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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 149/13
vom
11. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 29.
November 2012 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu der von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18.
Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem "Vier-Augen-Prinzip" arbeitet, bestand
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unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorge-schriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§
139 Abs.
1 [X.]) überhaupt [X.] sollte -
kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen
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3
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gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächli-chen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sich jeweils selbst in richterlicher Unabhängigkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht be-rührt.
[X.] Pfister Hubert
Mayer Spaniol
Meta
11.07.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. 3 StR 149/13 (REWIS RS 2013, 4215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4215
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