Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. XII ZB 547/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12363

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[X.]:[X.]:BGH:2018:140318BXIIZB547.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 547/17
vom
14. März 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1897 Abs. 4, § 1908 b Abs. 1 und 3; FamFG § 293
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des [X.]es einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des [X.] zu bestellenden Betreuers nicht nach §
1908
b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des §
1897 BGB (Fortführung des [X.]sbeschlusses
vom 14.
Februar 2018

XII
ZB
507/17

zur [X.] bestimmt).
BGH, Beschluss vom 14. März 2018 -
XII ZB 547/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
März 2018
durch
den Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
wird der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 11.
Oktober 2017
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das [X.]
zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.
Der
53jährige Betroffene leidet an einer chronischen Alkoholabhängigkeit
mit Persönlichkeits-
und Verhaltensstörung in paranoider Form, wegen derer er seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Für ihn wurde am 20.
Oktober 2015 erneut eine Betreuung eingerichtet und der
Beteiligte zu
2
als Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis
der Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung, Vermögenssorge, Gesund-heitsfürsorge und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden bestellt.
1
-
3
-

Am 8.
November 2016 und 30.
Dezember 2016 beantragte die Verfah-renspflegerin für den Betroffenen die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise ei-nen [X.], wobei sie als konkreten Betreuungswunsch des [X.] zwei Personen als mögliche neue
Betreuer mitteilte.
Die
Betreuungsbehör-de widersprach dem [X.].
Durch Beschluss vom 31.
Mai 2017 wurde die geschlossene Unterbrin-gung des Betroffenen bis zum 31.
März 2019 genehmigt. In dem anschließend eingeleiteten Verfahren auf Erweiterung des [X.] der
Betreuung um den Punkt der Wohnungsangelegenheiten nebst
Wohnungsauflösung hat die Verfahrenspflegerin darauf angetragen, dass die Entscheidung über die [X.] nicht vor der Entscheidung über den [X.] getroffen werden solle. Der bisherige Betreuer solle den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten nicht übertragen erhalten, da er die Wohnung kün-digen und auflösen werde.
Mit Beschluss vom 10.
August 2017 hat das Amtsgericht den [X.] des bisherigen Betreuers um die
Wohnungsangelegenheiten einschließ-lich
Wohnungsauflösung erweitert. Dagegen hat
der Betroffene
Beschwerde eingelegt, mit der er
beanstandet
hat, dass der erweiterte
Aufgabenkreis auf den bisherigen Betreuer übertragen und nicht zunächst über den [X.] entschieden worden sei.
Das [X.] hat die Beschwerde zurück-gewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

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5
-
4
-

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Bei Vorliegen der allgemeinen Betreuungsvoraussetzungen sei die Erweiterung des [X.]
des
bisherigen
Betreuers
gerechtfertigt. Dem Wunsch des Betroffenen, den Betreuer zunächst auszuwechseln und dem neuen Betreuer erst
dann
den weiteren Aufgabenkreis zu übertragen, sei nicht zu entsprechen.
Unter den Voraussetzungen des §
1908
b Abs.
3 BGB könne das Gericht zwar den bisherigen Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeig-nete Person, die zur Übernahme bereit sei, vorschlage. Im vorliegenden Fall lägen jedoch keine erheblichen Anhaltspunkte vor, die eine Austauschentlas-sung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten rechtfertigten. Der bisherige [X.] habe sich bisher ausreichend um die Belange des Betreuten gekümmert und auch zu Recht avisiert, dass in Anbetracht der langfristigen Unterbringung des Betreuten nunmehr die Auflösung seiner Wohnung anstehe.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung
nicht
stand.
a) Ebenso wie für die Verlängerung einer Betreuung

295 Abs.
1 Satz
1 FamFG) gelten auch für die Erweiterung des [X.] des Betreuers (§
293 Abs.
1 Satz
1 FamFG) die Vorschriften über die Anordnung dieser [X.] entsprechend.
Wie der [X.] im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Betreuung bereits mehrfach entschieden
hat, ist die Frage der Auswahl des Betreuers dann nicht am Maßstab des §
1908
b BGB zu beantworten, son-dern in Anwendung des §
1897 BGB
([X.]sbeschluss vom 14.
Februar 2018

XII
ZB
507/17

zur [X.] bestimmt mwN).
b) Das
Gleiche gilt gemäß §
293 Abs.
1 Satz
1 FamFG für die Erweite-rung der Betreuung auf einen bisher nicht umfassten Aufgabenkreis.

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-

§
1908
b Abs.
1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getrof-fen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung über die Betreuerauswahl für den hinzutretenden Aufgabenkreis zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeb-lichen Vorschrift des §
1897 BGB. Dies folgt aus dem [X.] der [X.] als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung in dem hinzutretenden Aufgabenkreis.
Da die Eignung der als [X.] zu bestellenden Person stets anhand des gerichtlich bestimmten [X.] zu beurteilen
ist

1897 Abs.
1 BGB),
muss sie mit jeder Erweite-rung des [X.] erneut geprüft werden.
So kann beispielsweise eine zunächst auf die Gesundheitssorge beschränkte Betreuung nicht um die [X.] erweitert werden, ohne die Eignung des Betreuers auch für die
hinzutretenden Aufgaben
nach Maßgabe des §
1897 Abs.
1 BGB zu bejahen.
Erfordert
aber die Beauftragung mit den
neu hinzutretenden Aufgaben grundsätzlich eine eigenständige Betreuerauswahl nach den Maßstäben des §
1897 BGB, so
kann nicht
unberücksichtigt bleiben, wenn der Betroffene für die
neuen
Aufgaben eine Person vorschlägt, die zum Betreuer bestellt werden kann (§
1897 Abs.
4 BGB). Das Gericht muss vielmehr in einem solchen Fall unter Beachtung des Betreuungsvorschlags gegebenenfalls eine
Mitbetreuung
einrichten (§
1899 Abs.
1 BGB)
oder die anstehende Erweiterung des [X.] zum Anlass für eine Überprüfung hinsichtlich der bereits [X.] Betreuung nehmen.

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c) Die Entscheidung des [X.] beruht auf diesem Rechts-fehler, denn das Beschwerdegericht hätte
dem Betreuervorschlag
des
[X.] gemäß §
1897 Abs.
4 BGB entsprechen müssen, wenn es
seinem
Wohl nicht zuwiderläuft
([X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
390/16

FamRZ 2017, 1779
Rn.
11
ff.).
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor-derlichen, auch auf Grundlage einer persönlichen Anhörung zu treffenden
Fest-stellungen, ob das Wohl des
Betroffenen dem von ihm
geäußerten [X.] entgegensteht, nicht selbst treffen kann.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2017 -
4 [X.] 627/15 (2) -

LG [X.], Entscheidung vom 11.10.2017 -
3 T 335/17 -

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Meta

XII ZB 547/17

14.03.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. XII ZB 547/17 (REWIS RS 2018, 12363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12363

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 547/17

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