Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. VI ZR 49/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3720

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:30. Januar 2001Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 110 Abs. 1Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen [X.] den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigt.[X.], Urteil vom 30. Januar 2001 - [X.]/00 -OLGSchleswig LGKiel- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-ter Dr. [X.], [X.], [X.] und Wellnerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 6. Januar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine [X.], nimmt den Beklagten aus§ 110 Abs. 1 [X.] auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihrinfolge eines Arbeitsunfalls entstanden sind.Der Beklagte, ein staatlich geprüfter [X.], baute im [X.] in [X.] ein Reihenhaus mit drei Wohneinheiten. Zur [X.] der Rohbauarbeiten bediente er sich als Hilfsarbeiter der Brüder [X.] sowie seines [X.]. Keiner seiner Helfer verfügte über Kenntnisse imBaugewerbe.- 3 -Am 23. Oktober 1997 errichteten die drei Hilfsarbeiter in [X.] Beklagten auf der bereits fertiggestellten Erdgeschoßdecke des Mittelhau-ses Innenwände für das erste Obergeschoß. Sie erstellten dabei auch die un-mittelbar an den offenen Treppenschacht angrenzenden Mauern. [X.] Arbeiten war der 2,50 m lange, 1,50 m breite und 5,40 m tiefe bis [X.] reichende Treppenschacht nicht gesichert. Nach [X.] Seitenwände am Treppenschacht versuchte der Hilfsarbeiter A.D., [X.] von der an den Treppenschacht angrenzenden Innenwand abzukratzen.Dabei stürzte er aus ungeklärter Ursache in den Treppenschacht. Bei [X.] auf den Kellerfußboden erlitt er tödliche Verletzungen.Infolge dieses Unfalls entstanden der Klägerin bis zum 30. [X.] für Behandlungskosten, Rettungswageneinsatz, Sterbegeld sowie [X.] und Waisenrente Aufwendungen in Höhe von 34.047,02 DM. Diesen Be-trag nebst Zinsen hat sie mit der Klage geltend gemacht; außerdem hat sie [X.] der Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr jeden weiteren Scha-den zu ersetzen, der ihr aus diesem Unfall entstanden ist und künftig entsteht.Sie hat hierzu geltend gemacht, daß sich der Verzicht des Beklagten auf jegli-che zur Absicherung der gefährlichen [X.]n geeigneten [X.] ein grob fahrlässiges Versäumnis [X.] von § 110 Abs. 1 [X.] darstelle.Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seinen [X.] am Morgen des [X.] angewiesen, vor dem Beginn der Maurerarbeiten am Treppen-schacht die [X.]abdeckung zu entfernen und nach dem Abschluß dieserArbeiten die Öffnung zum Treppenschacht durch quer angenagelte [X.] ab-zusperren.Das [X.] hat den beiden Klageanträgen in Höhe von jeweils 50%stattgegeben. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Be-- 4 -klagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat sichder Berufung des Beklagten angeschlossen und die Zahlung [X.] nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung des [X.] zur Erstattung von insgesamt 80% ihres weiteren bereits entstandenenund künftig entstehenden Schadens aus dem Unfall begehrt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision [X.] die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Beklagten nicht [X.] werden, er habe den Arbeitsunfall grob fahrlässig [X.] von § 110Abs. 1 [X.] herbeigeführt. Zwar habe er § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Unfallverhü-tungsvorschriften ([X.]) "Bauarbeiten" ([X.]) der klagenden [X.] in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung verletzt.Danach müßten "beim Mauern über die Hand" an Arbeitsplätzen mit mehr als5,00 [X.] Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Per-sonen verhindern. Die [X.] scheiterten aber, weil dem Beklagtennicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes persönliches [X.] vorgeworfen werden könne. Für Unfallverhütungsvorschriften gelte,daß ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanwei-sungen vor tödlichen Gefahren schützen solle, regelmäßig eine objektiv [X.] Pflichtwidrigkeit darstelle und daß ein besonders gewichtiger objektiverPflichtenverstoß den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschuldennahelegen könne. Das Versäumnis der von § 12 Abs. 1 Nr. 5 [X.] geforderten- 5 -Absicherung stelle deshalb zwar einen objektiv schwerwiegenden Verstoß ge-gen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar. Daraus folge hier jedoch nochnicht ein gesteigertes persönliches Verschulden des Beklagten. Ihm könnenicht vorgeworfen werden, während der Maurerarbeiten am [X.] [X.] getroffen zu haben, vielmehr sei davon [X.], daß er die Anweisung gegeben