Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. IX ZB 39/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 230

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Gegenstand

Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung der Regel-Mindestvergütung


Leitsatz

Die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. Februar 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 206,17 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem 15 Gläubiger insgesamt 18 Forderungen angemeldet haben. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 1.846,17 € festzusetzen (1.300 € Mindestvergütung, 195 € Auslagenpauschale, Umsatzsteuer, Zustellungspauschale). Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 1.640,89 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser weiterhin die antragsgemäße Festsetzung der Vergütung erreichen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). [X.] sei die Auslegung des Begriffs "Gläubiger" in § 2 Abs. 2 [X.], der personen- oder forderungsbezogen ausgelegt werden könne. Richtigerweise sei er forderungsbezogen zu verstehen. Zwischen einem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner könnten mehrere voneinander unabhängige Schuldverhältnisse bestehen, die unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Der Aufwand des Verwalters, den die Vergütung abdecken solle, werde daher eher von der Anzahl der Forderungen geprägt. In der Insolvenzordnung - etwa in den §§ 77, 237, 244 [X.] - werde der Begriff "Gläubiger" durchweg forderungsbezogen verstanden.

4

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 [X.]. Die Regel-Mindestvergütung fällt an, wenn nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben; von 11 bis 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro; ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro. Hätte der Verordnungsgeber die Erhöhung der Regel-Mindestvergütung an die Zahl der angemeldeten Forderungen knüpfen wollen, hätte er die Vorschrift des § 2 Abs. 2 [X.] entsprechend formuliert. Die nicht amtlich veröffentlichte Begründung der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 4. Oktober 2004 (abgedruckt z.B. [X.], 1927 ff; vgl. auch [X.], Z[X.] 2004, 1006, 1009) bestätigt diesen Befund. Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich eine anhand der Zahl der Gläubiger gestaffelte Vergütung vorgesehen, weil er im [X.] an ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten auf der Grundlage rechtstatsächlicher Untersuchungen zu dem Schluss gekommen war, dass diese Zahl - nicht: die Zahl der angemeldeten Forderungen - einen ungefähren Maßstab für die Belastung des Verwalters im Verfahren bildet.

5

Dass trotz des klaren Wortlauts der Vorschrift Unklarheit über die Auslegung von § 2 Abs. 2 [X.] bestünde und es zu divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte gekommen wäre, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie weist lediglich eine einzige Kommentarstelle nach, in welcher in einem Halbsatz ohne jede Begründung, ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschrift und ohne Hinweis auf gegenteilige Literaturstimmen (vgl. etwa Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 2 [X.] Rn. 15; HK-[X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 2 [X.] Rn. 21) die Ansicht vertreten wird, es komme im eröffneten Verfahren (anders als im Eröffnungsverfahren, wo auch nach dieser Kommentierung die Zahl der Gläubiger maßgebend sein soll) auf die angemeldeten Forderungen an ([X.]/Wutzke/[X.], [X.] 4. Aufl. § 2 Rn. 50). Soweit von anderer Seite eingewandt wird, die Arbeitsbelastung des Verwalters stehe gerade nicht in einer signifikanten Relation zu der Zahl der Gläubiger ([X.], 234, 236; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 2 [X.] Rn. 17 f), hat der Senat hierzu bereits Stellung genommen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.], [X.], 976 Rn. 19). Der Verordnungsgeber hätte die Forderungsanmeldungen zum Maßstab nehmen können, hat dies aber nicht getan.

III.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser                                  Vill                             Lohmann

                   Fischer                              Pape

Meta

IX ZB 39/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Chemnitz, 19. Februar 2010, Az: 3 T 699/09, Beschluss

§ 2 Abs 2 InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. IX ZB 39/10 (REWIS RS 2010, 230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 230

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 209/10

IX ZB 27/10

IX ZB 261/09

IX ZB 261/09

IX ZB 39/10

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