Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 45/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3711

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 29. Mai 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 179 Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines In-solvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 [X.] sein. [X.], [X.]eil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die [X.]eile des 26. Zi-vilsenats des [X.] vom 8. [X.] 2007 und der 20. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juli 2006 insoweit aufgehoben, als zu Gunsten der Klägerin eine Forderung in Höhe von 282.028 • festgestellt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erwarb mit [X.] vom 30. Dezember 1996 von der [X.] knapp 75 % der Gesellschaftsanteile an der [X.] (fortan: [X.]). Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin ist die AG. AG (fortan: Schuldnerin). 1 - 3 - Die [X.] bzw. deren Tochtergesellschaften sind [X.] von vier Immobilien in [X.], [X.] und [X.]. Die an die Vermieter zu zahlenden Garantiemieten übersteigen die Einnahmen aus der Weitervermietung erheb-lich. Weil die Klägerin die damit verbundenen Risiken scheute, übernahm die [X.] (M. , später zur [X.]

mbH umgewandelt), eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, gegen-über der [X.] und deren Tochtergesellschaften die Zahlungsverpflichtungen aus den [X.]. Im Hinblick auf diese Vereinbarung regelten die Klägerin und die Schuldnerin in § 10.1 des [X.] Folgendes: 2 Der Verkäufer ("Versprechender") verpflichtet sich hiermit [X.] und unwiderruflich gegenüber dem Käufer ("[X.]"), zugunsten der im [X.] gemeinsam als [X.] bezeichneten Unternehmen des [X.] Konzerns (im [X.] gemeinsam "[X.]" oder "Begünstigter") den [X.] auf erstes Anfordern des [X.] von [X.] Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem Rechts-grund, freizuhalten, die sich für den Begünstigten daraus ergeben, dass [X.] ihre gesamten Pflichten und [X.] aus dem [X.] gegenüber dem Begünstigten, sei es ganz oder teilweise aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt (im folgenden gemeinsam "Nachteile"). Die Verpflichtung ... erlischt erst mit der vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der [X.] aus dem [X.] gegenüber [X.]. Der Versprechende ver-pflichtet sich gegenüber dem Versprechensempfänger, dem [X.] sämtliche Nachteile in Geld zu erstatten. Zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger besteht Einvernehmen darüber, dass nur dieser, nicht der [X.], den Versprechenden auf Leistung an den Begünstigten in - 4 - Anspruch nehmen und Erstattung aller Nachteile durch Zahlung an den Begünstigten verlangen kann. In der Folgezeit stellte die M.

ihre Zahlungen an die [X.] ein, forderte von der [X.] und einer ihrer Tochtergesellschaften gezahlte Mie-ten zurück und begehrte die Freistellung von künftigen [X.]. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Generalmietverträge seien [X.]. Die hierauf bezogene Klage blieb in den Tatsacheninstanzen überwiegend ohne Erfolg. Das vor dem [X.] anhängige Verfahren ruht, nach-dem über das Vermögen der [X.]das Insolvenzverfahren eröffnet worden i[X.] 3 Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst die Schuldnerin aus § 10 des vorgenannten Vertrages in Anspruch genommen und Zahlung der [X.] für die Monate Dezember 2002 bis September 2003 begehrt. Mit [X.]uss vom 28. Februar 2005 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum [X.] bestellt worden. Die Klägerin hat Forderungen in Höhe von [X.] samt 48.597.971,36 • zur Insolvenztabelle angemeldet. Hiervon entfallen 35.702.151,34 •, 10.963.742,88 • sowie 1.613.428,34 • auf Forderungen zu-gunsten verschiedener Tochtergesellschaften der [X.]