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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen aus dem im Adhäsionsverfahren ausgeurteilten Betrag in Höhe von 9.319,38 Euro seit dem 31. Dezember 2022 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener |
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Gericke |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
15.08.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Leipzig, 27. Januar 2023, Az: 2 Ks 345 Js 2726/22 jug
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 5 StR 243/23 (REWIS RS 2023, 5373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5373
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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