Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 5 StR 502/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17946

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116B5STR502.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 502/15

vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2016 beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Juni 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

[X.] Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2001

2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbe-sondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] in der seit dem 1.
Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen [X.] (§ 54 [X.]) und [X.] (§ 55
[X.]) vorzunehmen ist.
Sander
Schneider
Dölp

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 502/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 5 StR 502/15 (REWIS RS 2016, 17946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17946

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