Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV AR (VZ) 1/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 746

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[X.] [X.]([X.]) 1/08vom 19. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 19. November 2008 beschlossen: Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-dung an den 9. Zivilsenat des [X.] zurückgegeben. Gründe: [X.] Der Antragsteller, von Beruf Rechtsanwalt, erwirkte in eigener Sache vor dem [X.] gegen eine GmbH ein rechtskräfti-ges Versäumnisurteil über 3.500 • nebst Zinsen. [X.] blieben erfolglos, da die GmbH laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers unter der im Titel ausgewiesenen [X.] Anschrift nicht mehr ge-schäftsansässig war. 1 Der Antragsteller beantragte daraufhin bei der Antragsgegnerin, ihm als Gläubiger unter Angabe der Aktenzeichen und der [X.], welche [X.] die GmbH vor dem [X.] führe und ihm anschließend gemäß § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtnahme in die Prozessakten der betreffenden Verfahren auf der Geschäftsstelle des [X.] zu gewähren. Er sei auf diese Auskunft angewiesen, um 2 - 3 -

die derzeitige Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin in Erfahrung zu bringen, die er anderweit nicht habe ermitteln können, und sich über den [X.] und mögliche Vermögensgegenstände der GmbH zu in-formieren. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 25. Juni 2008 mit der Begründung ab, das vom Antragsteller angeführte Interesse bestehe allein darin, Erkenntnisse für weitere Zwangsvollstreckungs-maßnahmen zu gewinnen, um seinen Zahlungsanspruch befriedigen zu können. Darin komme kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftli-ches Interesse zum Ausdruck, das eine Übermittlung der vom [X.] geforderten Angaben nicht zulasse.
Dagegen hat der Antragsteller am 13. Juli 2008 beim [X.] auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In ihrer Stellung-nahme vom 19. August 2008 hat die Antragsgegnerin unter anderem dargelegt, die vom Antragsteller geforderte Übersicht über alle anhängi-gen Verfahren erfordere einen personellen Aufwand, den die [X.] nicht tragen könne, zumal auch datenschutzrechtliche Belange zu beachten und zu wahren seien. Überdies habe eine Überprüfung des Prozessregisters für den konkreten Fall gezeigt, dass die GmbH keine [X.] vor dem [X.] mehr führe. Seit dem Jahre 1992 seien vier Verfahren anhängig gewesen, für die die GmbH als [X.] verzeichnet gewesen sei. Sämtliche Verfahren seien [X.] in der Registratur weggelegt, das letzte am 4. Januar 2008. In zwei dieser abgeschlossenen Verfahren sei eine andere Adresse als die vom Antragsteller angegebene verzeichnet. 3 Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, seine Anträge seien gestuft gestellt. Er [X.] zunächst Auskunft über die von der GmbH vor dem [X.] (derzeit) angestrengten [X.], also nicht 4 - 4 -

über Prozesse, die die GmbH in der Vergangenheit geführt habe. Erst danach werde er entscheiden, ob er Akteneinsicht benötige und - falls ja - in welche der Prozessakten. Die Frage, ob ihm überhaupt Aktenein-sicht gewährt werden könne, brauche daher vorerst nicht entschieden zu werden.

I[X.] Das [X.] hält den Antrag im Ergebnis für statthaft und auch im weiteren für zulässig und möchte über ihn in der Sache [X.]. Es hat dazu ausgeführt: Der Antrag sei nach seiner [X.] zurückzuweisen, weil der Antragsteller nur ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse i.S. des § 299 Abs. 2 ZPO geltend mache. Durch die begehrte Auskunft und eine eventuell darauf folgende Akteneinsicht wolle der Antragsteller lediglich die Voraussetzungen schaffen, um die titulierte Forderung gegen die Vollstreckungsschuldne-rin durchsetzen zu können, ohne dass ein rechtlicher Bezug zum Streit-stoff etwaiger anhängiger [X.] der GmbH bestehe. 5 Mit dieser Auffassung sieht sich das [X.] in einem - im einzelnen nicht aufgezeigten - Widerspruch zu den Entscheidungen des [X.] vom 19. März 2008 (NJW 2008, 1748) sowie des Brandenburgischen [X.]s vom 19. April 2005 und vom 15. Juli 2004 (beide abgedruckt [X.] 2005, 434). Es hat auf dieser Grundlage die Sache dem [X.] gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 6 - 5 -

7 II[X.] Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache war daher an das [X.] zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-digkeit zurückzugeben.
1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehört, dass das vorlegende [X.] von einer aufgrund des § 23 [X.] ergangenen Entscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]s abweichen will. Dabei ist der [X.] an die Auffassung des Oberlandes-gerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von diesem [X.] bedarf (BGHZ 105, 395, 398). Unbeschadet dessen hat er zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abwei-chungsfall vorliegt. Das Erfordernis der Abweichung beinhaltet insbeson-dere, dass die begehrte Stellungnahme für die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein muss. Dazu hat das [X.] darzu-tun, dass die Befolgung der abweichenden, von ihm vertretenen Rechts-ansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde. Es ist also eine Abweichung im Ergebnis erforderlich, eine lediglich abweichende Be-gründung reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2007 - [X.]([X.]) 5/07 - ZIP 2007, 1379 unter [X.]; vom 23. September 1992 - [X.]Z ([X.]) 1/92 - bei juris abrufbar [X.]. 9; vom 22. September 1993 - [X.]Z ([X.]) 1/93 - [X.], 73 unter [X.]; vom 18. Februar 1998 - [X.]([X.]) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter [X.]). 8 2. An einer solchen Darlegung fehlt es hier; eine Entscheidungser-heblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage wird auch sonst nicht erkennbar. Das vorlegende [X.] berücksichtigt nicht, dass die An-tragsgegnerin die vom Antragsteller erstrebten Angaben bereits gemacht hat. Sie hat in ihrer dem Antragsteller zur Kenntnis gelangten [X.] - 6 -

nahme vom 19. August 2008 mitgeteilt, dass anhängige [X.] der GmbH im Register des [X.] München I nicht verzeichnet sind. Damit hat der Antragsteller die begehrte Auskunft erhalten. Da sei-nem Auskunftsinteresse insoweit genügt ist, hat sich sein Gesuch erle-digt, ohne dass das [X.] auf diesen Umstand eingegangen ist oder in anderer Weise aufgezeigt hat, dass es auf die von ihm vorge-legte Rechtsfrage noch ankommt und es dazu einer Entscheidung des [X.]s bedarf. Soweit es um den angeführten Beschluss des [X.] geht, ist dies ersichtlich nicht der Fall, weil darin - 7 -

(aaO unter II 6 = [X.]. 19) die Rechtsfrage, die dem [X.] An-lass zur Divergenzvorlage gegeben hat, ausdrücklich als nicht entschei-dungserheblich bezeichnet worden ist.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.06.2008 - 145 E 288 - [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 9 VA 12/08 -

Meta

IV AR (VZ) 1/08

19.11.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV AR (VZ) 1/08 (REWIS RS 2008, 746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 746

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