Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2017, Az. XII ZB 126/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10823

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Gegenstand

Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer einzutragenden Person vom Standesamt bzw. Gericht im Rahmen der Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Identifikationsfunktion des ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweises für Ausländer


Leitsatz

1. Im Personenstandsverfahren ist die Identität einer einzutragenden Person vom Standesamt bzw. Gericht eigenständig zu überprüfen.

2. Dem ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV kommt zwar eine Identifikationsfunktion zu, so dass dieser als Passersatzpapier ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel ist. Als alleiniges Beweismittel reicht er hingegen regelmäßig nicht aus und vermag daher eine eigene Aufklärung des Gerichts nicht zu ersetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung eines Eintrags im Geburtenregister.

2

Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Mutter) und 2 (im Folgenden: Vater) sind die nicht verheirateten Eltern ihres am 17. Januar 2012 geborenen Kindes. Die Mutter ist armenische Staatsangehörige. Der Vater gibt an, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Eltern gaben übereinstimmende Sorgeerklärungen ab und bestimmten den Familiennamen des [X.] zum Geburtsnamen des Kindes.

3

Der Standesbeamte beurkundete die Geburt des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" und bezüglich der Eltern mit dem jeweiligen Zusatz "Identität nicht nachgewiesen".

4

Die Mutter hat beantragt, den Standesbeamten zur Berichtigung des [X.] anzuweisen und die Zusätze zu streichen. Sie hat für sich einen Reisepass der [X.] und eine armenische Geburtsurkunde vorgelegt. Für den Vater hat sie einen von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweis für Ausländer vorgelegt.

5

Das Amtsgericht hat das Standesamt antragsgemäß zur Berichtigung angewiesen. Die Beteiligte zu 3 (Standesamtsaufsicht) hat dagegen Beschwerde eingelegt, soweit die Zusätze bezüglich Kind und Vater gestrichen werden sollen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht. Im [X.] hat diese eine Kopie des für den Vater ausgestellten [X.] eingereicht, welcher nach erfolgter Einziehung und Ergänzung durch die Ausländerbehörde nunmehr den einschränkenden Zusatz enthält, dass die Personalangaben auf den Angaben des Inhabers beruhen.

II.

6

Die nach § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.

7

1. Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2015, 208 veröffentlicht ist, hat eine Berichtigung nach § 48 PStG zu erfolgen. Der Vater habe seine Identität nunmehr hinreichend nachgewiesen.

8

Bei dem von ihm vorgelegten Reiseausweis für Ausländer handele es sich um ein Passersatzpapier. Durch dessen Vorlage genüge der Inhaber seiner im Inland bestehenden Ausweispflicht. Der Reiseausweis für Ausländer habe damit grundsätzlich auch eine [X.], jedoch mit der Einschränkung, dass die ausstellende Ausweisbehörde keine Garantie für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten übernehme. Dass eine zweifelsfrei geklärte Identität des Ausländers nicht erforderlich sei, bedeute nicht, dass ein solcher Ausweis stets auf ungesicherten Erkenntnissen beruhe. Das Gegenteil sei der Fall. Der Reiseausweis könne nach § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhten. Den in einem solchen Reiseausweis enthaltenen Personaldaten komme dann kein öffentlicher Glaube zu, so dass dieser Passersatz nicht geeignet sei, den Nachweis der Identität zu erbringen. Fehle es wie vorliegend an einem Hinweis nach § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.], bedeute dies mithin, dass der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des [X.] weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden hätten, aufgrund derer sie die Identität des Antragstellers für ausreichend geklärt erachtet habe. Das müsse jedenfalls dann auch für andere Behörden gelten, denen der Reiseausweis zur Identifikation des Inhabers zulässigerweise vorgelegt werde, wenn keine Anhaltspunkte Zweifel an dessen Identität begründeten.