. Außerdem macht die Klägerin eigene Kostenansprüche in Höhe von 318.648,80 • geltend. Im [X.] ist die Gesamtforderung lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.782.964,92 • festgestellt worden, wobei eine nähere Aufschlüsselung des Teilbetrages unterblieben i[X.] Die weitergehende Forderung hat der Beklagte bestritten. In Abänderung der bisherigen Zahlungsklage begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass ihr bzw. den Tochtergesellschaften der [X.] gegenüber der Schuldnerin Forderungen in Höhe von insgesamt 48.597.971,36 • gemäß der Aufschlüsselung in der Forderungsanmeldung zu-stehen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete 4 - 5 - Berufung des Beklagten blieb überwiegend ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nur in geringem Umfang begründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil in [X.] 2007, 879 veröf-fentlicht ist, hat die Feststellungsklage nach §§ 179, 180 [X.] insgesamt für zulässig angesehen und ausgeführt, es sei unerheblich, dass die Forderung in Höhe eines Teilbetrages von 5.782.964,92 • bereits zur Tabelle festgestellt sei. Durch die unspezifische Anerkennung eines Teils der angemeldeten Forderung sei nicht erkennbar, welcher Teil der Forderung durch die Feststellung zur In-solvenztabelle bereits tituliert sei. Hinzu komme, dass die Klägerin die Feststel-lung von Zahlungsansprüchen in unterschiedlicher Höhe für insgesamt vier Gläubiger begehre, und deshalb eine konkrete Zuordnung der vom Beklagten außergerichtlich anerkannten Ansprüche unabdingbar sei. Der Statthaftigkeit des [X.] stehe ferner nicht entgegen, dass bei [X.] auf erstes Anfordern unter Umständen auch Rückforderungen in [X.] zu ziehen seien. 6 - 6 - Die in § 10.1 des [X.] getroffene Abrede enthalte eine Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern zu Gunsten der [X.] der [X.]. Der Begriff "auf erstes Anfordern" sei weltweit im in-ternationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr gebräuchlich und könne bei ei-nem Rechtsgeschäft der hier in Rede stehenden Art nur in dem Sinne verstan-den werden, dass ein erster uneingeschränkter Zugriff des Begünstigten auf die Garantiesumme eröffnet werde. Auch die Schuldnerin habe zunächst die Rege-lung im vorgenannten Sinn verstanden, weil sie mehrfach entsprechende [X.] nach jeweiliger Aufforderung erbracht habe. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin sei nicht ersichtlich. Das Feststellungsbegehren erweise sich insgesamt als begründet. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand. 8 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die Klägerin auch hinsichtlich des Teilbetrages von 5.782.964,92 • die Feststel-lungsklage nach §§ 179, 180 [X.] zulässig i[X.] 9 a) Für die Rechtskraft des Tabelleneintrags (§ 178 Abs. 3 [X.]) bedeutet es keinen Unterschied, ob die Forderung widerspruchslos eingetragen worden ist oder ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger sie bestritten und der anmeldende Gläubiger gegen den [X.] die Feststel-lung gemäß § 179 Abs. 1 [X.] betrieben hat. Während im ersten Fall die Forde-rung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 [X.] kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt 10 - 7 - bei der zweiten Fallgruppe nach § 183 Abs. 1 [X.] die Feststellung durch das [X.]eil im ordentlichen Verfahren und die anschließende Berichtigung der [X.] gemäß § 183 Abs. 2 [X.]. [X.] liegt mithin in der Beseitigung des Widerspruchs. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig festgestellt worden wäre [X.], Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 4. Bd., Motive [X.] [zu § 135 KO-E]). In beiden Fallgruppen wirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gemäß § 178 Abs. 3 [X.] für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges [X.]eil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenz-gläubigern. Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden Tätigkeit des Insolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckmäßigkeitserwägungen gerechtfertigte, auf § 178 Abs. 3 [X.] beruhende Besonderheit ([X.] 168, 112, 119 Rn. 20). b) Wird nur ein Teil der Forderung angemeldet und festgestellt, so erzielt allgemeinen Grundsätzen entsprechend die Eintragung Rechtskraft nur für den festgestellten Teil (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 178 Rn. 63). Gleiches hat grundsätzlich zu gelten, wenn eine Gesamtforderung angemeldet wird und der Insolvenzverwalter hiervon nur einen Teil zur Tabelle feststellt. Maßgebend für die vorzunehmende Prüfung, ob die angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt werden kann, ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 174 Abs. 2 [X.]). Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegen-über den Gläubigern (vgl. § 178 Abs. 3 [X.]) und, soweit die Forderung bestrit-ten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden [X.]eils. Wird der in der Anmeldung angegebene [X.] in die Tabelle 11 - 8 - nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu berichtigen ([X.], [X.]. v. 23. Ok-tober 2003 - [X.] ZR 165/02, [X.], 2379, 2382). Da die Eintragung festgestellter Insolvenzforderungen in die Tabelle wie ein rechtskräftiges [X.]eil wirkt, gelten hierfür die allgemeinen zu § 322 Abs. 1 ZPO entwickelten Grundsätze (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 178 Rn. 59). Ein [X.] ist der Rechtskraft nur fähig, wenn der Anspruch sei-ner Natur nach teilbar ([X.], [X.]. v. 15. Juni 1994 - [X.], NJW 1994, 3165) und darüber hinaus erkennbar ist, welcher Teil des [X.] Gegenstand der Klage sein soll ([X.] 124, 164, 166). 12 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gemäß § 179 [X.] nicht deshalb unzulässig, weil sie zur einer Doppeltitulierung führen müsste und eine Ungewissheit, welcher Teil der Forderungen bereits zur Tabelle festgestellt worden ist, durch eine "gewöhnliche" Feststellungsklage nach § 256 ZPO ge-klärt werden könnte. Eine solche kommt allenfalls in Betracht, soweit der Gläu-biger Zweifel über Inhalt und Tragweite einer rechtskraftfähigen Tabelleneintra-gung beheben will (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Juni 1957 - [X.], [X.], 1225, 1226). Fehlt es bereits an der Rechtskraftfähigkeit der Eintragung, wird durch eine Klage aus § 179 [X.] keine Doppeltitulierung bewirkt. 13 c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der bisher eingetragene Forderungsteil mangels näherer Bestimmung nicht rechtskraftfähig festgestellt. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Grund des Anspruches im vorgenannten Sinne) in drei unterschiedliche Teilforderungen zu Gunsten der aufgeführten Tochtergesellschaften der [X.] aufgegliedert, wo-rauf der Tabelleneintrag nicht Bezug nimmt. Unter diesen Umständen ist die 14 - 9 - Klägerin darauf angewiesen, auch hinsichtlich des eingetragenen Teilbetrages von 5.782.964,92 • die Feststellung nach §§ 179, 180 [X.] zu begehren. 2. Entgegen der Ansicht der Revision kann im Insolvenzverfahren auch ein Anspruch auf erstes Anfordern zur Insolvenztabelle festgestellt werden. 15 a) Als Gegenstand der Anmeldung nach § 174 [X.] kommen nur Insol-venzforderungen in Betracht ([X.] 168, 112, 118f Rn. 19). Die Insolvenzord-nung kennt keine besonderen Regeln für die Tabellenfeststellung einzelner Forderungsarten. Sie bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt für eine einge-schränkte Feststellungsfähigkeit von Forderungen aus Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern. Dieses [X.] dient dem Ziel, dem Gläubiger [X.] schnell einen - wenngleich nur vorläufigen - Titel zu verschaffen und ihm den raschen Zugriff zu ermöglichen (Liquiditätsfunktion, vgl. [X.] 151, 236, 241); der Schuldner wird mit seinen Einwendungen oder Einreden aus dem Schuldverhältnis auf einen [X.] (bzw. ein Nachverfahren) verwiesen (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Oktober 1996 - [X.] ZR 325/95, [X.], 2062, 2063; v. 23. Januar 1997 - [X.] ZR 297/95, [X.], 582, 583). Damit weist das Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern eine dem Gläubiger zu [X.] kom-mende [X.]eunigungs- und Verfahrensvereinfachungswirkung auf. 16 b) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist der rasche Zugriff für einen Insolvenzgläubiger zwar regelmäßig nicht mehr ohne weiteres erreichbar. Sollte es aber zu einer Abschlagsvertei-lung kommen, was gerade in einem Verfahren mit einer hohen Quote (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 187 Rn. 9), wie vorliegend gege-ben, in Betracht zu ziehen ist, hat unter modifizierten Umständen auch die Zugriffsfunktion noch eine gewisse Bedeutung. 