Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.2015, Az. 1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15)

1. Senat | REWIS RS 2015, 17436

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Gegenstand

Revisionszulassung; gerichtlicher Prüfungsumfang beim Abschiebungsverbotswiderruf


Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung des gerichtlichen Prüfungsumfanges bei dem Widerruf von [X.] geben.

3

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

Meta

1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15)

08.01.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. August 2014, Az: 13 A 1828/09.A, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.2015, Az. 1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15) (REWIS RS 2015, 17436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17436

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