Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. XII ZB 507/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13989

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[X.]:[X.]:BGH:2018:140218BXII[X.]507.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 507/17
vom
14. Februar
2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1897 Abs. 4, § 1908 b Abs. 3; FamFG § 295
Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer be-reits bestehenden Betreuung über einen [X.] zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vor-schrift des § 1897 BGB (im [X.] an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 -
XII [X.] 166/10 -
FamRZ 2010, 1897).

BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 -
XII [X.] 507/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Februar
2018
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
August 2017 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 11.
September 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Für die 1991 geborene und an einem Down-Syndrom (Trisomie 21) lei-dende Betroffene wurde erstmals durch Beschluss vom 31.
März 2010 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Gleichzeitig wurden ihre Mutter (Beteiligte zu 1)
und ihr Vater (Beteiligter
zu 2)
zu Mitbetreuern mit den [X.], Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, [X.], Postkontrolle, Geltendmachung von Ansprüchen aller Art sowie [X.] gegenüber Ämtern und Behörden, in heim-
und pflegerechtlichen Ange-legenheiten und in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bestellt.

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3
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Nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses
und nach Anhörung der
Be-troffenen hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert, die Überprüfungsfrist auf sieben Jahre
bestimmt und den Vater als (Mit-)Betreuer entlassen. Auf die gegen seine Entlassung als Betreuer gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aufgehoben.
Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer Rechtsbeschwerde, die [X.] das Ziel verfolgt, alleinige Betreuerin der Betroffenen zu werden.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt, dass kein wichtiger Grund im Sinne von §
1908
b BGB für die Ent-lassung des [X.] als Mitbetreuer vorliege. Die
Entlassung eines Betreuers komme dann in Betracht, wenn dessen
Eignung nicht mehr gewährleistet sei, weil etwa die Sachkenntnis fehle oder Pflichten missachtet worden seien. Allein auf den Umstand, dass der Vater nunmehr von der Mutter getrennt lebe und aus der Familienwohnung ausgezogen sei, könne die Entlassung daher nicht gestützt werden. Soweit der Vater einen Bericht über die Führung der Betreu-ung nicht ([X.] habe, sei dies vom Gericht seinerzeit nur gegen-über der Mutter beanstandet worden. Es sei nicht festgestellt worden, warum der Vater seiner Berichtspflicht nicht nachgekommen sei und ob ihn entspre-chende Aufforderungen nach seinem Wohnsitzwechsel überhaupt erreicht [X.]. Zudem sei dem Vater kein rechtliches
Gehör zu seiner Entlassung gewährt worden.

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-

2. Diese Ausführungen
halten
rechtlicher Überprüfung
nicht stand. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Frage der Auswahl des Betreuers im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Betreuung nicht am Maßstab des §
1908
b Abs.
1 BGB zu beantworten ist, wie dies die Instanzengerichte meinen.
a) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, regelt §
1908
b Abs.
1 BGB zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Be-treuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen [X.], in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist da-gegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen [X.] zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung ei-nes Betreuers maßgeblichen Vorschrift des §
1897 BGB. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige [X.] über die Betreuung und ergibt sich aus §
295 Abs.
1 Satz
1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die [X.] über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entspre-chend gelten (Senatsbeschlüsse vom 19.
Juli 2017

XII
[X.] 57/17

FamRZ 2017, 1612 Rn.
14 mwN und vom 15.
September 2010

XII
[X.]
166/10

FamRZ 2010, 1897 Rn. 17
mwN).
b) Die Entscheidung des [X.] beruht auf diesem Rechts-fehler, denn das Beschwerdegericht hat sich

aus seiner Sicht folgerichtig

nicht die Frage gestellt, inwieweit es bei der Auswahl des Betreuers an die Wünsche der Betroffenen (§
1897 Abs.
4 BGB) gebunden ist.
Die Betroffene hat bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht am 28.
Juni 2017 ausweislich des [X.] angegeben, sie sei "damit einver-6
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-
5
-

standen, dass ihr Vater als Betreuer entlassen"
werde. Das Beschwerdegericht wird durch eigene Anhörung der Betroffenen zu klären haben, ob danach der Wunsch der Betroffenen besteht, allein durch die Mutter (§
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB) oder jedenfalls nicht mehr durch den Vater (§
1897 Abs.
4 Satz
2 BGB) betreut zu werden. Sofern die Betroffene keinen dahingehenden
Vorschlag [X.] sollte, wird sich das Beschwerdegericht unter verständiger Würdigung
der Interessen und des Wohls der Betroffenen wie bei einer Erstentscheidung auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die Angelegenheiten der Betroffenen bei
einer gemeinsamen Betreuung
durch ihre Eltern im Sinne des §
1899 Abs.
1 BGB besser besorgt werden können, was einerseits dem Leitbild einer an die gemeinsame elterliche Sorge anschließenden gemeinsamen Betreuung eines volljährig gewordenen geistig behinderten Kindes durch beide Eltern entspricht (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S.
130), andererseits aber bei erheblichen persönli-chen Spannungen zwischen den Eltern nicht ohne weiteres der Fall ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR
2002, 292, 293).
-
6
-

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird
gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose
Schilling
Nedden-Boeger

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2017 -
12 [X.] 633/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.08.2017 -
9 [X.] -

10

Meta

XII ZB 507/17

14.02.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. XII ZB 507/17 (REWIS RS 2018, 13989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13989

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