.

a) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen pro-zessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. [X.]is dahin liegt nur ein Entscheidungsentwurf vor, der allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeu-gen kann ([X.], [X.]eschluss vom 14.
Juni 1954 -
GSZ 3/54, [X.]Z 14, 39, 44; Urteil vom 12.
März 2004 -
V
ZR 37/03, [X.], 2019, 2020; vom 24.
September 2013 -
I
ZR 133/12, NJW 2014, 1304 Rn. 11). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im [X.] an die mündliche [X.] oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel

112c Satz
1 [X.], §
116 Abs.
1 VwGO). Die Verkündung muss protokolliert werden

112c Satz 1 [X.], §
105 VwGO, §
160 Abs. 3 Nr.
7 ZPO). Ein Verkündungsprotokoll befindet sich nicht bei den Akten. Die Nachfrage
des [X.]s hat ergeben, dass ein solches Protokoll auch nicht er-stellt worden ist. Der undatierte, nur mit einer Paraphe versehene Vermerk des Vorsitzenden darüber, dass das Urteil am 3.
Juni von ihm verkündet worden sei, vermag das fehlende Protokoll, das auch nachträglich hätte gefertigt und unterschrieben werden können
[X.]/[X.], VwGO, 20.
Aufl., §
116 Rn.
5), nicht zu ersetzen. Die [X.]eachtung der
für die Verhandlung vorgeschriebenen 4
5
6
-
5
-
Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§
112c Satz
1 [X.], §
105 VwGO, §
165 ZPO).

b) Der
Mangel der Verkündung ist jedoch
durch die Zustellung der Aus-fertigung des vollständigen und unterschriebenen, aber nicht verkündeten Ur-teils geheilt worden. Wird ein Urteil statt durch Verkündung in öffentlicher [X.] durch Zustellung verkündet, liegt hierin zwar
ein auf die Wahl der Verlaut-barung beschränkter Verfahrensfehler ([X.], Urteil vom 12.
März 2004, aaO;
vom 24.
September 2013, aaO Rn. 20).
Nach gefestigter
Rechtsprechung des [X.] stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils aber nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautba-rung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Ver-lautbarung des Urteils im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Ein derartiger Fehler ist
nicht gegeben, wenn dem [X.] zwar die vorschriftsmä-ßige Verkündung misslingt, das Urteil aber
mit seinem Wissen und Wollen zu-gestellt wird ([X.],
Urteil vom 12.
März 2004, aaO; [X.]eschluss
vom 13.
Juni 2012 -
XII
Z[X.]
592/11, NJW-RR 2012, 1025
Rn.
17;
vom 21.
Juni 2012 -
V
Z[X.] 56/12, NJW-RR 2012, 1359
Rn.
14). So lag es hier. Der Vorsitzende hat am 3.
Juni 2013 verfügt, das Urteil dem Kläger gegen [X.] und der [X.]eklagten "zur Kenntnis"
zustellen zu lassen.

2. Der [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt, indem er diesem keine Gelegenheit gegeben hat, sein Fehlen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.
Mai 2013 nachträglich zu ent-schuldigen. Dieser Fehler zwingt jedoch nicht zu einer Aufhebung des [X.] Urteils. Wie sich aus §
112e Satz 2 [X.] in Verbindung mit §
130 VwGO ergibt, hat der [X.] grundsätzlich selbst in der Sache zu [X.]. Eine Zurückverweisung ist nur auf Antrag eines [X.]eteiligten und nur 7
8
-
6
-
bei Vorliegen einer der Gründe des §
130 Abs. 2 VwGO überhaupt zulässig und steht selbst dann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts [X.]/[X.], aaO §
130 Rn. 6). Der Kläger hatte im [X.]erufungsverfahren ausreichend Gele-genheit, zur Sache vorzutragen und auch zum Urteil des [X.] Stellung zu nehmen.

3. In der Sache hat die [X.]erufung keinen Erfolg.

a) Der Kläger befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des [X.]
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187
ff.), am 14.
September 2012, in
Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-gen den Rechtsanwalt ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011, aaO Rn. 4; st.Rspr.). Vermutet wird ein Vermögensverfall, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Die [X.]eklagte hat den [X.] darauf gestützt, dass das [X.] des Amtsgerichts [X.].

H.

20 den Kläger betreffende Eintragungen aufweise, darunter eine Haftanordnung. Im [X.] fänden sich 34 Eintragungen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger, darunter ebenfalls eine Haftanordnung. Dies reicht so nicht aus, weil sich weder dem [X.] noch dem Vorbringen der [X.]eklagten im Verfahren vor dem [X.] und im [X.]erufungsverfahren entnehmen 9
10
11
-
7
-
lässt, welche Forderungen im September 2012 noch offen standen. Der Kläger selbst hat jedoch eingeräumt, dass fünf Forderungen gegen ihn geltend ge-macht wurden. Aus der vom [X.] beigezogenen Insolvenzakte AG [X.].

H.