17 - 10 - c) Auch im Übrigen entfällt für den auf erstes Anfordern berechtigten Gläubiger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht das Bedürfnis, seinen Anspruch zur Tabelle anzumelden. Die [X.]eunigungswirkung kommt dem Gläubiger auch im Insolvenzverfahren zu [X.]. Widerspricht der [X.] dem angemeldeten Anspruch aus einem Zahlungsversprechen auf ers-tes Anfordern, so ist im Rechtsstreit nach § 179 Abs. 1 [X.] den hiergegen er-hobenen materiellrechtlichen Einwendungen und Einreden des [X.]s nicht nachzugehen. Dem Gläubiger steht mithin ein vereinfachtes Ver-fahren zur Erlangung des Tabelleneintrags zu; der Insolvenzverwalter trägt die [X.] für den [X.]. 18 Würde dagegen der Anspruch auf erstes Anfordern von der Forderungs-anmeldung nach § 179 [X.] ausgenommen, wäre der Gläubiger einer derarti-gen Forderung schlechter gestellt als gewöhnliche Gläubiger, die ihre Forde-rung anmelden und materielle Einwendungen des Verwalters über eine Klage aus § 179 [X.] ausräumen können. Zwar kann der Insolvenzverwalter, nach-dem der Anspruch auf erstes Anfordern in die Tabelle eingetragen wurde, sofort den [X.] einleiten und hierbei etwaige Einwendungen vor-bringen. Deswegen darf dem Gläubiger die Aussicht auf eine schnelle Titulie-rung - hier durch den Tabelleneintrag - und auf Teilhabe an der Insolvenzquote jedoch nicht von vornherein versagt werden, zumal es auch Fälle geben kann, in denen ein [X.] nicht in Betracht kommt, weil [X.] nicht bestehen. 19 d) Eine gewisse Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall hat die Anmeldung einer auflösend bedingten Forderung. § 42 [X.] bestimmt, dass eine solche im Insolvenzverfahren wie eine unbedingte Forderung berücksichtigt wird. Die [X.] - 11 - solvenzordnung mutet also den anderen Gläubigern zu, dass ihnen der Anteil des auflösend berechtigten Gläubigers [X.] bis zur [X.] vorenthalten wird (Bitter [X.], 399, 400). Dann müssen die anderen Gläu-biger diese Schmälerung auch hinnehmen, wenn der Anspruch des anmelden-den Gläubigers unbedingt ist und der Verwalter es lediglich in der Hand hat, den [X.] zu betreiben. e) Es führt auch zu keiner den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens widersprechenden Belastung oder Verzögerung, dass eine etwaige [X.] nicht oder nicht allein zwischen den Parteien des vorliegenden Verfah-rens erfolgt. Dies ist eine Folge des [X.], das allgemein bei Sicherheitenbestellungen vorliegen kann. Es ist dem Beklagten - vorbehalt-lich etwaiger konzerninterner Vereinbarungen - unbenommen, den Regressan-spruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] anzumelden. 21 3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, § 10.1 des [X.] vom 30. Dezember 1996 gewähre der Klägerin eine [X.] auf erstes Anfordern zugunsten Dritter, erweist sich als [X.]. 22 a) Es geht um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist, wie auch die Revision einräumt, grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. [X.], [X.]. v. 3. April 2000 - [X.], [X.], 2099 m.w.[X.]; v. 13. März 2003 - [X.] ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, [X.]Rspr.). Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte [X.], Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. [X.] 135, 269, 273; [X.], [X.]. v. 5. Juli 1990 - [X.] ZR 10/90, [X.], 1549, 1551; v. 29. März 2000 - [X.], [X.], 2508, 2509; [X.] Rspr.). 23 - 12 - Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck ([X.] 109, 19, 22) und die Interessenlage der Parteien (Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung, [X.] 137, 69, 72; [X.], [X.]