Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. IV ZR 275/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5801

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 275/06 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 31. Januar 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des [X.]s vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht erhobene [X.] hat in der Sache keinen Erfolg. 1 Der Beklagte wirft dem [X.] - wie schon zuvor dem Berufungsge-richt - vor, wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen und so bei der Urteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung wegen "faktischer Untätigkeit" bzw. "[X.]" der [X.] im Jahr 1981 endgültig geendet habe. Die damit auch gerügte "neue und endgültige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den 2 - 3 -

[X.] selbst (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.]/07 - in juris dokumentiert) ist jedoch nicht gegeben.
Der [X.] hat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - diese Umstände insgesamt erwogen, sie aber - wie bereits das Berufungsge-richt - als unerheblich angesehen, weil sie nicht geeignet sind, die [X.] (Dauer-)Testamentsvollstreckung zu beseitigen oder zu verwir-ken ([X.] Tz. 31). Diese eigene Beurteilung des [X.]s - mithin die Berücksichtigung des Parteivorbringens - wird entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge auch nicht über die Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in den Instanzurteilen in Frage gestellt. Der Vorwurf der Anhörungsrüge, das [X.] habe sich mit den Rechtsfolgen der von ihr herangezogenen genannten Umstände gerade nicht beschäftigt, trifft nicht zu. 3 Wie die Anhörungsrüge selbst zitiert, hat das [X.] nur da-hingestellt sein lassen, ob einzelne Amtsinhaber ihre Stellung auch au-ßerhalb einer förmlichen Abberufung nach § 2227 Abs. 1 BGB verwirken können bzw. ob das Streitgericht dies in eigener Kompetenz feststellen dürfe ([X.] 31). Es hat jedoch anschließend im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass sich weder aus dem Verhalten einzelner Amtsinhaber noch aus einer etwaigen Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Ernennung ein Ende der angeordneten Dauervollstreckung ergebe. Deswegen sei der Verweis auf die "faktische Untätigkeit" bzw. "die [X.]" der Klä-ger bzw. ihrer Vorgänger im [X.] in den Jahren von 1981 bis 1994 unbehelflich. Der [X.] hat durch seine Bezugnahme in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ebenso zugrunde gelegt, dass die geltend gemachten Umstände die Frage nicht berühren, ob der [X.] - 4 -

lass noch einer rechtlichen Sonderbindung unterliegt oder nicht ([X.] 32). [X.] scheidet nach alledem aus. 5 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 28 O 487/04 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 U 54/06 -

Meta

IV ZR 275/06

31.01.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. IV ZR 275/06 (REWIS RS 2008, 5801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5801

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