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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV AR(VZ) 1/05
vom 11. Mai 2005 in der [X.]
hier: Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,
- 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und Dr. [X.]
am 11. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfah-ren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Verfahren nach den §§ 23 ff. [X.] die Rechtmäßigkeit des [X.] des Ober-landesgerichts für 2004 überprüfen zu lassen und begehrt hierfür Pro-zeßkostenhilfe. Das [X.] hat das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil es keine Erfolgsaussicht biete.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte [X.] 3 -
stenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzu-weisen.
§ 29 Abs. 3 [X.] verweist für das Prozeßkostenhilfeverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In entsprechender Anwen-dung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 [X.] der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist (vgl. dazu [X.], Beschluß vom 23. Februar 2005 - [X.]/03 - veröffentlicht in juris).
[X.] [X.]
Dr. Kessal-Wulf
[X.]
Dr. [X.]
Meta
11.05.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. IV AR (VZ) 1/05 (REWIS RS 2005, 3626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3626
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