habe, vor Beginn der [X.] auf dem Treppenschacht liegenden [X.] zu entfernen und nach der Be-endigung dieser Arbeiten die Öffnung unverzüglich durch eine Querverlattungabzusperren. Der Beklagte habe sich auch nicht in besonders leichtfertigerWeise über das Gebot hinweggesetzt, während der Maurerarbeiten am [X.] eine Absicherung vorzusehen. Es liege nämlich nicht ohne [X.] für jedermann auf der Hand, aus welchem Grund § 12 Abs. 1 Nr. 5 [X.] biszu einer [X.] von 5,00 m ein Mauern über die Hand ohne Absturzsi-cherung zulasse, bei einer größeren [X.] jedoch nicht mehr; dieserGrenzwert sei eher willkürlich, weil die größere [X.] das Absturzrisikonicht erhöhe. Im übrigen hätten die Maurerarbeiten am Treppenschacht, dieder Beklagte angeordnet habe, allenfalls eine dreiviertel Stunde gedauert. [X.] sei das sofortige Beseitigen der [X.] nach dem Vortrag [X.] weder zwingend erforderlich gewesen noch habe er es angeordnet.II.Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf groberFahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar.Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Tatrichter den Begriff dergroben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des [X.] wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom- 6 -18. Oktober 1988 - [X.] - [X.], 109 m.w.[X.]). Danach halten [X.] des Berufungsgerichts einer Überprüfung nicht stand.1. Allerdings sind die Überlegungen des Berufungsgerichts im rechtli-chen Ansatz nicht zu beanstanden.a) Nach § 110 Abs. 1 [X.] haften Personen, deren Haftung nach den§§ 104 bis 107 [X.] beschränkt ist, dann, wenn sie den [X.] oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den [X.] für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendun-gen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.Die Vorschrift hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO a.F., an dessen Stelle siegetreten ist, an dem haftungsauslösenden [X.] nichts geändert(vgl. auch [X.]. 13/2204 [X.], vgl. ferner [X.], Urteil vom 15. Mai 1997- III ZR 250/95 - NJW 1998, 298, 301). Dies bedeutet, daß für die Auslegungdes Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die zu § 640 Abs. 1 RVO a.F. er-gangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.Danach setzt grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektivnicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maßverletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im [X.] jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoßrechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein entsprechend gestei-gertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzuge-hen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegier-ten [X.] im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eineauch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die [X.] § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. [X.] 7 -vom 12. Januar 1988 - [X.] - [X.], 474, 475 m.w.[X.] sowie[X.]Z 119, 147, 149).Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.b) Besteht - wie hier - die Pflichtverletzung des [X.] in einemVerstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, so gilt, daß nicht jeder Verstoßschon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist.Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine [X.] handelt, die sich [X.] zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befaßt und [X.] elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt [X.] Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen ge-troffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehenhat, obwohl die [X.] eindeutig waren. Im letzteren Fallkann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solchesGewicht haben, daß der Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes [X.] gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - [X.] -aaO S. 110).Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.2. Der Senat vermag indes dem Berufungsgericht in der [X.] Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen.a) Es erscheint schon fraglich, ob die Sicherungspflichten des [X.] § 12 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu beurteilen sind, wovon das Berufungsgerichtausgeht. Nach dieser Vorschrift müssen "bei mehr als 5,00 [X.] ...beim Mauern über die Hand" Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzenvon Personen verhindern. Dabei ist nach den Erläuterungen zu dieser [X.]