IN

ergibt sich, dass gegen den Kläger am 20.
März 2012, am 31.
Mai 2012 und am 13.
Juni 2012 von drei verschiedenen Gläubigern [X.] gestellt worden sind; am 13.
August 2012 wurden die drei Eröff-nungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Dem Kläger ist es zwar noch gelungen, sich mit einem dieser Gläubiger dahingehend zu einigen, dass dieser am 11.
Oktober 2012 den Antrag zurücknahm. Die anderen [X.] blieben jedoch bestehen und führten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2.
September 2013. Der [X.]ericht des am 7.
Mai 2012 bestellten Gutachters vom 23.
Juli 2013 weist Verbindlichkeiten von 224.818,99

r-wiegenden Teil am hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 14.
September 2012, bereits bestanden. Die Forderung des Finanzamts [X.].

H.

von 21.543,79

des Finanzamts Sch.

von 189.414,79

Jahre 1999, 2001, 2002, 2004 bis 2007. Die Tabelle nach §
175 [X.], Stand 19.
Februar 2014, weist weitere Forderungen aus, die vor dem 14.
September entstanden und fällig geworden sind, etwa eine Forderung des [X.].

, Gerichtskasse, auf Gerichtskosten in Höhe von
1.988,50

vom 12.
Juli 2012, eine Forderung des Dr.

G.

auf Zahlung von Mieten für den Zeitraum November 2008 bis März 2010 in Höhe von [X.] 12.384,72

.

GmbH
&
Co. KG gemäß [X.] vom 20.
September 2010 in Höhe von 2.805,85

Unabhängig davon, ob das Amtsgericht [X.].

H.

für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
örtlich zuständig war oder nicht, [X.] die offenen Forderungen und der Umstand, dass die [X.] -
8
-
überhaupt
gestellt worden sind, den Schluss auf einen Vermögensverfall des [X.] zu.

Der Vortrag des [X.] dazu, wie er die offenen Forderungen beglei-chen wollte, ist nicht geeignet, die für seinen Vermögensverfall sprechenden [X.]eweisanzeichen zu entkräften. Er hat
vorgetragen, dass er ein Grundstück verkaufen und mit dem Kaufpreis seine
Gläubiger befriedigen wollte; dann wür-den
auch die [X.] zurückgenommen werden. Aus dem der [X.] vorgelegten
Kaufvertrag ergab
sich
jedoch, dass die Kaufpreisforderung nicht ihm, sondern seinem [X.] zustand. Eigenen Angaben zufolge wollte er
mit der Abtretung der Kaufpreisforderungen Pfändungen verhindern. War dies erforderlich, waren seine
Vermögensverhältnisse
nicht geordnet.

Erstmals im [X.]erufungsverfahren
hat der Kläger
vorgetragen, die Forde-rung des Rechtsanwalts [X.]

in Höhe von 14.000

mitgeteilten Zeitpunkt in Höhe von 8.000

n-trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens "insoweit"
zurückgenommen [X.] sei. Die Forderungen der Gerichtskasse und
der Freiherr von D.

Stiftung seien
zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt vollstän-dig bezahlt
worden; die Forderungen des Finanzamts und der Steuerberater [X.].

hätten bezahlt werden können, wenn nicht der vorläufige Insol-venzverwalter bestellt worden sei. Auch dieser nicht belegte und hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts des
[X.] unsubstantiierte
Vor-trag zeigt nur, dass die Vermögensverhältnisse des [X.] gerade nicht [X.] waren.

Schließlich ist auch der zuletzt gehaltene Vortrag
des [X.] zu seinem derzeit vorhandenen Vermögen -
darunter ein
Kontoguthaben von 15.765,66

12
13
14
-
9
-
Pachteinnahmen und Umsatzbeteiligung hinsichtlich einer Sandgrube,
ein
künf-tiger
Anspruch gegen den [X.]

Rundfunk in Höhe von 80.000

e-rer Grundbesitz, silbernes Geschirr, Möbel, eine wertvolle [X.]ibliothek
-
unerheb-lich.
Der Eintritt des [X.] wird durch die mit titulierten Forderun-gen unterlegen [X.], die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die offenen Forderungen indiziert. Der Kläger hätte nunmehr umfassend darle-gen müssen, welche Forderungen am 14.
September 2012 gegen ihn [X.], wie er sie begleichen wollte und wie er fortan zu wirtschaften gedachte. Das gilt umso mehr, als er das seiner Darstellung nach vorhandene Vermögen im September 2012 nicht einmal zur Abwendung der
[X.] einge-setzt hat, die später zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben. Die-ser Darlegungslast ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen.

b) Mit dem Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit
Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011, aaO Rn. 8; st.Rspr.). Der Kläger wendet demgegenüber ein,
er sei nicht mehr forensisch tätig und nicht mehr in einer mit Fremdgeldern
verbundenen Anwaltstätigkeit aktiv. Er sei [X.] an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der [X.] Dr.

, halte aber aus Gesundheitsgründen keine Vorlesungen mehr. Seine Tätigkeit beschränke sich auf das Verfassen von Fachbüchern und [X.]eiträgen für die Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP).
Dieser Vortrag erlaubt jedoch keine abweichende [X.]eurteilung des Falles. Selbst auferlegte [X.], deren Einhaltung nicht überwacht wird, schließen nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mit 15
-
10
-
hinreichender Sicherheit
aus (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 54/09, juris Rn.
8; vom 21.
Februar 2013 -
AnwZ
([X.]) 168/12, juris Rn. 11).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 [X.].

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.] Frankfurt, Entscheidung vom 03.06.2013 -
2 [X.] 20/12 -

16

Meta

AnwZ (Brfg) 51/13

09.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 51/13 (REWIS RS 2015, 15864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15864

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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