. v. 17. Mai 2004 - [X.], [X.], 1286) zu berücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Februar 1993 - [X.] ZR 108/92, [X.], 749, 750; v. 16. Oktober 1997 - [X.] ZR 164/96, [X.], 2305, 2306). Dazu gehört unter Umständen auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen Vereinbarung, jedenfalls soweit Entwürfe angefertigt oder Vorbesprechungen geführt worden sind ([X.] 63, 359, 362; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 12. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 2295; v. 23. Februar 1987 - [X.], NJW 1987, 2437, 2438). 24 b) Dem sind die [X.], die das Berufungsgericht nach dem Vertragsinhalt, dem Geschäftszusammenhang, dem Verhandlungsverlauf und der beiderseitigen Interessenlage für die Auslegung der hier in Rede ste-henden Vertragsbestimmung und insbesondere des dort verwendeten Begriffs "auf erstes Anfordern" angestellt hat, gerecht geworden. 25 Dem vom Berufungsgericht vertretenen Auslegungsergebnis kann nicht, wie die Revision geltend macht, entgegengehalten werden, dass auch für die [X.] eine Freistellungsverpflichtung vorlag. Aus den weit gefassten [X.] § 10.1 enthaltenen Vertragsbestimmungen (unbedingt und unwi-derruflich, von jedweden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, aus welchen Gründen auch immer, sämtliche Nachteile) wird vielmehr deutlich, dass der Klägerin eine umfassende Rechtsposition zu [X.] - 13 - ten der [X.]-Unternehmen eingeräumt werden sollte, die für jeden Fall der Nichterfüllung seitens der [X.]greifen sollte. Auch ist mit dem im Handels- und Bankverkehr gebräuchlichen Begriff "auf erstes Anfordern", wie das Berufungs-gericht zutreffend angenommen hat, die dem früher üblichen Bardepot inne-wohnende Liquiditätsfunktion verbunden. Er beinhaltet demnach einen umfas-senden Einwendungsausschluss zu Lasten des Garantiegebers. 4. Auf die Wirksamkeit der Generalmietverträge kommt es für die Ent-scheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht an. Die [X.] hat die Verpflich-tung übernommen, die Begünstigten von jeglicher Inanspruchnahme aus den Generalmietverträgen freizustellen. Dazu gehört auch die Freistellung von einer unberechtigten Inanspruchnahme. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig bezeichnet, dass die [X.] ihren Verpflichtungen in dem hier interessierenden Zeitraum nicht nachgekommen ist und wohl auch nicht mehr nachkommen kann, weil sie inzwischen selbst insolvent i[X.] Dadurch ist den Begünstigten der Garantievereinbarung ein den Garantiefall auslösender Nachteil entstanden, weil sie von da an wieder unmittelbar der Inanspruchnahme durch die General-vermieter ausgesetzt waren. Dagegen wendet sich die Revision nicht. 27 5. Der vom Beklagten geltend gemachte Einwand missbräuchlichen Ver-haltens seitens der Klägerin greift nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass die zwischen den Prozessparteien streitige Frage der Wirksamkeit der Generalmietverträge im [X.] ge-klärt werden muss. Dass die [X.] und deren Tochtergesellschaften in ande-ren Rechtsstreitigkeiten den Standpunkt eingenommen haben, die hier in Rede stehenden Verträge seien nicht wirksam, ist für das Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bedeutungslos. 28 - 14 - 6. Im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Prozesses nach § 180 Abs. 2 [X.] besteht bei Unterliegen des Verwalters ein einheitlicher Kostener-stattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann ([X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 160/04, [X.], 576, 578 Rn. 15; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 312/04, [X.], 2132, 2133 Rn. 13; v. 20. März 2008 - [X.] ZB 68/06 Rn. 4). [X.] können jedoch nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hin-sichtlich des von der Klägerin geltend gemachten eigenen Kostenanspruchs erweist sich mithin das Feststellungsbegehren als unbegründet und unterliegt der Abweisung. 29 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2006 - 2-20 O 457/02 - O[X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 26 U 36/06 -

Meta

IX ZR 45/07

29.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 45/07 (REWIS RS 2008, 3711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3711

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