Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. 4 StR 131/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8584

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070716B4STR131.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 131/16
vom
7. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem Angeklagten T.

erhobene Rüge, das [X.] habe
gegen die
§§
261, 267 StPO (Grundsatz
der erschöpfenden Beweiswürdigung) verstoßen, weil es dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen St.

gefolgt sei, ohne das in einem wichtigen Punkt ab-
weichende vorbereitende Gutachten desselben Sachverständigen vom 26.
November 2013 in seine Erwägungen einzubeziehen, ist nicht zulässig [X.] (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Denn die Revision verhält sich nicht dazu, ob das vorbereitende Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung ge-worden ist. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Gründen des angefoch-tenen Urteils. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob das vorläufi-ge Gutachten zum Ergebnis der
Hauptverhandlung gehört hat, denn nur dann kann das [X.] durch dessen Nichtverwertung gegen §
261 StPO ver-stoßen haben (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Mai 2006 -
1 StR 37/06; [X.], 650).
Sost-Scheible

[X.]Franke

Mutzbauer

[X.]

Meta

4 StR 131/16

07.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. 4 StR 131/16 (REWIS RS 2016, 8584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8584

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