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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 1. [X.] des [X.] in [X.] vom 1. April 2004 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 20. Mai 2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Vom [X.] Nr. 43 040656 [X.] der Antragsgegne-rin bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. 03 120457 [X.] des Antragstellers bei der [X.] in Höhe von monatlich 79,67 •, bezogen auf den 28. Fe-bruar 2002, übertragen. Der Monatsbetrag der [X.] ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder werden auf dem [X.] Nr. 03 120457 [X.] des Antragstellers bei der [X.] von monatlich 13,63 •, bezogen auf den 28. Februar 2002, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. - 3 - Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 12. Oktober 1979 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 12. April 1957) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 4. Juni 1956) am 22. März 2002 zugestellt [X.]. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere [X.] zu 3) Rentenanwartschaften von monatlich 79,68 •, bezogen auf den 28. Februar 2002, übertragen hat. Darüber hinaus hat es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung der Antragsge-gnerin bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf dem [X.] des Antragstellers bei der [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,98 •, bezogen auf den 28. Februar 2002, begründet. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß hinsichtlich der Anwartschaften bei der [X.] im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 - 4 - Abs. 3 [X.] in Höhe von monatlich 20,22 • begrün-det werden. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.]n zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Oktober 1979 bis 28. Februar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der [X.] in Höhe von [X.] und der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von angleichungsdynamisch 697,76 •, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] als im Anwartschafts-stadium volldynamisch und im [X.] statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung für die Antragsgegnerin monatlich 40,43 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anwartschaften der Antragsgegnerin entsprechend der [X.]srecht-sprechung bewertet wissen. Die Parteien und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
I[X.] Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verb indung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. 1. Das [X.] hat die für die Antragsgegnerin bei der [X.] bestehenden Anwartschaften als im [X.] und - 5 - im [X.] statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die [X.] aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbe-schluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der [X.]-Anwartschaften in eine dynamische Versor-gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,8 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 45 Jahre) um 65 % auf 6,27 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Aus der Jahresrente von 935,52 • errechnet sich demnach ein Barwert von 935,52 • x 6,27 = 5865,71 •. Nach Multiplikation mit dem Umrech-nungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 1,0769 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 • eine dynamische Rente von 27,26 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsstellers in Höhe von 538,41 • stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 697,76 • + 27,26 • = 725,02 • gegenüber, so daß sich eine Aus-gleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 93,30 • errechnet (725,02 • ./. 538,41 • = 186,61 •; 186,61 • : 2 = 93,30(5) •). Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 [X.] hat der Versorgungsaus-gleich durch Rentensplitting in Höhe von (697,76 • - 538,41 •) : 2 = 79,67(5) • - 6 - und analoges Quasisplitting in Höhe von 27,26 • : 2 = 13,63 • zu erfolgen. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Meta
06.10.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 108/04 (REWIS RS 2004, 1341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1341
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