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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; gerichtlicher Prüfungsumfang beim Abschiebungsverbotswiderruf
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung des gerichtlichen Prüfungsumfanges bei dem Widerruf von [X.] geben.
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
Meta
1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15)
08.01.2015
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. August 2014, Az: 13 A 1828/09.A, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.2015, Az. 1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15) (REWIS RS 2015, 17436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17436
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 BN 41/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Doppelbegründung; mündliche Verhandlung
4 B 28/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge der Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes
4 BN 40/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Zur vollständigen Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bei einzelnen Festsetzungen mit Mängeln; Prüfungsumfang des Normenkontrollverfahrens
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4 BN 36/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Prüfungsumfang der Nichtzulassungsbeschwerde
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