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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116B5STR502.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 502/15
vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2016 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Juni 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
[X.] Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2001
2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbe-sondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] in der seit dem 1.
Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen [X.] (§ 54 [X.]) und [X.] (§ 55
[X.]) vorzunehmen ist.
Sander
Schneider
Dölp
Bellay
Feilcke
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 5 StR 502/15 (REWIS RS 2016, 17946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17946
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 502/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Ausländerrechtliche Folgen als Strafzumessungsgründe
5 StR 502/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 502/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 311/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 279/16 (Bundesgerichtshof)
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