Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2007, Az. 2 StR 584/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5800

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[X.] vom 12. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen [X.] 1 bis 160 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 163 Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die [X.] gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Die Nachprüfung des Urteils hat in den Fällen [X.] 161 bis 163 der [X.] weder im Schuld- noch in den Einzelstrafaussprüchen einen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - 2. Hingegen kann die Verurteilung wegen weiterer Vergewaltigungen keinen Bestand haben. Denn in den Fällen [X.] 1 bis 160 der Urteilsgründe ist eine finale Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht für jeden Einzelfall mit hinreichender Sicherheit festgestellt; auch eine Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht ausreichend konkretisiert. Auch bei [X.] müssen die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB der finalen Gewaltanwendung oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden (BGHSt 42, 107, 111; [X.], 450; Senatsbeschluss vom 30. August 2002 [X.] 2 StR 274/02). Wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe beim Einsatz des [X.] bedarf es dazu näherer Feststellungen. Zwar dürfen bei einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine überspannten [X.] gestellt werden. Aber eine unzureichende Konkretisierung darf auch nicht dazu führen, dass der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt wird. 3 [X.] ergeben hier nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen in jedem Einzelfall mit Gewalt oder mit der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen hat. Zwar heißt es darin ([X.]) zunächst, dass der Angeklagte seiner Ehe-frau mehrfach zusätzlich zu den dort beschriebenen Gewalthandlungen gedroht habe, wenn sie ihn verlasse, werde er sie finden und umbringen. Andererseits geht das [X.] aber davon aus, dass es aufgrund von Gewalteinwirkun-gen oder Drohungen zu sexuellen Handlungen kam, wobei nach dem mitgeteil-ten Inhalt der Drohungen fraglich ist, ob der Angeklagte diese geäußert hat, um die Geschädigte zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen. Unklar sind die Urteilsfeststellungen auch insoweit, als die Geschädigte bei den Vorfällen versuchte, den Angeklagten wegzudrücken oder ihn bat, aufzuhören oder we-4 - 4 - gen vorangegangener Gewalteinwirkung keine Gegenwehr leistete ([X.]). Die Aufzählung dieser Möglichkeiten schließt nicht aus, dass die Geschädigte in Einzelfällen lediglich verbal ihre Ablehnung äußerte und der Angeklagte sich ohne Gewalteinwirkung darüber hinwegsetzte, was zur Tatbestandserfüllung nicht reicht. Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafaus-spruch in 160 Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 584/06

12.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2007, Az. 2 StR 584/06 (REWIS RS 2007, 5800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5800

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