Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2016, Az. 4 StR 131/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8565

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Verstoß gegen den Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung wegen Nichtverwertung eines vorläufigen Gutachtens


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten [X.]erhobene Rüge, das [X.] habe gegen die §§ 261, 267 StPO (Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung) verstoßen, weil es dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen [X.]gefolgt sei, ohne das in einem wichtigen Punkt abweichende vorbereitende Gutachten desselben Sachverständigen vom 26. November 2013 in seine Erwägungen einzubeziehen, ist nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision verhält sich nicht dazu, ob das vorbereitende Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob das vorläufige Gutachten zum Ergebnis der Hauptverhandlung gehört hat, denn nur dann kann das [X.] durch dessen Nichtverwertung gegen § 261 StPO verstoßen haben (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06; [X.], 650).

Sost-Scheible                        [X.][X.]

                      Mutzbauer                      [X.]

Meta

4 StR 131/16

07.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 13. Oktober 2015, Az: 9 KLs 32/14

§ 261 StPO, § 267 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2016, Az. 4 StR 131/16 (REWIS RS 2016, 8565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8565

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 131/16 (Bundesgerichtshof)


5 StR 55/15 (Bundesgerichtshof)

Freispruch: Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren


4 StR 39/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters; Abfassen der Urteilsgründe; Wiedergabe des Beweisergebnisses


2 StR 433/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 433/15 (Bundesgerichtshof)

Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Berücksichtigung eines nach der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Geschädigten einer …


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 131/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.