9

Den Berichtigungen stehe nicht entgegen, dass der Vater keine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Zwar seien die Personenstandsangaben der Eltern primär den nach § 33 Nr. 1 und 2 [X.] vorzulegenden Geburtsurkunden zu entnehmen. Jedoch könnten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen, wenn den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei. Unter bestimmten Umständen könne auf solche Urkunden nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG verzichtet werden, was hier der Fall sei. Zwar genüge regelmäßig nicht allein der Vortrag, entsprechende Urkunden könnten nicht erlangt werden. Hier sei es jedoch anders. Der Vater sei [X.]. Das [X.] habe mit Bescheid vom April 2012 ein Abschiebungsverbot festgestellt. Ihm sei ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden, was voraussetze, dass er nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne. Dann aber sei die Annahme naheliegend, dass ihm dies auch bei der Beantragung von Personenstandsurkunden nicht möglich sei. Vorliegend führe das dazu, dass allein der Reiseausweis für Ausländer ausreichend sei. Da im Verfahren auf dessen Erteilung die Personalien des [X.] bereits zu prüfen gewesen seien, sei es nicht erforderlich, dass er die Richtigkeit seiner Angaben nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG an Eides Statt versichere.

Demnach sei auch der das Kind betreffende Zusatz zu berichtigen. Die hier erfolgte [X.] sei schließlich nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen zulässig.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist ([X.] MDR 2016, 1388). An den Nachweis der Unrichtigkeit sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, strenge Anforderungen zu stellen.

Das Verfahren nach § 48 PStG unterliegt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG dem [X.]. Das Gericht hat eine Berichtigung zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller (BayObLG NJW-RR 1999, 1309; [X.] Nürnberg [X.] 2015, 84, 85), so dass eine Berichtigung zu unterbleiben hat, wenn sich eine Unrichtigkeit nicht feststellen lässt.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Beschwerdegericht gegen den [X.] verstoßen hat.

aa) Die für die Berichtigung nach § 48 PStG zu treffenden Feststellungen liegen vornehmlich in der Verantwortung der Tatsachengerichte und sind nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht unterworfen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 273/13 - FamRZ 2015, 1477 Rn. 13 mwN). Die Feststellungen des [X.] sind vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - [X.] 273/13 - FamRZ 2015, 1477 Rn. 13 mwN und vom 26. Februar 2014 - [X.] 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN).

bb) Das Gericht hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG die Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (vgl. Senatsbeschlüsse [X.], 272 = [X.], 1060 Rn. 30 mwN und [X.], 269 = [X.], 720 Rn. 28 - jeweils Sorgerecht; Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - [X.] 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 13 und vom 2. Februar 2011 - [X.] 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 12 - jeweils Betreuungsrecht und [X.] Beschluss vom 6. Dezember 2012 - [X.] - [X.] 2013, 86 Rn. 14 - Freiheitsentziehungssachen).

Der Umfang der gebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eigenart des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene [X.] zu beachten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus § 33 Nr. 2 und 3 [X.], dass das Standesamt im Hinblick auf die Person des - nicht verheirateten - [X.] die Vorlage der Geburtskurkunde und eines Personalausweises, Reisepasses oder eines anderen anerkannten [X.] verlangen kann.

Dabei besteht keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde für andere Verfahren (vgl. BVerwGE 140, 311 = [X.], 226 Rn. 21).

cc) Dem genügt die vom Beschwerdegericht durchgeführte Amtsermittlung nicht. Zwar hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde für andere Verfahren besteht. Daran hat es sich indessen nicht konsequent gehalten, denn es hat seine Feststellungen letztlich allein auf den von der Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweis für Ausländer gestützt.

(1) Im Ausgangspunkt ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der gemäß § 5 Abs. 1 [X.] ohne Einschränkung ausgestellte Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] als Passersatzpapier anerkannt ist und folglich ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel im Sinne von § 33 Nr. 3 [X.] darstellt (zur Abgrenzung [X.] [X.] 2017, 75; [X.] Nürnberg [X.] 2015, 84 - für mit Einschränkungen versehene Reiseausweise).