- wie das Berufungsgericht ausführt - unter einem "Mauern über die Hand" ein- 8 -Mauern zur [X.] hin zu verstehen. Das Berufungsgericht erachtet [X.] Voraussetzungen als erfüllt, weil die Hilfsarbeiter auf der fertigen [X.] stehend mit dem Gesicht zum Treppenschacht hin gemauert haben [X.] Verunglückte im Zeitpunkt seines Absturzes dabei gewesen ist, die aus [X.] herausgequollenen [X.] mit einer Maurerkelle abzukratzen.Demgegenüber macht die Revision geltend, daß hier auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 [X.]abzustellen sei. Nach dieser Vorschrift müssen schon bei mehr als 2,00 m Ab-sturzhöhe Absturzsicherungen vorhanden sein. Diese Vorschrift hat auch das[X.] als einschlägig erachtet. Es kann hier indes dahinstehen, nachwelcher dieser beiden Vorschriften die Sicherungspflicht des Beklagten zu be-stimmen ist. Ein grob fahrlässiges unfallursächliches Versäumnis des [X.] ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn die [X.], de-nen der Beklagte genügen mußte, nach der strengeren Vorschrift des § [X.]. 1 Nr. 5 [X.] zu bestimmen sind.Diese Vorschrift dient dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren.Sie hat eine elementare Sicherungspflicht zum Inhalt. Daß ein Sturz aus einerHöhe von mehr als 5,00 m - im Streitfall betrug die [X.] 5,40 m - zumTod führen kann, steht jedermann klar vor Augen. Ein Verstoß gegen § [X.]. 1 Nr. 5 [X.] hat deshalb ein solches Gewicht, daß er schon für sich [X.] auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegt. Dies gilt erstrecht, wenn der Sicherungspflichtige - wie hier - jegliche Schutzvorkehrungenversäumt hat, so daß schon ein bloßer Fehltritt zu einem tödlichen Sturz in dieTiefe führen konnte. In derartigen Fällen hat der Senat in dem Versäumnis des[X.] eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unent-schuldbare Pflichtverletzung erblickt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988- [X.] - aaO.; [X.], [X.], 281 mit [X.] des [X.] 19. Januar 1999 - [X.]). Das gilt auch für den vorliegenden [X.] 9 -Die Deutlichkeit und das Maß der Gefährdung, der der Beklagte seine Mitar-beiter ausgesetzt hat, kennzeichnen seinen Pflichtenverstoß als derart unent-schuldbar, daß sich die Bewertung seines Versäumnisses als grob fahrlässig[X.] von § 110 Abs. 1 [X.] aufdrängt.b) Demgegenüber erweisen sich die Argumente, mit denen das [X.] ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigertes persönli-ches Verschulden des Beklagten verneint hat, als nicht tragfähig.Es ist für die Bewertung des Versäumnisses des Beklagten unerheblich,daß er die Anweisung gegeben hat, vor Beginn der Maurerarbeiten die auf [X.] liegenden [X.] zu entfernen und die Öffnung nach [X.] dieser Arbeiten unverzüglich durch eine Querverlattung abzusperren.Entscheidend ist allein, daß die Öffnung während der kritischen Phase - alsowährend der Arbeiten am Treppenschacht - völlig ungesichert gewesen ist.Ebenso ist es für die Frage, ob das Versäumnis des Beklagten als grobfahrlässig einzustufen ist, ohne Belang, ob es für den Beklagten einsichtig war,daß § 12 Abs. 1 Nr. 5 [X.] erst für [X.]n von mehr als 5,00 m Absturz-sicherungen vorschreibt, obwohl ein Sturz aus einer Höhe von weniger als5,00 m gleichfalls mit tödlichen Verletzungen enden kann. Entscheidend ist,daß jedermann und erst recht dem Beklagten als staatlich geprüften Hochbau-techniker die tödliche Gefahr eines Sturzes in eine Tiefe von mehr als 5,00 mklar vor Augen stehen muß. Daß auch ein Sturz aus einer Höhe von [X.] 5,00 m tödlich verlaufen kann, kann allenfalls zu dem Postulat führen, auchfür geringere [X.]n [X.] zu verlangen; an der klarerkennbaren Notwendigkeit, für [X.]n von mehr als 5,00 m Siche-rungsmaßnahmen vorzuschreiben, ändert sich hierdurch [X.] 10 -Auch kommt es nicht darauf an, daß die Maurerarbeiten am Treppen-schacht allenfalls eine dreiviertel Stunde gedauert haben. Ein Absturz konntesich bei jeder Maurerarbeit am ungesicherten Treppenschacht ereignen, [X.] sie nur von kurzer Dauer war.Schließlich ist für die Beurteilung des [X.]es ohne Be-deutung, ob die sofortige Entfernung der [X.] zwingend erforderlichgewesen und vom Beklagten ausdrücklich angeordnet worden ist. [X.] ist, daß diese Arbeit mit den Maurerarbeiten am Treppenschacht, die [X.] angeordnet hatte, in Zusammenhang stand; nach den [X.] Berufungsgerichts gehört diese Arbeit noch zu den Maurerarbeiten.3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war [X.] über die umstrittene Höhe des zivilrechtlichen [X.], auf den sich die Haftung des Beklagten aus § 110 Abs. 1 [X.]beschränkt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dr. Müller Dr. [X.] [X.] [X.]Wellner

Meta

VI ZR 49/00

30.01.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. VI ZR 49/00 (REWIS RS 2001, 3720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3720

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