(a) Dementsprechend hat das [X.] dem Reiseausweis für Flüchtlinge eine (widerlegbare) [X.] zugemessen (BVerwGE 120, 206 = NVwZ 2004, 1250, 1251). Gleiches gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls im Grundsatz auch für den Reiseausweis für Ausländer. Da dieser gemäß § 4 Abs. 1 [X.] als Passersatzpapier anerkannt ist, entspricht er seiner Funktion nach insoweit dem Reiseausweis für Flüchtlinge. Beiden Papieren ist zudem gemeinsam, dass sie im Fall einer ungeklärten Identität von der ausstellenden Behörde gemäß § 4 Abs. 6 [X.] mit dem Zusatz versehen werden können, dass die Personendaten auf den Angaben des Inhabers beruhen. Zwar setzt der Zusatz beim Reiseausweis für Flüchtlinge (wie auch beim Reiseausweis für Staatenlose) voraus, dass ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen, was beim Reiseausweis für Ausländer nicht erforderlich ist. Das Beschwerdegericht hat darin jedoch im Hinblick auf die [X.] zu Recht keinen entscheidenden Unterschied gesehen. Wie der Reiseausweis für Flüchtlinge soll vielmehr auch der Reiseausweis für Ausländer dem Inhaber als Passersatz zum Identitätsnachweis dienen (vgl. [X.]´scher Online-Kommentar Ausländerrecht/[X.] [Stand: 1. Februar 2017] § 3 [X.] Rn. 6 ff.; [X.] Rn. 144), um ihm neben der Erfüllung der Passpflicht (vgl. § 3 [X.]) etwa Reisen ins Ausland zu ermöglichen.

(b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend auch darin keinen entscheidenden Unterschied gesehen, dass mit der Ausstellung des [X.] für Ausländer (entsprechend dem amtlichen Muster, Anlage [X.] zur Aufenthaltsverordnung) keine abschließende Feststellung oder Entscheidung über Personalien und Staatsangehörigkeit des Inhabers getroffen wird. Dass das Ausweispapier eine verbindliche Feststellung der Personaldaten nicht enthalten kann, ergibt sich bereits daraus, dass eine solche in die völkerrechtliche Personalhoheit des jeweiligen Heimatstaates fällt ([X.]´scher Online-Kommentar Ausländerrecht/[X.] [Stand: 1. Februar 2017] § 3 [X.] Rn. 14).

(2) Das Beschwerdegericht hat seine Aufklärung dagegen zu Unrecht mit der Berücksichtigung des [X.] bewenden lassen. Indem es sich im Übrigen in vollem Umfang auf die Feststellungen der Ausländerbehörde bezogen und keine eigenen Ermittlungen mehr durchgeführt hat, hat es der Sache nach nicht beachtet, dass der Reiseausweis für Ausländer ebenso wie der Reiseausweis für Flüchtlinge keine Bindungswirkung im Personenstandsverfahren bzw. im entsprechenden Gerichtsverfahren hat und das Gericht nicht von einer eigenständigen Identitätsprüfung befreit (vgl. BVerwGE 140, 311 = [X.], 226 Rn. 14, 21 - für den Fall des mit Einschränkungen versehenen [X.] für Flüchtlinge im Einbürgerungsverfahren). Dem von der [X.] Ausländerbehörde ausgestellten Ausweis kann dabei keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Personalausweis oder Reisepass entsprechende Beweiswirkung zugemessen werden. Vielmehr entbindet auch ein [X.] ausgestellter Reiseausweis nicht von einer eigenen Prüfung durch das Standesamt bzw. Gericht.

Zwar hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde für sich genommen nicht beanstandet - von der Vorlage einer Geburtsurkunde nach § 33 Nr. 2 [X.] abgesehen. Gerade weil damit eine üblicherweise vorzulegende Urkunde fehlte, hätte es aber andere, für den Vater zumutbare Aufklärungen durchführen müssen, die näheren Aufschluss über die Richtigkeit seiner Personenangaben hätten geben und dem Gericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck hätten vermitteln können. Es durfte sich nicht statt dessen ohne eigene Prüfung darauf verlassen, dass der Ausländerbehörde - nicht näher bestimmte - weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden haben müssten, aufgrund derer sie die Identität des [X.] für ausreichend geklärt angesehen habe. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht sich darüber selbst ein Bild verschaffen müssen. Dazu standen ihm mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Insbesondere hätte es etwa die Ausländerakte beiziehen, den Vater persönlich anhören und dessen eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben verlangen können.

3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Da weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Dose     

       

Klinkhammer     

       

Schilling

       

Nedden-Boeger     

       

Guhling     

       

Meta

XII ZB 126/15

17.05.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 24. Februar 2015, Az: 1 W 380/14, Beschluss

§ 48 PStG, § 33 PStV, § 26 FamFG, § 5 Abs 1 AufenthV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2017, Az. XII ZB 126/15 (REWIS RS 2017, 10823)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3152 REWIS RS 2017, 10823

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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